Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldzinsen aus der Refinanzierung der Anschaffung eines im Privatermögen gehaltenen GmbH-Anteils sind keine nachträglichen Werbungskosten, wenn GmbH vor 1999 aufgelöst worden ist
Leitsatz (redaktionell)
1. Schuldzinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung sind nicht (auch nicht ab 1999) als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn die GmbH vor dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgelöst worden ist.
2. Handelt es sich um kapitalersetzende, also mit Rücksicht auf die Gesellschafterstellung übernommene Darlehen, ist das Darlehen nicht durch das Arbeitsverhältnis des Gesellschafters als Geschäftsführer der GmbH veranlasst, so dass hinsichtlich der Schuldzinsen ein nachträglicher Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausscheidet.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1, §§ 17, 20 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 2
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von nachträglichen Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2003.
Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer der „A GmbH”. Die Gesellschaft wurde im Jahr 1998 aufgelöst. Auf den Auszug aus dem Bundesanzeiger im Jahr 1998 in der Rechtsbehehelfsakte wird verwiesen. In seiner Einkommensteuererklärung für 1998 hatte er einen Auflösungsverlust nach § 17 EStG geltend gemacht, der nach einer Außenprüfung des damals zuständigen Finanzamts X mit einem Betrag von 594.967,41 DM im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 1998 Berücksichtigung fand. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Neben dem Verlust der GmbH-Anteile und diverser weiterer Positionen beinhaltet dieser Betrag auch den Verlust von Darlehen der Sparkasse Y. Im Einzelnen die Konten:
Konto K 1 über 246.029,35 DM,
Konto K 2 über 112.559,78 DM und
Konto K 3 über 12.577,28 DM.
In den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, machte der Kläger jeweils Zinsen aus zwei Darlehen (Konten K 4 und K 5) der Sparkasse Z als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, da es sich um Darlehen aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung als ehemaliger Gesellschafter der „B GmbH” handele. Nach dem nicht rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts – FG – des Saarlandes vom 5. August 2002 seien von den Zinsen für 2001 ein Betrag von 24.464 DM, für 2002 ein solcher von 12.089 EUR und für 2003 von 11.641 EUR als nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig.
In dem nach § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 28. Februar 2003, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurden die Schuldzinsen vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt. In den Einkommensteuerbescheiden für 2002 vom 24. Mai 2004 bzw. für 2003 vom 23. Dezember 2004, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde die Anerkennung hingegen versagt.
Gegen die beiden letztgenannten Bescheide ließ der Kläger durch seine steuerliche Beraterin Einspruch einlegen; für 2002 mit Schreiben vom 24. Juni 2004, beim Beklagten eingegangen am Folgetag, und für 2003 mit Schreiben vom 5. Januar 2005, beim Beklagten eingegangen am 12. Januar 2005. Die Zinsen aus der Bürgschaftsverpflichtung seien als Werbungskosten anzusetzen. Das FG des Saarlandes habe mit seinem Urteil vom 5. August 2002 den Abzug von Darlehenszinsen eines Gesellschafter-Geschäftsführers zur Finanzierung von Bürgschaftsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt.
Nachdem die Einsprüche zunächst wegen des beim Bundesfinanzhof – BFH – anhängigen Revisionsverfahrens VIII R 64/02 antragsgemäß geruht hatten, nahm der Beklagte die Bearbeitung des Einspruchsverfahrens mit Schreiben vom 22. Juni 2006 wieder auf. Er verwies auf die mittlerweile vorliegende Entscheidung des BFH im vorbezeichneten Verfahren, wonach Zinsen, die der Gesellschafter-Geschäftsführer für ein nach Vollbeendigung der GmbH aufgenommenes Darlehen zur Refinanzierung von Bürgschaftszahlungen geleistet hat, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können.
Unter dem Datum 27. Juni 2006 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung für 2001 nach §§ 164 Abs. 2, 165 Abs. 2 Satz 1 AO, indem er die bisher steuerlich anerkannten Schuldzinsen nicht mehr zum Werbungskostenabzug zuließ und hob den Nachprüfungsvorbehalt auf. Auf diesen Änderungsbescheid wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2006, eingegangen beim Beklagten am 27. Juli 2006, erhob der Kläger gegen diesen Bescheid ebenfalls Einspruch. Zur Begründung führte der Kläger aus, die vorliegend...