rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG bei Behauptung des bloßen treuhänderischen Haltens von Anteilen. Keine gesonderte und einheitliche Feststellung von Veräußerungsgewinnen/verlusten nach § 17 EStG aufgrund der Bruchteilsbetrachtung. Einkommensteuer 1989

 

Leitsatz (amtlich)

1. Behauptet ein zu knapp unter 50 v.H. an einer in der in der Schweiz ansässigen AG beteiligter unbeschränkt steuerpflichtiger Aktionär, dass die im Privatvermögen gehaltenen Aktien aufgrund des Bestehens eines Treuhandverhältnisses zur Hälfte dem – zu Beteiligungszeiten noch nicht geschiedenen– Ehegatten zuzurechnen sind, obwohl sich keinerlei von außen erkennbare Anhaltspunkte für eine Treuhandvereinbarung finden lassen und Gründe für ein Verschweigen des Treuhandverhältnisses –außer der Verhinderung des Zugriffs Dritter auf die Aktien des (Ex-)Ehegatten– nicht vorliegen, kann nicht von einem treuhänderischen Halten des hälftigen Aktienbestandes ausgegangen werden, was zur Steuerpflicht des aus der Veräußerung der Aktien erzielten Gewinns führt, denn die Beweislast für das Vorliegen eines ernstlich vereinbarten und auch tatsächlich durchgeführten Treuhandverhältnisses trägt derjenige, der sich auf das Treuhandverhältnis beruft.

2. Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG können in Folge der sog. Bruchteilsbetrachtung weder Gegenstand einer einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 noch Gegenstand eines besonderen Feststellungsverfahrens gemäß § 179 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 sein (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2, § 159; DBA CHE Art. 13 Abs. 3; AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 179 Abs. 2 S. 3

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin an einer Kapitalgesellschaft wesentlich im Sinne des § 17 Abs. 1 des für das Streitjahr geltenden Einkommensteuergesetzes (EStG) beteiligt war, was von der Anerkennung eines Treuhandverhältnisses zwischen ihr und ihrem früheren Ehegatten abhängig ist.

Die seit Dezember 1996 in zweiter Ehe lebende unbeschränkt steuerpflichtige Klägerin hat sich von ihrem früheren Ehemann, dem Zeugen … (PS) – der nach seiner Wiederverheiratung den Namen seiner jetzigen Ehefrau J. angenommen hat –, im Jahre 1984 getrennt und ist seit dem 15. Januar 1990 von diesem geschieden. Lt. Anstellungsvertrag vom 23. Dezember 1976 war PS bei der Firma … GmbH in L. als Arbeitnehmer nichtselbständig tätig. Nach Ziff. 1 des Vertrages übernahm er mit Wirkung vom 01. Januar 1978 die Stelle eines Verkaufsleiters für die Schweiz. Sein Aufgabengebiet umfasste die Führung der Vertriebsgesellschaft … AG in der Schweiz mit allen Aufgaben, die innerhalb der Vertriebsgesellschaft anfallen, einschließlich der Führung von Außendienstmitarbeitern und des Büro- und Werkstattpersonals. Nach Ziff. 7 des Vertrages war es PS untersagt, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses für Konkurrenzfirmen zu arbeiten und auf eigene oder fremde Rechnung tätig zu werden. Auch verpflichtete er sich, ein Wettbewerbsverbot für die Dauer eines Jahres einzugehen. Im Anstellungsvertrag wird in diesem Zusammenhang auf eine „beiliegende Wettbewerbsverbotsurkunde” Bezug genommen, die nach den Angaben der Klägerin nicht mehr vorhanden ist und auch nicht mehr beim früheren Arbeitgeber des PS beschafft werden kann. Das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma … GmbH bestand bis zum 31. Dezember 1982. Auf den Inhalt des Anstellungsvertrages vom 23. Dezember 1976 wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Nachweislich eines mit „bereinigter Kaufvertrag” bezeichneten Vertrages vom 16. Mai 1981 kaufte PS zusammen mit dem in der Schweiz ansässigen … –SB– die Firma … & Co. … mit Sitz in Z.. Die Vertragsbedingungen im Einzelnen sind nicht bekannt, da in dem „bereinigten Kaufvertrag” lediglich auf den vom 16. Mai 1981 stammenden Kaufvertrag Bezug genommen wird, welcher durch den „bereinigten Kaufvertrag” in einzelnen Punkten präzisiert wird. Nach den handschriftlich im „bereinigten Vertrag” angebrachten Vermerken hat der Kaufpreis für die Firma … … Co. … 173.414,50 SFr. betragen. Weiter ergibt sich aus dem „bereinigten Kaufvertrag” vom 16. Mai 1981, dass die Käuferschaft … (PS und SB) … der Verkäuferin … (Firma … & Co. …) … den Auftrag erteilt, „i. S.v. Ziff. 4 des obengenannten Vertrages … (gemeint ist der Kaufvertrag vom 16. Mai 1981) …, ohne Verzug rückwirkend auf den 01. August 1981 eine Aktiengesellschaft mit der Firmenbezeichnung … AG …, … Z. gemäß dem von ihr vorbereiteten Sacheinlagevertrag und den vom Handelsregisteramt des Kantons Z. zu genehmigenden Statuten, zu gründen”.

Die Gründung der Firma … AG … ergibt sich aus der öffentlichen Urkunde des Notariats Z. (Altstadt) vom 13. Oktober 1981 über die Errichtung der … AG …. Das Grundkapital dieser Gesellschaft beträgt 50.000 SFr. und ist...

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