Entscheidungsstichwort (Thema)
Verschleierte Sachgründung bei Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auf eine neugegründete GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Übertragung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft auf eine neugegründete GmbH, bei der der übertragende Gesellschafter alleiniger Gesellschafter ist, als verschleierte Sachgründung der GmbH behandelt werden kann, wenn zwar der übertragende Gesellschafter möglicherweise von Anfang an eine Sachgründung beabsichtigt hat, wenn aber im Gesellschaftsvertrag der GmbH eine Bargründung vereinbart, die vorgesehene Bareinlage auch voll erbracht worden ist, die GmbH ihrem Alleingesellschafter mehr als sechs Monate nach der Anteilsübertragung ein unstreitig nicht mit Mitteln der Bareinlage finanziertes Darlehen gegeben hat und wenn dieses Darlehen zur Hälfte mit der Kaufpreisforderung des Gesellschafters aus der Anteilsübertragung verrechnet worden ist.
Normenkette
EStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 2; GmbHG § 19; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Seit der Gründung am 08. April 1999 hielt der Antragsteller 50 % der Geschäftsanteile an der A – GmbH mit Sitz in M. Mit notariellem Vertrag vom 30. November 2001 (UR-Nr. … des Notars …) errichtete der Antragsteller die „B – GmbH” und übernahm das Stammkapital in voller Höhe von 25.000,– EUR. Die Stammeinlage war nach dem Gesellschaftsvertrag in bar zu erbringen und wurde am 09. Januar 2002 dem neu eröffneten Bankkonto dieser Gesellschaft per Überweisung gutgeschrieben. Laut notarieller Urkunde vom 10. Dezember 2001 (UR-Nr. … des Notars …) wurde die Firma in „C – GmbH” geändert. Die Eintragung dieser Gesellschaft in das Handelsregister des Amtsgerichts N erfolgte am 25. März 2002 unter der Nr. …
In dem Abtretungsvertrag vom 20. Dezember 2001 (UR-Nr. … des Notars …) übertrug der Antragsteller seinen Geschäftsanteil an der A – GmbH in Höhe von nominal 12.500,– EUR auf die von ihm gegründete C – GmbH mit Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Januar 2001 einschließlich des noch nicht verteilten Gewinns vorangegangener Geschäftsjahre. Der bilanzielle Ausweis der Beteiligung erfolgte in der Bilanz zum 31. Dezember 2002 mit dem Nennwert.
Am 26. Juni 2002 erhielt der Antragsteller ausweislich des Buchungstextes auf dem Bankkontoauszug ein Privatdarlehen in Höhe von 25.000,– EUR per Überweisung aus einem Bankguthaben, welches den Wert der Stammeinlage weit übersteigt (Kontoauszug … vom 1. Juli 2002). In den Abschlussbuchungen 2002 wurde ein Betrag in Höhe von 12.500,– EUR mit Verbindlichkeiten an den Gesellschafter aus der Einbuchung der Beteiligung zum Nominalwert verrechnet; der Restbetrag wurde mit Zinsen am 2. Oktober 2003 per Überweisung in Höhe von 12.822,– EUR getilgt (Kontoauszug … vom 3. November 2003).
Im Rahmen der Prüfung der A – GmbH ermittelte das Finanzamt … einen Veräußerungsgewinn nach § 17 Einkommensteuergesetz – EStG – in Höhe von 1.749.000,– EUR. Dabei zog es von dem Einlagewert in Höhe von 50 % von 3.524.000,– EUR = 1.762.000,– EUR Anschaffungskosten in Höhe von 12.500,– EUR und geschätzte Veräußerungskosten von 500,– EUR ab. Dem schloss sich der Antragsgegner an und setzte mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 die Einkommensteuer 2003 gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabenordnung – AO – geändert fest.
Im Laufe des von dem Antragsteller angestrengten Einspruchsverfahrens trafen die Beteiligten am 5. August 2008 eine tatsächliche Verständigung dahin, dass der gemeine Wert der Geschäftsanteile an der A – GmbH auf den 20. Dezember 2001 insgesamt 1.500.000,– EUR betrug. Demgemäß erging am 19. November 2008 ein Änderungsbescheid, der Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist und dem ein Veräußerungsgewinn des Antragstellers in Höhe von 1.441.446,– DM (737.000,– EUR) zugrunde liegt. Dabei verwies der Antragsgegner auf seinen Prüfungsbericht vom 29. Oktober 2008, der sich u.a. auf die Einkommensteuer 2001 des Antragstellers bezieht. In Tz. … des Berichtes wird ausgeführt, dass von einer Nichtigkeit des Anteilsübertragungsvertrages wegen einer verschleierten Sachgründung nicht ausgegangen werden könne. Mit Vertrag vom 30. November 2001 habe der Antragsteller die „B – GmbH” errichtet, welche später in „C – GmbH” umbenannt worden sei. Ferner habe der Antragsteller das Stammkapital in voller Höhe von 25.000,– EUR übernommen. Die Stammeinlage sei in bar zu erbringen gewesen und sei am 9. Januar 2002 dem neu eröffneten Bankkonto der Gesellschaft per Überweisung gutgeschrieben worden. Die von der Rechtsprechung definierten Voraussetzungen für eine verschleierte Sachgründung lägen nicht vor, da nach den tatsächlichen Feststellungen der Betriebsprüfung die Bareinlage erbracht worden und bei der GmbH verblieben sei.
Da mit dem Änderungsbescheid die zuvor gewährte Aussetzung der Voll...