Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto als Einkünfte nach § 17 EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto zu Einkünften nach § 17 EStG führen. Weder ist die Rechtsfolge des § 17 Abs. 4 EStG bis zu einer Anteilsveräußerung aufzuschieben, noch hat die Ersetzung des EK 04 durch das steuerliche Einlagekonto in Anknüpfung an das Körperschaftsteuerrecht zu einer Rechtsänderung geführt.
2. Aus der Höhe des steuerlichen Einlagekontos ergeben sich keine Anschaffungskosten des Gesellschafters, die bei der Ermittlung der Einkünfte in Abzug zu bringen wären.
Normenkette
EStG 2002 § 17 Abs. 4 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 1; KStG 2002 § 27; KStG 1999 § 30 Abs. 2 Nr. 4; FGO § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2006 vom 31.01.2008 wird mit Wirkung vom Fälligkeitstag bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den Einspruch oder dessen sonstiger Erledigung in der Weise ausgesetzt, dass für Zwecke der Aussetzung der Vollziehung von einem um 31,66 EUR verminderten zu versteuernden Einkommen auszugehen ist. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Antragsteller ist ebenso wie Frau A und Herr B Geschäftsführer und zu rund einem Drittel Gesellschafter der M-GmbH. Die Gesellschafter erwarben ihre Anteile aufgrund Kaufvertrags vom 22.07.1993 von der Treuhandanstalt. Das Stammkapital der M-GmbH, die durch Umwandlung des ehemaligen VEB Kombinat C am 12.06.1990 entstand, betrug 800.000,– DM, wovon der Antragsteller 266.000,– DM erwarb. Der Kaufpreis betrug 1,– DM. Gemäß Ziffer IV.3. des Kaufvertrags vom 22.07.1993 in Verbindung mit Ziffer 7. des vorangegangenen Kaufvertrags vom 31.03.1993 gingen der Antragsteller und seine Miterwerber sogenannte besondere Verpflichtungen ein, die insbesondere darin bestanden, auf die Dauer von zwei Jahren mindestens 50 Vollzeitarbeitnehmer und 12 Auszubildende zu beschäftigen, sowie bis zum 31.03.1995 Investitionen in Höhe von 2.000.000,– DM vorzunehmen. Die Verletzung dieser Verpflichtung war mit Vertragsstrafen pönalisiert. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen nimmt das Gericht auf den Text der Vertragsurkunden, Blatt 25 ff. der Streitakte 7 K 7425/07, Bezug. Zur Verhängung von Vertragsstrafen kam es nicht.
Mit Ausnahme einer Kapitalerhöhung von 323,78 EUR leistete der Antragsteller keine Einlagen in das Gesellschaftsvermögen der M-GmbH. In den Jahren 2002 und 2003 flossen dem Antragsteller verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 14.969,– EUR bzw. 21.337,– EUR zu, für die das Einlagekonto im Sinne des § 27 Körperschaftsteuergesetz – KStG – 2002 / 2003 als verwendet galt. Der Antragsgegner berücksichtigte diese Vorgänge unter Anwendung des Halbeinkünfte-Verfahrens Einkünfte erhöhend in den Einkommensteuerbescheiden 2002 und 2003 vom 30.08.2007, gegen die nach zurückweisender Einspruchsentscheidung unter dem Aktenzeichen 7 K 7425/07 beim erkennenden Senat eine Klage anhängig ist.
Am 06.03.2006 und 26.06.2006 beschloss die Gesellschafterversammlung der M-GmbH, jeweils 90.000,– EUR aus dem Jahresüberschuss zum 31.08.2005 an ihre Gesellschafter auszuschütten, wobei das steuerliche Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG 2006 verwendet werden sollte. Daraus flossen dem Antragsteller im Streitjahr nach seinen Angaben 60.000,– EUR, nach Angaben des Antragsgegners 59.850,– EUR zu.
Gegenüber der M-GmbH sind gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG 2005/2006 ein steuerliches Einlagekonto zum 31.08.2005 in Höhe von 6.244.094,– EUR und nach Abzug von Gewinnausschüttungen in Höhe von 180.000,– EUR zum 31.08.2006 in Höhe von 6.064.094,– EUR festgestellt worden.
Der Antragsgegner setzte im Einkommensteuerbescheid 2006 vom 31.01.2008 die dem Antragsteller zugeflossenen Ausschüttungen nach dem Halbeinkünfte-Verfahren mit 29.925,– EUR an, so dass die Einkommensteuer auf 33.300,– EUR festgesetzt wurde und eine Nachzahlung von 12.047,– EUR angefordert wurde. Ohne den Ansatz der Ausschüttungen wäre es zu einer Erstattung von Einkommensteuer in Höhe von 183,– EUR gekommen.
Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 07.02.2008 Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Den Aussetzungsantrag lehnte der Antragsgegner mit Verfügung vom 19.02.2008 ab. Das Einspruchsverfahren ruht im Hinblick auf das Verfahren 7 K 7425/07.
Am 28.03.2008 haben die Antragsteller bei Gericht einen Antrag gemäß § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – gestellt.
Die Antragsteller machen geltend, die Minderung des steuerlichen Einlagekontos wirke sich erst im Zeitpunkt einer Veräußerung der GmbH-Anteile aus. Jedenfalls seien bei den Anschaffungskosten neben der Zahlung von 1,– DM auch die von den Käufern übernommenen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Aus einer Bankbescheinigung für ihren Bevollmächtigte...