rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht der Gewinnausschüttungen einer GmbH in den neuen Bundesländern für das Jahr 1990 aufgrund negativer Anschaffungskosten der GmbH. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1997 und 1998)
Leitsatz (redaktionell)
1. Schüttet eine GmbH mit Sitz in den neuen Bundesländern ab dem Jahr 1997 Gewinne aus, die im 2. Halbjahr 1990 entstanden sind und auf Ebene der Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung der DDR zum Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen steuerfrei waren, so führt diese Ausschüttung in voller Höhe zu einem nach § 17 Abs. 4 i.v.m. Abs. 2 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn, wenn bereits frühere, vor 1997 vorgenommene Gewinnausschüttungen für das Jahr 1990 aufgrund der in § 54a Nr. 1 KStG angeordneten Verrechnung mit dem EK 04 zu einem negativen Betrag der GmbH-Anschaffungskosten geführt haben.
2. Soweit in diesem Fall –Vorliegen negativer Anschaffungskosten zu Beginn des Veranlagungszeitraumes 1997– noch keine Ausschüttung für 1990 erfolgt ist bzw. erfolgen soll, dürfen demgegenüber die vorhandenen negativen Anschaffungskosten den Gewinn nach § 17 Abs. 4 S. 1 3. Alt. EStG (noch) nicht erhöhen, sondern erst im Falle einer nachfolgenden Veräußerung der Anteile oder einer Liquidation der GmbH.
3. Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung der DDR zum Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 8. März 1990 (GBl/DDR I 1990, 144) war nur im Jahr 1990, ab 1991 dagegen nicht mehr anwendbar.
Normenkette
EStG 1997 § 17 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Sätze 1, 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3; KStG § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 54a Nr. 1; FGO § 69 Abs. 2-3
Tenor
1. Die Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheides für 1997 vom 8. Juni 2004 wird ab Fälligkeit mit der Maßgabe ausgesetzt, dass bei der Berechnung der Einkommensteuer für 1997 von gewerblichen Einkünften des Antragstellers aus einer wesentlichen Beteiligung gemäß § 17 EStG i.H. von 425.000,00 DM (anstatt wie bisher i.H. von 2.680.682,00 DM) auszugehen ist.
Die Berechnung des Betrages, dessen Vollziehung ausgesetzt ist, wird dem Antragsgegner übertragen.
Die Aussetzung der Vollziehung endet mit Bestandskraft des Bescheides, spätestens jedoch einen Monat nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 25 % und dem Antragsgegner zu 75 % auferlegt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller begehrt nach Ablehnung eines Aussetzungsantrages durch den Antragsgegner im laufenden Einspruchsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Aussetzung der Vollziehung der gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Einkommensteuerbescheide vom 8. Juni 2004 für die Streitjahre 1997 und 1998. In diesen Bescheiden hatte der Antragsgegner im Anschluss an eine Außenprüfung Einkünfte des Antragstellers aus einer wesentlichen Beteiligung an einer GmbH gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1, 3. Alt. EStG in der seit 1997 geltenden Fassung infolge der Rückzahlung von Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG berücksichtigt („Einkünfte aus Veräußerungsgewinnen” i.H. von 2.680.682,00 DM für 1997 sowie i.H. von 370.000,00 DM für 1998). Diesen Einkünften hatten in den Streitjahren vorgenommene Gewinnausschüttungen der GmbH für 1990 i.H. von 425.000,00 DM (1997) sowie i.H. von 370.000,00 DM (1998) zugrunde gelegen. Bei Ermittlung der Einkünfte für 1997 hatte der Antragsgegner dem ausgeschütteten Betrag entsprechend § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG sog. negative Anschaffungskosten hinzugerechnet, die seiner Auffassung nach in den Vorjahren infolge weiterer Gewinnausschüttungen für 1990 entstanden waren und deren Höhe zum 31. Dezember 1996 er auf 2.255.682,18 DM beziffert hatte (vgl. Anlage 3 zum Betriebsprüfungsbericht vom 16. November 2001). Die ausgeschütteten Gewinne waren im Entstehungsjahr 1990 bei der GmbH steuerfrei gemäß § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung der DDR zum Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 8. März 1990 (GBl/DDR I 1990, 144); die Ausschüttungen waren nach § 54a Nr. 1 KStG zu verrechnen mit dem Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (= EK 04).
Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, gewerbliche Einkünfte gemäß § 17 EStG dürften in den Streitjahren überhaupt nicht -auch nicht in Höhe der ausgeschütteten Beträgeangesetzt werden: Der ausgeschüttete Gewinn der GmbH des zweiten Halbjahres 1990 sei – der Antragsteller nimmt insoweit Bezug auf das BMF-Schreiben vom 26. November 1991, BStBl I 1991, 1012 – sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf Gesellschafterebene steuerfrei. Es sei ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers gewesen, dass in jedem Fall der Gesellschafter die Gewinne unabhängig von der Rechtsform des reprivatisierten Unternehmens steuerfrei...