Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Begünstigung einer auf die Altbausubstanz nachträglich aufgesetzten Penthouse-Wohnung nach § 7h EStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Penthouse-Wohnung, die sich nicht innerhalb der Albausubstanz befindet, sondern die als (erstmaliger) Aufbau nachträglich im Rahmen der Sanierung auf die Altbausubstanz aufgesetzt wurde, ist als Neubau von der Steuerbegünstigung nach § 7h EStG ausgeschlossen.
2. Die zu § 7i EStG ergangene Rechtsprechung zur tatbestandsspezifischen Einschränkung des Neubaubegriffs, nach der auch ein Neubau im bautechnischen Sinne, im Besonderen eine durch Ausbau des Dachgeschosses in einem Baudenkmal neu entstandene Eigentumswohnung, steuerrechtlich als Denkmal gefördert werden kann, ist auf die Vorschrift des § 7h EStG nicht übertragbar.
3. Eine Aufspaltung der Anschaffungskosten der Penthouse-Wohnung in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung und in einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist nicht zulässig.
4. Die gemeindliche Bescheinigung darüber, dass die Wohnung in einem durch Rechtsverordnung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist, ist kein Grundlagenbescheid hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine Instandsetzung bzw. Modernisierung handelt oder um einen Neubau.
Normenkette
EStG § 7h Abs. 1 S. 3, Abs. 2-3, §§ 7i, 10f Abs. 1 S. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Tatbestand
Mit Kaufvertrag vom 6. April 2009 erwarben die Kläger die Eigentumswohnung Nr. 56 (B.-straße, C.) in den sog. D.. Diese Wohnung war Teil eines umfassenden Modernisierungs- und Neubauprojekts der E. GmbH (im Folgenden: GmbH), die als Bauträgerin auf dem Gelände der D… ingesamt 91 Wohneinheiten erstellte. Hierbei sanierte die GmbH teilweise die auf dem Grundstück befindliche denkmalgeschützte Altbausubstanz, errichtet zugleich aber neben einer Pkw-Stellplatzanlage auch neue Wohnungen, insbesondere auch die der Kläger, die als Penthouse auf die vorhandene Altbausubstanz neu aufgebaut wurde. Diese im Sondereigentum der Kläger stehende Wohnung wurde vollständig erstmals neu erbaut und neben der vorhandenen Altbausubstanz errichtet. Daneben erstreckte sich der Kaufvertrag auch auf einen Anteil am Gemeinschaftseigentum am Sanierungsobjekt, das die Altbausubstanz umfasste. Die Baumaßnahmen an dem Projekt D. waren am 6. Mai 2010 abgeschlossen. Der Gesamtkaufpreis der Wohnung belief sich auf 661.000 EUR. Von diesem Kaufpreis sollten nach § 3 des Kaufvertrages u.a. 200.000 EUR auf einen Sanierungsanteil und 363.200 EUR auf einen Neubauanteil entfallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf Bl. 49-67 der Gerichtsakte verwiesen.
Mit Bescheid vom 29. November 2010 bescheinigte das Bezirksamt von C. den Klägern, dass die von ihnen erworbene Wohnung in einem durch Rechtsverordnung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet belegen ist. Zudem wird ausgeführt, dass von den Modernisierungsaufwendungen, die die Altbausubstanz betrafen und die den Klägern als anteiliges Gemeinschaftseigentum zuzurechnen sind, 32.366,61 EUR als begünstigte Bruttobauaufwendungen i. S. d. § 7h des Einkommensteuergesetzes – EStG – zuzurechnen seien. Desweiteren bescheinigte das Bezirksamt nicht begünstigte Neubaukosten i. H. v. 280.679,56 EUR sowie sonstige nicht begünstigte Aufwendungen i. H. v. 63.148,48 EUR. Zugleich führte das Bezirksamt in Hinweis 3 zu dem Bescheid aus, dass die Finanzbehörde weitere steuerrechtliche Voraussetzungen prüfe, insbesondere „die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten i.S. des § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG oder den Herstellungskosten, zu den Werbungskosten, insbesondere zum Erhaltungsaufwand, oder zu den nicht abziehbaren Kosten”. Mit weiterem Bescheid vom 29. Februar 2012 bescheinigte das Bezirksamt weitere begünstigte Aufwendungen i. S. d. § 7h EStG i. H. v. 23.522,29 EUR, die ebenfalls auf anteiliges Gemeinschaftseigentum an der Altbausubstanz entfielen. Auch dieser Bescheid enthielt den vorgenannten Hinweis 3. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Bescheide wird auf Bl. 70f. und Bl. 82f. der Gerichtsakte verwiesen.
Die GmbH reichte beim Beklagten am 21. März 2012 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach der Verordnung – VO – zu § 180 Abs. 2 AO ein, in der unter Nr. 56 auch die Wohnung der Kläger aufgeführt war. Hieraufhin führte der Beklagte eine Außenprüfung bei der GmbH durch. Der Betriebsprüfer kam u.a. zu dem Ergebnis, dass die Eigentumswohnung der Kläger nicht nach § 7h begünstigt sei, da es sich um einen Neubau handele. Auch der rechnerisch auf das Gemeinschaftseigentum für diese Wohnung entfallende Anteil der Modernisierungsaufwendungen sei nicht begünstigt, da es für eine Aufteilung des steuerrechtlich einheitlichen Wirtschaftsgutes in einen Anteil für das Sonderei...