Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietspiegel als Anhaltspunkt für die ortsübliche Miete eines an Angehörige vermieteten Einfamilienhauses. Nachweis von Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Angehörige. Abzug von im Voraus für das Folgejahr gezahltem Unterhalt im Jahr der Zahlung
Leitsatz (redaktionell)
1. Weist das vermietete Einfamilienhaus im Hinblick auf Größe und Ausstattung im Vergleich zu einer Mietwohnung keine Besonderheiten auf, so kann der Vergleichswert eines Mietspiegels, der Richtwerte für das Mietniveau von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern angibt und nicht speziell auf Einfamilienhäuser zugeschnitten ist, gleichwohl einen Anhaltspunkt für den Mietpreis eines vergleichbaren Einfamilienhauses geben, der durch Zuschläge für die gesteigerte Wohnqualität beim Bewohnen eines Einfamilienhauses anzupassen ist.
2. Bei der Übergabe von Bargeld an Angehörige sind an den Nachweis erhöhte Anforderungen zu stellen.
3. Auch bei der Unterstützung von im Ausland lebenden Angehörigen ist der Nachweis der Zahlungen grundsätzlich durch eine Bestätigung der unterstützten Personen möglich, sofern diese nicht im Widerspruch zu anderen Feststellungen steht.
4. Im Voraus gezahlter Unterhalt ist auch dann im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar, wenn die Zahlung im Dezember erfolgt und der geleistete Betrag als Unterhalt für das nächste Jahr anzusehen ist. Dem steht auch das Prinzip der Abschnittsbesteuerung nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 33a Abs. 1, § 11 Abs. 2; AO § 90 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des für 2009 ergangenen Bescheides vom 25.11.2011 (2009) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.09.2012 und des für 2010 ergangenen Bescheides vom 26.07.2013 (2010) wird die Einkommensteuer dahingehend neu festgesetzt, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten für das Jahr 2009 i. H. v. 11.370,55 EUR und für das Jahr 2010 i. H. v. 8.622,20 EUR zu berücksichtigen und dass darüber hinaus für beide Jahre Unterhaltszahlungen an die Mutter der Klägerin in Höhe von jeweils 1.800,00 EUR als außergewöhnliche Belastungen anzusetzen sind. Die Berechnung der Steuer wird gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 Finanzgerichtsordnung –FGO– dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 77 % den Klägern und zu 23 % dem Beklagten auferlegt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger erzielten in den Streitjahren Einkünfte aus dem Betrieb einer Zahnarztpraxis sowie aus der Vermietung des 700 m² großen und im Jahr 1935 mit einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 130 m² bebauten Grundstücks C.-straße in D. an die Mutter des Klägers. Ausgehend von einer monatlichen Kaltmiete von 410,00 EUR zzgl. 150,00 EUR Betriebskostenvorschuss erklärten die Kläger in der Einkommensteuererklärung 2009 Mieteinnahmen i. H. v. 7.280,00 EUR und Werbungskosten i. H. v. 30.384,00 EUR, so dass sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf ./. 23.104,00 EUR beliefen. Auf Bl. 221 der beigezogenen Einkommensteuerakte (Bd. V) wird verwiesen. Für das Streitjahr 2010 erklärten sie Einnahmen aus der Vermietung des Grundstücks i. H. v. 12.008,00 EUR und Werbungskosten i. H. v. 22.690,00 EUR, so dass sich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 8.762,00 EUR errechneten. Dem lag eine Änderung des Mietvertrages zu Grunde, die vom 01.12.2009 datiert und mit der die monatliche Kaltmiete ab dem 01.01.2010 auf 804,00 EUR erhöht wurde. Mit der Quittung vom 04.12.2010 bestätigte der Kläger der Mieterin, die Mietdifferenz für die Monate Januar bis Dezember 2010 in Höhe von insgesamt 4.728,00 EUR in bar erhalten zu haben. Auf Bl. 124-126 der beigezogenen Einkommensteuer (Bd. 2 VI) wird Bezug genommen.
Darüber hinaus machten die Kläger in den Einkommensteuererklärungen 2009 und 2010 Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen geltend, und zwar für Zahlungen an die in Ungarn lebende Mutter der Klägerin i. H. v. jeweils 1.800,00 EUR sowie für die in Ungarn studierende Tochter i. H. v. 2.175,00 EUR im Jahr 2009. Auf Bl. 231 der beigezogenen Einkommensteuerakte, Band V und Bl. 113 der beigezogenen Einkommensteuerakte, Band VI wird Bezug genommen.
Im Jahr 2011 führte der Beklagte bei den Klägern für die Streitjahre 2007-2009 eine Betriebsprüfung durch. Im Bericht vom 15.09.2011 kam der Prüfer unter Textziffer 5.2 zu dem Ergebnis, dass die Überlassung des Einfamilienhauses zu weniger als 56 % der ortsüblichen Miete erfolgt sei, so dass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen...