Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei getrennter Veranlagung der Ehegatten keine Abziehbarkeit der Unterhaltszahlungen an die Schwiegereltern als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Leben Ehegatten dauernd getrennt und werden sie getrennt veranlagt, kann ein Ehegatte mangels Verwandtschaft in gerader Linie die von ihm geleisteten Aufwendungen für den Unterhalt der Schwiegereltern nicht mit Erfolg als außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33a EStG steuermindernd geltend machen.
2. Eine Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen kann sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass die Schwiegereltern gegenüber dem anderen Ehegatten möglicherweise gesetzlich unterhaltsberechtigt sind.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1 Sätze 1, 5; BGB §§ 1601, 1589 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigungsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an die Schwiegermutter der Klägerin als außergewöhnliche Belastungen.
Die Klägerin lebte im Streitjahr von ihrem Ehemann dauernd getrennt. Der Beklagte veranlagte sie einzeln zur Einkommensteuer. In ihrer Einkommensteuererklärung 2005 machte die Klägerin Unterhaltsaufwendungen an ihre in der Türkei lebende Schwiegermutter in Höhe von 3.928 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend.
Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 07. August 2006 ab, weil die Klägerin gegenüber der unterhaltenen Person nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet sei.
Hiergegen wehrte sich die Klägerin fristgerecht mit Einspruch.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22. April 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Unterhaltsleistungen an Eltern eines getrennt lebenden Ehepartners seien nicht berücksichtigungsfähig.
Hiergegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage, die sie wie folgt begründet: Käme es ausschließlich auf den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch an, so könnte eine verheiratete, aber getrennt veranlagte Person, Zuwendungen an die Schwiegereltern ebenfalls nicht steuermindernd geltend machen. Die Rechtsmeinung des Beklagten gehe daher fehl.
Im Klageverfahren hat die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren dahingehend eingeschränkt, dass anstatt 3.928 Euro lediglich 2.664 Euro Unterhaltsleistungen zum Ansatz kommen sollen.
Die Klägerin beantragt somit sinngemäß noch,
den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 07. August 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 22. April 2008 dahingehend zu ändern, dass zusätzlich 2.664 Euro als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a Einkommensteuergesetz – EStG – berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Einspruchsentscheidung fest.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Senat hat bei der Entscheidungsfindung ein Band das Streitjahr und die Klägerin betreffende Einkommensteuerakten vorgelegen. Auf den Inhalt sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten ausgetauschten Schriftsätze nimmt der Senat wegen der näheren Einzelheiten Bezug.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, denn der angefochtene Einkommensteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO – in ihren Rechten. Der Senat konnte dies im Hinblick auf den übereinstimmenden Verzicht der Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klägerin kann die Aufwendungen für den Unterhalt ihrer Schwiegermutter nicht mit Erfolg als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33a EStG steuermindernd geltend machen.
Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG können nur Aufwendungen für den Unterhalt einer gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigten Person auf Antrag bis zu einem bestimmten Betrag (im Streitjahr bis zu 7.680 Euro jährlich) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Gesetzlich gegenüber der Klägerin zum Unterhalt berechtigt war ihre Schwiegermutter nicht, da gemäß § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – nur Verwandte in gerader Linie grundsätzlich verpflichtet sind, einander Unterhalt zu gewähren. In gerader Linie sind Personen verwandt, die voneinander abstammen, § 1589 Satz 1 BGB. Die Schwiegermutter ist mit der Klägerin nicht in gerader Linie verwandt, da die Klägerin nicht von ihr „abstammt”, d. h. nicht von ihr geboren wurde.
Eine Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen kann sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass die Schwiegermutter gegenüber dem Ehemann der Klägerin nach oben genannten Grundsätzen – möglicherweise – gesetzlich unterhaltsberechtigt war.
Der Wortlaut des § 33a Abs. 1 Satz EStG scheint dies zwar auf den ersten Blick zu ermöglichen, da er ungenau ist und nicht zwischen Ehegatten mit oder ohne Spli...