Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Sie stammen aus A. und haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie gehören der a–b Religionsgemeinschaft an. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 machten sie eine Spende von 3.000,– DM für das Kloster Z. in A. als Sonderausgabe steuermindernd geltend. Hierfür legten sie eine Bescheinigung eines Mönches … von Z. – H. – vom 25.11.1992 vor, wonach der Kläger „im vergangenen Jahr 1992 unserem … Kloster den Betrag von dreitausend DM gespendet hat, die zum Unterhalt unseres Klosters benötigt werden”. Ferner reichten sie eine Bescheinigung des Innenministeriums der A. – Verwaltung vom H. – vom 23.6.1994 ein, wonach „die zwanzig … Klöster auf dem H. Personen des öffentlichen Rechts sind”.
Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung der Zuwendung als abzugsfähige Spende unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.11.1966 VI R 45/66 (BStBl III 1967 Seite 116) ab.
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingegangene Klage, mit der die Kläger geltend machen, die Nichtabzugsfähigkeit der Spende an das Kloster Z. in A. bedeute eine Diskriminierung, die mit den Grundwerten der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Sie regen an, die von ihnen aufgeworfene Frage Europäischen Gemeinschaftsrechts gem. Art. 177 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25.3.1957 (BGBl II S. 766) in der Fassung des Vertrags über die Europäische Union vom 7.2.1992 (BGBl II S. 1253/1256) – EGV – dem Europäischen Gerichtshof – EuGH – vorzulegen.
In der Sache beantragen die Kläger,
abweichend von dem geänderten Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom 21.4.1994 und der Einspruchsentscheidung vom 15.9.1994 eine Spende von 3.000,– DM steuermindernd zu berücksichtigen.
Der Beklagte tritt einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen.
Dem Gericht haben zwei Bände Einkommensteuerakten (Bände II und III) zur Steuernummer … vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, daß die von den Klägern geltend gemachte Zuwendung an das Kloster Z. in A. die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden nach § 10 b Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG – i.V.m. § 48 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV – nicht erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei dem Spendenempfänger nicht um eine „juristische Person des öffentlichen Rechts” i. S. des § 48 Abs. 3 Nr. 1 EStDV. Nach gefestigter Rechtsprechung (s. schon Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.11.1966 VI R 45/66, BStBl III 1967 Seite 116), Literaturmeinung (Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, Aufl. 1995, § 10 b Rdn 28; Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 13. Aufl., § 10 b Rdn 28; Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 10 b Rdn 21; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, 19. Aufl., § 10 b Rdn 57) und Verwaltungsauffassung (Einkommensteuerrichtlinien 1990 – EStR – Abschn. 111 Abs. 3) muß es sich um eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts handeln, woran es im Fall des Klosters Z. mit Sitz in A. unstreitig fehlt.
2. Entgegen der Auffassung der Kläger kommt ein Verstoß gegen die „Grundwerte der Europäischen Union”, insbesondere gegen das Diskriminierungsverbot offenkundig nicht in Betracht, so daß schon aus diesem Grunde eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 EGV entfällt. Dabei kann die – umstrittene – Frage dahinstehen, inwieweit ein erstinstanzliches Gericht wie das Finanzgericht nicht nur nach Art. 177 Abs. 2 EGV vorlageberechtigt, sondern nach Art. 177 Abs. 3 EGV sogar vorlageverpflichtet ist (vgl. hierzu Lenz, Internationale Wirtschaftsbriefe – IWB – Fach 11 Gruppe 1 S. 41, 42 f.).
a.) Soweit sich die Kläger auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 6 EGV berufen, übersehen sie, daß darin lediglich jede Diskriminierung „aus Gründen der Staatsangehörigkeit” verboten wird. Darum geht es im vorliegenden Streitfall nicht.
Insbesondere knüpft die Nichtabzugsfähigkeit von Spenden an ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht an die Staatsangehörigkeit des Spendenden an. Die Beschränkung abzugsfähiger Spenden auf inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts trifft Spendende deutscher und anderer Staatsangehörigkeit gleichermaßen. Für die aus A. stammenden Kläger hat sich durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit daher insoweit nichts geändert.
Auch in bezug auf den Spendenempfänger wird nicht auf dessen Staatsangehörigkeit abgestellt. Dies ist bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts schon begrifflich ausgeschlossen.
Davon abgesehen liegt auch keine „Diskriminierung” des ausländischen Spendenempfängers im Sinne einer willkürlichen Ungleichbehandlung vor. Für die Abzugsfähigkeit der Spende ist entsch...