Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG
Leitsatz (redaktionell)
Zweck der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags ist der Gedanke, sowohl Kapital- als auch Personengesellschaften, die ohne Rücksicht auf die Art ihrer Tätigkeit kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, Einzelpersonen insoweit gleichzustellen, als diese bei ebenfalls ausschließlicher Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes oder neben eigenem Grundbesitz eigenen Kapitalvermögens keiner Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Das Bedürfnis für eine solche Gleichstellung besteht jedoch insoweit nicht, als der verwaltete oder genutzte Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder einem Unternehmen dient, an dem ein Gesellschafter oder Genosse beteiligt ist.
Diese Ausnahme von der erweiterten Kürzungsmöglichkeit beruht darauf, dass in diesen Fällen ohnehin eine gewerbliche Nutzung des Grundbesitzes vorliegt, die auch dann eine Einbeziehung der Grundstückserträge in die Besteuerung des Gewerbeertrages nach sich ziehen würde, wenn Grundstückseigentümer nicht eine Gesellschaft, sondern eine Einzelperson wäre, die das Grundstück in ihrem eigenen Gewerbebetrieb dienstbar gemacht hätte. Da durch die erweiterten Kürzungen nur eine Gleichstellung der Gewerbebetriebes kraft Rechtsform mit Einzelunternehmen hinsichtlich von Grundstücksverwaltung und -nutzung erreicht, nicht aber eine Bevorzugung von Gesellschaften gegenüber Einzelpersonen geschaffen werden soll, stellt sich § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG als folgerichtige Ausnahme zu Satz 2 dar.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 Sätze 2-3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über das Vorliegen der Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 Gewerbesteuergesetz -GewStG-.
Die Klägerin erzielt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG als Eigentümerin des X...-Baus in Berlin gewerblich geprägte Einkünfte aus Verwaltungs- und Vermietungstätigkeit; Komplementärin st die X...haus GmbH.
Aufgrund einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung, deren Ergebnisse im Betriebsprüfungsbericht vom 11. April 1996 festgehalten sind, versagte der Beklagte die für das Streitjahr 1990 beanspruchte erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen im Sinne von § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG in Höhe von XXXXXXXX,00 DM mit der Begründung, aufgrund der getroffenen Feststellungen lägen Beteiligungs- und Nutzungsverhältnisse vor, die den Ausschlusstatbestand von § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG erfüllten.
Die Klägerin hatte im Streitjahr 1990 von der Gesamtmietfläche von XXXXX m rund 3,8 %, d. h. XXXX m, an die S..... GmbH & Co. KG (S-KG) vermietet. Die Nettokaltmiete betrug XXXXXX,00 DM. Kommanditistin der Klägerin ist u. a. die A..... -OHG- mit einem Anteil von 2,44 % und Mitunternehmeranteilen von konsolidiert 90 %. Mitgesellschafter dieser OHG ist u 55 % Herr A....., der daneben mit 10 % als Kommanditist an der S-KG als Mieterin beteiligt ist.
Herr A..... ist an der Klägerin mittelbar zu 1,34 % (55 % von 2,44 %) beteiligt. Daneben ist die A..... OHG (auch) an der X...haus GmbH (Komplementärin der Klägerin) zu 94,57 % atypisch still und diese wiederum an der Klägerin zu 87,1 % beteiligt. Geschäftsführer für die GmbH und das Unternehmen der Klägerin war im Streitjahr Herr A......
Der Beklagte folgte der Rechtsauffassung des Prüfers und setzte durch Bescheid vom 2. April 1997 die Gewerbesteuer geändert mit XXXXXX,00 DM fest.
Der gegen den Gewerbesteuerbescheid eingelegte Einspruch wurde wie folgt begründet:
Die Grundstücks-GmbH und Co. KG sei zu der Kürzung gemäß Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG berechtigt. Der Grundbesitz diene weder ganz noch zum Teil dem Gewerbebetrieb eines ihrer Gesellschafter. Gesellschafter sei die OHG, die von der Einspruchsführerin keine Grundstücksflächen für den eigenen Gewerbebetrieb angemietet habe. Sie sei auch nicht als Gesellschafterin mit einem Kapitalanteil an der S..... Berlin (S-KG) beteiligt. Damit dienten die von der S..... Berlin angemieteten Flächen weder unmittelbar noch mittelbar dem Gewerbebetrieb der OHG. Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus der Tatsache, dass Herr A..... eine Kommanditbeteiligung an der S..... Berlin in seinem Privatvermögen halte. Selbst wenn man diese Ansicht nicht vertrete, müsse die Vergünstigung der erweiterten Kürzung auch deshalb erhalten bleiben, weil die Grundstücks GmbH & Co. KG nur einen unwesentlichen Teil ihres Grundbesitzes der S..... Berlin zur gewerblichen Nutzung überlassen habe.
Dieser unwesentliche Teil errechne sich wie folgt:
Flächenanteil der S-KG an der Gesamtfläche des X...-Baus |
3,8 % |
Anteil Herr A..... an der S-KG |
10 % |
Anteil der A..... OHG an der Klägerin |
90 % |
Anteil Herr A..... an der OHG |
55 % |
Dies ergebe einen rechnerischen Anteil von Herrn A..... als mittelbarer Beteiligter an der Klägerin von 3,8 x 10 x 90 x 55 = 0,188 %.
In seiner...