Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug von vorab entstandenen Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Instandhaltungs- und Modernisierungskosten für ein leerstehendes Gebäude sind nur dann als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn die Vermietungsabsicht anhand erkennbarer äußerer Merkmale festgestellt werden kann.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 76 Abs. 1-2, § 96 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Sie erzielen hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger arbeitet als Flughafensicherungskraft bei der XXXXXXXX XXXXXXXXX GmbH im Schichtdienst. Die Klägerin ist als kaufmännische Angestellte beim XXX tätig. Der Ehemann ist seit 1990 Eigentümer eines Grundstücks in XXXXX X XXXX und seit 1999 eines Grundstücks in XXXXXXXX X . Der Erwerb der Grundstücke erfolgte im Wege der Schenkung und Erbschaft.
Die Grundstücke waren mit einer Laube bzw. einem Fertighaus bebaut. Im Zeitpunkt der Schenkung war die Laube in XXXXX dauerhaft vermietet. Das Mietverhältnis bestand bis Mai 1997. Aus dieser Vermietung machten die Kläger seit 1990 Verluste geltend, die der Beklagte steuermindernd berücksichtigte.
In der eingereichten Einkommensteuererklärung für 1999 machten die Kläger für das Grundstück in XXXXX einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 45.581,00 DM und erstmalig für das Grundstück in ... einen solchen in Höhe von 12.794,00 DM geltend. Einnahmen wurden mangels Vermietung nicht erklärt. Die Verluste ergaben sich hauptsächlich aus der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen in Form von Reise und Materialkosten.
Die Kläger erklärten, beide Wohnungen würden nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten an wechselnde Feriengäste vermietet werden. Mit Vertrag vom 15.03.2000 verpachtete der Ehemann das Grundstück in XXXXX zum Zwecke der Ferienwohnungsvermietung an seine Ehefrau. Sie vereinbarten den Ausschluss der Selbstnutzung durch den Verpächter und einen Pachtzins von 80% der aus der Beherbergung erzielten Umsätze.
Die Kläger erklärten, 5 Fahrten (zu insgesamt 24 Tagen) nach XXXXXXXX und 14 Fahrten (zu insgesamt 81 Tagen) nach XXXXX durchgeführt zu haben, um die notwendigen Arbeiten selbst auszuführen.
In dem für das Jahr 1999 ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 18.10.2000 ließ der Beklagte die geltend gemachten Verluste mangels tatsächlicher Vermietung unberücksichtigt.
Der Beklagte verwies u. a. darauf, dass die Vermietung der Ferienwohnungen allenfalls zu einem Kostenabzug für die tatsächlichen Vermietungstage führen könne, da eine mögliche Eigennutzung nicht ausgeschlossen sei. Demzufolge könnten vorweggenommene Werbungskosten nicht günstiger beurteilt werden, als die spätere Vermietungsphase.
Mit dem gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999 eingelegten Einspruch begehrten die Kläger weiterhin die Anerkennung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Sie machten geltend, das alte Haus in XXXXX sei aufgrund der geringen Wohnfläche und des allgemeinen baulichen Zustands nicht mehr zu vermieten gewesen. Deshalb hätten sie sich entschlossen, das Haus zu modernisieren und als Ferienwohnung zu vermieten. Sämtliche Planungs- und Modernisierungsarbeiten seien in Eigenleistung während der Urlaubszeit und an dienstfreien Tagen durchgeführt worden. Im Übrigen seien sie der Auffassung, ein Überschuss sei nur langfristig zu erzielen. Eine Selbstnutzung des Hauses sei nicht beabsichtigt. Sie verwiesen auf das BMF-Schreiben vom 04.05.1994 und den dort geregelten Sonderfall (Vermietung mehr als 100 Tage).
Der Beklagte wies den Einspruch mit der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2001 als unbegründet zurück und erläuterte dazu die Rechtsprechung zur Vermietung von Ferienwohnungen, führte dann aber auch weiter aus: Im Streitjahr seien die Wohnungen nicht vermietet worden. Demzufolge könne ein Kostenabzug nicht in Betracht kommen. Die Wohnungen hätten den Kläger das ganze Jahr über zur Selbstnutzung zur Verfügung gestanden. Aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass die Objekte auch tatsächlich, zumindest bis zur Fertigstellung und Einrichtung, selbst genutzt worden seien. Dies werde auch nicht bestritten. Aus dem vorliegenden Pachtvertrag könne sich auch nichts Gegenteiliges ergeben. Die Klägerin beabsichtige, die Vermietung selbst durchzuführen. Somit sei sie in der Lage, den Umfang und den Zeitraum der tatsächlichen Vermietung selbst zu bestimmen. Obwohl eine Selbstnutzung des Eigentümers (Ehemann) vertraglich ausgeschlossen worden sei, habe aber die Klägerin die Möglichkeit, das Objekt selbst zu nutzen, da der Pachtvertrag dies nicht ausschließe. Die Voraussetzung, Vermietung durch einen dem Eigentümer nicht nahe stehenden Vermittler, sei hier nicht erfüllt.
Für die Zukunft werde zu prüfen sein, in welchem Umfang die jeweiligen Wohn...