Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt und Notar. Seine Praxis betreibt er im Bezirk des beklagten Finanzamts (FA), während sich sein Wohnsitz im Bezirk eines anderen Finanzamts in einem anderen Bundesland befindet. Mit Prüfungsanordnung vom 02. Mai 1991 ordnete die Betriebsprüfungsstelle des beklagten FA an, daß beim Kläger eine Betriebsprüfung nach § 193 Abs. 1 AO durchzuführen sei. Die Betriebsprüfung sollte sich auf folgende Steuerarten, Sachverhalte und Zeiträume erstrecken:
Gewinnfeststellung 1987–1989,
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens 1.1.87–1.1.90,
Umsatzsteuer 1987–1989.
Gegen die Prüfungsanordnung legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.
Nach Beginn der Betriebsprüfung leitete die Betriebsprüferin nach § 397 Abs. 2 AO, § 9 BpO gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen Verkürzung von Einkommen- und Umsatzsteuer für den Zeitraum 1987 bis 1989 ein.
Unter dem 6. Juni 1991 dehnte die Betriebsprüfungsstelle des beklagten FA die angeordnete Betriebsprüfung auf die Zeiträume 1980 bis 1986 aus. Anschließend dehnte sie das Steuerstrafverfahren ebenfalls auf die genannten Jahre aus.
Die Ergänzung der Prüfungsanordnung hatte der Kläger mit der Beschwerde und nach ihrer Zurückweisung mit der Klage angefochten. Mit Beschluß vom 24. August 1992 292075 K 5, EFG 1993, 204 hatte der Senat das Klageverfahren bis zum Abschluß der Fahndungsprüfung ausgesetzt. Nach Vorlage des Fahndungsberichts hatte das FA die Prüfungsanordnung – Ergänzung – vom 6. Juni 1991 betr. die Jahre 1980 bis 1986 nach § 131 AO aufgehoben.
Auf der Grundlage des Fahndungsberichts für die Jahre 1980–1989 hat das beklagte FA geänderte Bescheide betr. die gesonderte Feststellung des Gewinns der Rechtsanwaltspraxis und betr. USt erlassen. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist.
Am 30. Mai 1995 hat der Kläger Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der ursprünglichen Prüfungsanordnung vom 02. Mai 1991 für die Jahre 1987–1989 erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Da er seine selbständige Tätigkeit nicht im Bezirk seines Wohnsitz-FA ausübe, habe das zuständige Betriebs-FA seine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit auf der Grundlage von § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO festzustellen gehabt. Gegenstand einer Außenprüfung habe allerdings nach § 194 Abs. 1 Satz 2 AO nur die Einkommensteuer als „Steuerart” sein können, denn bei einem Einzel Unternehmer komme eine Außenprüfung hinsichtlich der Gewinnfeststellung nicht in Frage. Nach § 194 Abs. 1 Satz 3 umfasse eine Außenprüfung – ausnahmsweise – die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nur dann, wenn sie einheitlich gegenüber mehreren Personen i.S.d. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO vorgenommen werde, diese mehreren Personen Gesellschafter einer Personengesellschaft seien und die Außenprüfung bei dieser Gesellschaft stattfinde. Entsprechendes gelte, soweit in der Prüfungsanordnung die Prüfung der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens für bestimmte Stichtage angeordnet worden sei. Insoweit handle es sich nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO um gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen der Vermögensteuer, die gerade nicht geprüft werden solle. Es hätte somit eine Prüfungsanordnung hinsichtlich der Einkommensteuer und der Vermögensteuer nur vom Wohnsitz-FA erlassen werden dürfen.
Soweit sich die Prüfungsanordnung auf die Gewinnfeststellung und die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens beziehe, sei sie nach § 125 Abs. 1 AO nichtig. Die im übrigen verfügte Prüfung der Umsatzsteuer sei zwar an sieht rechtlich nicht zu beanstanden, doch erfasse die Nichtigkeit der Prüfungsanordnung hinsichtlich der Gewinnfeststellung und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auch die Anordnung der Umsatzsteuerprüfung, denn es sei nicht anzunehmen, daß das beklagte FA die Prüfungsanordnung ohne die angeordnete Prüfung der Gewinnfeststellung und der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens erlassen hätte.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, daß die Prüfungsanordnung vom 2. Mai 1991 nichtig ist,
hilfsweise
festzustellen, daß die Feststellungen der Außenprüfung unverwertbar sind.
Das beklagte FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor: Da die Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gegeben gewesen seien, habe die Prüfungsanordnung auch die gesonderte Gewinnfeststellung als Prüfungsgegenstand bezeichnen müssen. Das Gleiche gelte für die Einheitsbewertung. Für den Erlaß der Prüfungsanordnung sei auch das Betriebs-FA zuständig gewesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die einschlägigen Sonderakten (2 Bände) sowie die Gerichtsakten 295121 V 2 und 295160 K 2 mit den vom FA zu diesen Verfahren vorgelegten Steuerakten sowie die im Gewinnfeststellungsverfahren 195073 V 7 vo...