rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei dem anderen Elternteil lebendes Kind. Umgangskosten als außergewöhnliche Belastung. Übertragung des Kinderfreibetrags
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist nicht nachgewiesen, dass die Besuche aus medizinischer Sicht erforderlich sind, können die notwendigen Aufwendungen eines Elternteils für den Umgang mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind allenfalls in sog. Mangelfällen als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein.
2. Hat der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den von ihm geschuldeten Betreuungsunterhalt erbracht, kann der andere, allein barunterhaltspflichtige Elternteil keine Übertragung des Kinderfreibetrags verlangen. Barunterhalt und Betreuungsunterhalt sind als gleichwertig anzusehen.
Normenkette
EStG 1997 §§ 33, 32 Abs. 6; EStG 2002 §§ 33, 32 Abs. 6
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 die Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrags und der Fahrtkosten zu seinen Kindern und für das Jahr 2000 darüber hinaus der Renovierungskosten einer Wohnung anlässlich eines Umzugs.
Der Kläger ist seit dem 22. September 2000 geschieden. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, M, geb. am 16. November 1991 und J und J, geb. am 20. Dezember 1995. Die Kinder leben im Haushalt der Mutter, die Anfang 2000 von B nach W verzog. Als Anschrift der Kinder gab der Kläger für 2000 und 2001 B und für 2002 G und B an. Die Kinder waren in den Streitjahren bei der Kindesmutter mit Erstwohnsitz und bei dem Kläger mit Zweitwohnsitz gemeldet.
Der Kläger leistet an die Kinder Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle; die Kindesmutter leistet Betreuungsunterhalt. In 2000 betrug der vom Kläger für die drei Kinder gezahlte Unterhalt insgesamt DM 15.624,00 und in 2001 DM 19.080,00. Als ausgezahltes Kindergeld/Höhe des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs gab er für die Streitjahre 2000 und 2001 jeweils insgesamt DM 5.040,00 und für 2002 insgesamt EUR 2.772,00 an.
Ein weiteres Kind des Klägers, T, wurde am 20. Dezember 2002 geboren. Insoweit gab der Kläger EUR 77,00 als ausgezahltes Kindergeld/Höhe des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs an.
Für die Zeit ab August 1999 mietete der Kläger eine Wohnung in B. Für die Zeit vom 1. November 1999 bis 31. Januar 2000 mietete er darüber hinaus ein Ein-Zimmer-Appartement in G. Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2000 mietete der Kläger eine Wohnung in B, die er renovierte und in die er umzog.
Mit der Steuererklärung für das Jahr 2000 machte der Kläger u.a. als Werbungskosten Umgangskosten i.H. von insgesamt DM 12.230,40 und neben der Umzugskostenpauschale i.H. von DM 1.454,00 Renovierungskosten für die Wohnung in B i.H. von insgesamt DM 6.654,37 geltend.
Zu den Umgangskosten erklärte er, zur Fortsetzung des Umgangskontaktes mit den Kindern und um sein Sorgerecht auszuüben seien erhebliche Kosten angefallen, und begehrte insoweit die Berücksichtigung von 14 Fahrten von jeweils 1680 Kilometern a 0,35 DM/km. Für 2001 machte er diesbezüglich 11 Fahrten von jeweils 1680 Kilometern a 0,40 DM/km und für 2002 sechs Fahrten von jeweils 1500 Kilometern a 0,27 EUR/km geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 7. Mai 2002, geändert durch Bescheid vom 14. Oktober 2002, berücksichtigte der Beklagte aufgrund der sog. „Günstigerprüfung” keine Kinderfreibeträge. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und die Arbeitnehmer-Sparzulage wurden DM 14.904,00 (3 × (DM 3.456,00 + DM 1.512,00)) und damit für die Kinder jeweils ein halber Kinder- und Betreuungsfreibetrag einbezogen. Die als Umgangskosten deklarierten Aufwendungen und die Renovierungskosten wurden als nicht abziehbare Kosten der Lebensführung gemäß § 12 EStG nicht berücksichtigt. Berücksichtigt wurde indes eine Umzugskostenpauschale i.H. von DM 1.454,00.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 16. Mai 2002 berücksichtigte der Beklagte auch bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens jeweils den halben Kinder- und Betreuungsfreibetrag (insgesamt DM 14.904,00). Der Einkommensteuer wurden das Kindergeld (bzw. vergleichbare Leistungen) i.H. von DM 5.040,00 zugerechnet. Zu den Aufwendungen für Familienheimfahrten heißt es, dass diese durch die Gewährung der Kinderfreibeträge und des Haushaltsfreibetrages abgegolten seien.
Mit Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 23. Juni 2003 berücksichtigte der Beklagte für die nunmehr vier Kinder des Klägers den hälftigen Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag i.H. von insgesamt EUR 8.954,00 (Kinderfreibetrag i.H. von EUR 1.824,00 und Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag i.H. von EUR 1.080,00 = EUR 2.904,00 × drei Kinder = EUR 8.712,00 plus EUR 242,00 anteilig für das vierte Kind). Der Einkommensteuer wurden EUR 2.849,00 (3 × EUR 924,00 + EU...