Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für Umsatzsteuer
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Übernahme und Verwaltung von Beteiligungen. Im Juni 1995 schlossen die Antragstellerin und die X…-Baugesellschaft L… GmbH einen Generalübernehmervertrag ab. Nach diesem Vertrag sollte die Antragstellerin Baumaßnahmen auf dem im Eigentum der X…-Baugesellschaft L… GmbH stehenden Grundstück M….-Straße 101 in N… durchführen. Auf den in den beigezogen Betriebsprüfungsakten des Antragsgegners befindlichen Vertrag wird verwiesen. Im Januar 1996 schlossen die X…-Grundstücks GmbH, die Antragstellerin und die Y… B.V., Rotterdam, eine Vereinbarung, wonach die Antragstellerin aus ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Generalübernehmervertrag entlassen werden sollte. An ihre Stelle sollte die Y… B.V. treten. Auf die in den beigezogenen Betriebsprüfungsakten befindliche Vereinbarung wird Bezug genommen. Die Y… B.V. begann in der Folgezeit mit den Bauarbeiten. In einer Rechnung vom 31.01.1996 berechnete sie gegenüber der X…-Grundstücks GmbH die erste Rate für den Baubeginn des Vorderhauses in Höhe von brutto 632.670,00 DM und wies einen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 82.522,17 DM aus. In einer weiteren Rechnung vom selben Tag berechte sie ebenfalls gegenüber der X…-Grundstücks GmbH die erste Rate für den Baubeginn des ersten Gartenhauses in Höhe von brutto 400.000,– DM und wies einen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 52.173,13 DM aus.
Der Antragsgegner führte bei der Antragstellerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum April 1995 bis Februar 1996 durch. Im Rahmen dieser Prüfung stellte der Antragsgegner fest, daß die Antragstellerin unter anderem die Anteile der X…-Grundstücks GmbH, O…, halte. Die Antragstellerin bilde mit dieser Gesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG –, da die – X…-Grundstücks GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Antragstellerin eingegliedert sei. Letztere sei Organträgerin.
Der Antragsgegner vertrat die Auffassung, daß die X…-Grundstücks GmbH im Hinblick auf die Leistungen der Y… B.V. zur Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer im Sinne des § 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit §§ 51 ff. Umsatzsteuerdurchführungsverordnung – UStDV – verpflichtet gewesen sei. Dieser Verpflichtung sei die X… -Grundstücks GmbH nicht nachgekommen. Aus diesem Grunde hafte die X…-Grundstücks GmbH gemäß § 55 UStDV für die nach § 54 UStDV anzumeldende und abzuführende Steuer.
Durch Haftungsbescheid vom 04.09.1996 nahm der Antragsgegner die Antragstellerin für die Umsatzsteuerschulden aus Februar 1996 der Y… B.V., Rotterdam, in Höhe von 134.695,30 DM in Haftung. Der Bescheid enthielt den Hinweis, daß Leistungsempfängerin die X… -Grundstücks GmbH als Organtochter der Antragstellerin gewesen sei. Es sei ermessensgerecht, die X…-Grundstücks GmbH in Haftung zu nehmen, da eine Realisierung der Forderungen durch Inanspruchnahme der Y… B.V. nur unter erheblichem Verwaltungsaufwand möglich und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel unzweckmäßig sei.
Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung gab sie an, daß ihre Inanspruchnahme als Organträgerin nicht ermessensgerecht sei. Die Y… B.V. habe die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichtet und dadurch die Schuld getilgt. Insoweit scheide eine Haftung aus. Darüber hinaus sei die Realisierung einer eventuellen Forderung durch Inanspruchnahme der Y… B.V. keineswegs nur unter erheblichem Verwaltungsaufwand möglich. Der Antragsgegner habe nicht einmal den Versuch unternommen, die Steuerschuld bei diesem Unternehmen beizutreiben. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, über den Einspruch ist bislang noch nicht entschieden worden.
Mit dem beim Finanzgericht gestellten Antrag trägt die Antragstellerin ergänzend vor, daß die Y… B.V. beim Finanzamt für Körperschaften III in Berlin steuerlich erfaßt sei. Es werde nach Auskunft der Sachbearbeiterin in Kürze eine Steuernummer erteilt. Die Y… B.V. habe zuvor gegenüber dem Finanzamt Kleve eine Umsatzsteuererklärung abgegeben und die Erteilung einer Umsatzsteuernummer beantragt. Dies habe das Finanzamt Kleve rechtswidrig verweigert, weswegen ein Einspruch anhängig sei. Es sei nicht ermessensgerecht, die Antragstellerin in Anspruch zu nehmen, wenn der Antragsgegner nicht einmal versuche, die Steuerschuld bei der Y… B.V. beizutreiben. Dieses Unternehmen habe ihre Tätigkeit auf deutschem Boden ordnungsgemäß bei den Finanzbehörden angemeldet. Sofern die Inhaftungnahme nur deshalb erfolge, weil es sich bei der Y… B.V. um eine ausländische Gesellschaft handele, verstoße dies gegen die Diskriminierungsverbote der Artikel 7, 48 und 52 EG-Vertrag. Die Aussetzung der Vollziehung sei schon ...