rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Berücksichtigung von gepachteten Flächen bei der Kürzung des Gewerbeertrags. Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995;
Leitsatz (amtlich)
1. Sinn der Regelung des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist neben der Vermeidung der Doppelbelastung der Grundstückseigentümer durch Grundsteuer und Gewerbeertragsteuer, eine gewisse Gleichstellung der auf eigenem Grund und Boden tätigen Gewerbebetriebe mit solchen, die ihrem Gewerbe in gemieteten Räumen bzw. auf gepachteten Flächen nachgehen, zu bewirken.
2. § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG knüpft an die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des Gewerbetreibenden an. Gepachtete Flächen sind nicht in den Kürzungsbetrag einzubeziehen. Dies gilt auch für Betriebe in den neuen Bundesländern.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Ermittlung des Gewerbeertrages eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG auch für gepachtete Flächen zu berücksichtigen ist.
Der Beklagte stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.1995 aufgrund der eingereichten Erklärung mit Bescheid vom 05.02.1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Er berücksichtigte hierbei die geltend gemachte Kürzung in Höhe von 1,2% von 1,463 Millionen DM. Der amtliche landwirtschaftliche Sachverständige nahm für den Beklagten nach einer Ortsbesichtigung am 27.01.1997 eine Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes für Zwecke der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung für 1995 vor. Hiernach berücksichtigte der Beklagte im Änderungsbescheid vom 25.06.1997 nur noch die entsprechend ermittelte Kürzung in Höhe von 1,2 % von 45.399,– DM. Der Betrag ist der Höhe nach unstreitig.
Die Klägerin macht im wesentlichen geltend, sie habe nach § ? 40 Grundsteuergesetz Grundsteuer für alle von ihr genutzten Flächen zu entrichten. Hieraus ergebe sich eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer und Grundsteuer, welche grundsätzlich durch die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG vermieden werden solle. Es sei daher allein sachgerecht und entspreche dem Gebot der Gleichbehandlung, eine Kürzung auch bezüglich sämtlicher Flächen zu berücksichtigen. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Kürzung basiere nicht auf der Eigentumslage nach dem Zivilrecht. Die Anrechnung des Kürzungsbetrages werde vielmehr durch die Einbeziehung in die wirtschaftliche Nutzungseinheit ermöglicht. Der Bundesfinanzhof habe in seiner Entscheidung vom 27.03.1968 (BStBl. II 1968, 479) ausdrücklich ausgeführt, dass auch Gegenstände, die zivilrechtlich nicht im Eigentum des Verpächters stünden, bei der Berechnung des Kürzungsbetrages Berücksichtigung fänden. Damit sei grundsätzlich entschieden, dass der Kürzungsbetrag dem Schuldner der Grundsteuer zustehe. Die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung der Wirtschaftsgüter in eigene und fremde in Anlehnung an § 126 Abs. 2 BewG beziehe sich lediglich auf Steuerarten, welche an die Eigentumsverhältnisse anknüpften. Die Ermittlung des Gewerbeertrages knüpfe jedoch an die Ergebnisse der wirtschaftlichen Tätigkeit und damit auch der Nutzung zivilrechtlich fremder Sachen an. Es handele sich im Übrigen um einen abstrakten Rechtssatz, aus dem sich nicht entnehmen lasse, wie für die Gewerbesteuer zu verfahren sei. Weiter stelle das Vorgehen des Finanzamtes den beabsichtigten Effekt der Regelungen der §§ 125 ff. BewG in Frage, wonach Einheitswerte in Form von Ersatzwirtschaftswerten losgelöst von den Eigentumsverhältnissen gebildet werden sollten. Die vom Gesetzgeber den landwirtschaftlichen Pächtern im Beitrittsgebiet auferlegte Grundsteuer könne wegen der Bildung der örtlichen Pachtpreise am Markt nicht in Form einer Minderung durchgesetzt werden.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1995 vom 25.06.1997 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 24.09.1997 dahingehend zu ändern, dass ein Kürzungsbetrag von 1,2 % des Ersatzwirtschaftswertes von 1,463 Millionen berücksichtigt und der Gewerbeverlust auf 44.455,00 DM festgestellt wird,
sowie die Hinzuziehung eines steuerlichen Vertreters zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach dem Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG i.V.m. § 126 Abs. 2 BewG sei eindeutig eine Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes vorzunehmen. Damit solle wirtschaftlich eine Gleichstellung der auf eigenem Grund und Boden tätigen Gewerbebetriebe mit solchen, die ihrem Gewerbe auf gemieteten oder gepachteten Flächen nachgingen und die Miete oder Pacht als Betriebsausgaben geltend machen könnten, erreicht werden. Es sei daher nicht sinnwidrig, Pächter landwirtschaftlicher Flächen mit der Grundsteuer ohne die Kürzung nach § ? 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zu belasten. Es bestehe nach der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs kein allgemeiner Grundsatz, eine Kürzung vorzunehmen, wenn ohne diese ein...