Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuerpflicht einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung durch eine Handwerkskammer an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Eine freigiebige Zuwendung im Sinne des ErbStG liegt vor, wenn eine Schenkung nach § 516 BGB gegeben ist, denn im Erbschaftsteuerrecht gilt das Prinzip der Maßgeblichkeit des Zivilrechts.
2. Eine unentgeltliche Grundstücksübertragung von einer Handwerkskammer auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht von der Erbschaftsteuer befreit, da § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG wegen des Tatbestandsmerkmals der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke ersichtlich nur für Körperschaften des privaten Rechts gelten kann, und auch der Geltungsbereich der Befreiung für Gebietsköperschaften gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG nicht im Wege der Auslegung auf eine Realkörperschaft ausgedehnt werden kann.
Normenkette
ErbStG 1991 § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 516; ErbStG 1991 § 13 Abs. 1 Nrn. 15, 16 Buchst. b
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob eine Grundstücksübertragung der Schenkungsteuer unterliegt.
Die Klägerin ist aufgrund notarieller Urkunde vom 10. April 1992 (UR-Nr. …/1992 des Notars …) von der Handwerkskammer M. das Grundstück … in … – Flurstücke … und … – unentgeltlich zu Alleineigentum übertragen worden. In Ziffer III des Kaufvertrages heißt es hierzu: „Die Übertragung erfolgt unentgeltlich. Eine Gegenleistung ist nicht zu erbringen”.
Der Beklagte, der in der Grundstücksübertragung auf die Klägerin eine freigebige Zuwendung unter Lebenden sah, setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 22. Februar 1994 ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 84.800 DM (Einheitswert per 1.1.1935 = 21.200 RM × 400 %), der Steuerklasse IV und einem Freibetrag von 3.000 DM Schenkungssteuer in Höhe von 19.632 DM fest. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. In seiner am 16. Oktober 2000 zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung vertrat der Beklagte die Auffassung, die Handwerkskammer M. sei nicht zur Übertragung verpflichtet gewesen. Einen von ihr behaupteten Rückübertragungsanspruch habe die Klägerin jedenfalls nicht nachgewiesen. Im Übrigen sei ihm, dem Beklagten, aus einem am gleichen Tag beim selben Notar beurkundeten Parallelfall bekannt, dass die Handwerkskammer M. verschiedene rechtliche Möglichkeiten geprüft habe, wie die örtlichen Kreishandwerkerschaften die von ihnen genutzten Gebäude künftig nutzen könnten. Dabei sei sowohl ein Verkauf als auch eine Vermietung in Erwägung gezogen worden. Eine Steuerbefreiung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin die Voraussetzung der Nr. 15 und 16 Buchst. b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht erfülle.
Zur Begründung der am 17. November 2000 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Erwerb der Grundstücke sei nicht schenkungsteuerbar. Die Handwerkskammer M. sei zur Übertragung des Grundstücks verpflichtet gewesen. Die Verpflichtung ergebe sich aus dem Einigungsvertrag Anlage I, Kapitel 5, Sachgebiet B, Abschnitt 3, Ziffer 3 und Kapitel 6 Artikel 21 Absatz 2, wonach i.E. der Klägerin das Grundstück als Träger der öffentlichen Verwaltung hätte zugeordnet werden müssen. Ferner hätten gegenüber der Handwerkskammer M. aus der Gebäudeerrichtung Rückübertragungsansprüche und Kostenerstattungsansprüche bestanden. Wegen der Erstattungsansprüche habe sich die Klägerin schließlich an die Oberfinanzdirektion Magdeburg (OFD) gewandt. Auf Ersuchen der OFD habe das Grundbuchamt die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Die Übertragung beruhe daher nicht auf dem notariellen Übertragungsvertrag; dieser stelle lediglich eine Absichtserklärung dar. Soweit in dem Übertragungsvertrag von einer unentgeltlichen Übertragung die Rede sei, handele es sich um ein redaktionelles Versehen. Von einer Schenkung könne auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil es subjektiv an einem Bereicherungswillen fehle. Schenkungen zwischen Körperschaften des öffentlichen Rechts seien nämlich haushaltsrechtlich nicht zulässig.
Der Vorgang wäre jedenfalls nach §§ 13 Abs. 1 Nr. 15 und 16 Buchst. b ErbStG von der Schenkungsteuer befreit, denn zum einen seien die Selbstverwaltungskörperschaften des Handwerks Teile der mittelbaren Staatsverwaltung, zum anderen sei schließlich davon auszugehen, dass die Kreishandwerkerschaften und Handwerkskammern staatliche, teilweise sogar hoheitliche Aufgaben wahrnehmen würden, was ohne weiteres zur Annahme der Gemeinnützigkeit i.S.d. § 52 AO führen müsse.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 1997 über Schenkungsteuer vom 3. November 1993 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Oktober 2000 ersatzlos aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Zuwendung sei ohne entsprechende Verpflichtu...