rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgliederung. Geltendmachung von Steuererstattungsansprüchen des übertragenden durch den aufnehmenden Rechtsträger. Nichtigkeit der an einen BgA gerichteten Steuerbescheide. Beginn der Verjährung des Erstattungsanspruchs mit der Zahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Ausgliederung i. S. d. § 123 Abs. 3 UmwG handelt es sich nicht um den Übergang des gesamten Vermögens eines untergegangenen Rechtsträgers, der zur Annahme einer Gesamtrechtsnachfolge im engeren Sinne von § 45 AO notwendig wäre, sondern um eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, anstelle der Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von Vermögensgegenständen in einem Akt zu übertragen.

2. Die Ausgliederung kann es dem aufnehmenden Rechtsträger ermöglichen, Steuererstattungsansprüche des übertragenden Rechtsträgers aus eigenem Recht geltend zu machen, auch wenn der übertragende Rechtsträger von diesen Ansprüchen im Zeitpunkt der Ausgliederung noch keine Kenntnis hatte.

3. Ein einzelner Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist weder Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne noch Körperschaftsteuersubjekt. Bescheide über Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer sind an die Trägerkörperschaft zu richten. Ihre Adressierung an den BgA führt zur Nichtigkeit.

4. Erstattungsansprüche wegen Zahlungen auf unwirksame Steuerbescheide entstehen seit Inkrafttreten der AO 1977 ungeachtet der materiellen Rechtslage mit der Zahlung. Das gilt auch dann, wenn die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist die Nichtigkeit des Steuerbescheids mitteilt (entgegen FG Baden-Württemberg v. 10.2.1995, 9 K 11/95).

5. Ein Einspruch oder eine Klage gegen den Steuerbescheid, der sich später als nichtig erweist, führt nicht als Geltendmachung des Erstattungsanspruchs zur Unterbrechung der Zahlungsverjährung.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2, § 218 Abs. 2, § 229 Abs. 1 Sätze 1-2, § 231 Abs. 1, § 45; UmwG § 123 Abs. 3; UStG § 2 Abs. 3; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 07.05.2013; Aktenzeichen VII B 199/12)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten sich darüber, ob mögliche Erstattungsansprüche der Klägerin auf Grund von Zahlungen der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf nichtige Steuerbescheide bereits zahlungsverjährt sind bzw. wann die Zahlungsverjährung zu laufen begann.

Das C-Klinikum M. war in den Jahren 1998 bis 2008 ein Eigenbetrieb nach dem Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land A. (EigBG) ohne eigene Rechtspersönlichkeit des damaligen Landkreises M. Seit der Kreisgebietsreform zum 01. Januar 2007 ist der Landkreis S. Rechtsnachfolger des Landkreises M. Der Eigenbetrieb nahm im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes A. an der bedarfsgerechten stationären und teilstationären sowie ambulanten Versorgung der Bevölkerung teil. Mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Juli 2008 hat der Landkreis S. das Betriebsvermögen des Eigenbetriebes im Wege der Ausgliederung und Neugründung gem. §§ 168ff, § 123 Abs. 3 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in die C-Klinikum S. GmbH, die Klägerin, eingebracht, deren alleinige Gesellschafterin der Landkreis S. ist. In § 4 des Gesellschaftsvertrages wurde hierzu vereinbart, dass der Landkreis S., die auf das Stammkapital von 5 Mio. EUR zu leistende Einlage durch Übertragung des Betriebsvermögens seines Eigenbetriebes C-Klinikum M. in M. mit allen Aktiva und Passiva, wie sie sich aus der jeweiligen Schlussbilanz des Eigenbetriebes zum 31. Dezember 2007 und der daran anknüpfenden Vermögensübersicht ergeben, im Wege der Ausgliederung als Sacheinlage leistet.

Die Klägerin wurde am 07. August 2008 in das Handelsregister B des AG D. eingetragen (HRB …).

Der Eigenbetrieb (bzw. der Landkreis für den Eigenbetrieb), hatte für die Jahre 1998 bis 2002 (bis auf Körperschaftsteuer 1998) weder Körperschaftsteuer- noch Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben. Mit Freistellungsbescheiden vom 24. Januar 2000 (für 1998) und vom 26. November 2002 (für 1999, 2000 und 2001) stellte der Beklagte den Eigenbetrieb unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wegen Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer frei, da er damit ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken diene.

Die Großbetriebsprüfung des Finanzamtes H. führte bei dem Eigenbetrieb in der Zeit vom 06. Juli 2004 bis 24. November 2004 eine Betriebsprüfung durch, die sich auf die Jahre 1998 bis 2002 bezog. Die Prüfungsanordnung vom 11. Mai 2004 richtete sich an das Landratsamt M. für das C. Krankenhaus M. Akademisches Lehrkrankenhaus der …U. Der Betriebsprüfungsbericht datiert auf den 29. November 2004. Die Betriebsprüfung stellte zum einen fest, dass der Eigenbetrieb mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalte, die keine Z...

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