Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
1. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
2. Der Streitwert wird auf 2.400 DM festgesetzt.
3. Die Entscheidung ergeht endgültig.
Tatbestand
I.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 8. Oktober 1996, bei Gericht eingegangen am 9. Oktober 1996, beantragt, unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 12. Juni 1996 sowie der Einspruchsentscheidung vom 5. September 1996 ihr mit Wirkung vom 1. Juni 1996 für das am 12. Januar 1990 geborene Kind … Kindergeld zu gewähren. Mit Bescheid vom 30. Januar 1997 hat der Beklagte dem Antrag mit Wirkung von Dezember 1995 entsprochen und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 4. Februar 1997 hat auch die Klägerin eine Erledigungserklärung abgegeben.
Entscheidungsgründe
II.
Im Falle der Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen ist ohne weitere Nachprüfung davon auszugehen, daß der Rechtsstreit tatsächlich in der Hauptsache erledigt ist. Das Gericht hat dann durch Beschluß gemäß § 138 Finanzgerichtsordnung – FGO – nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen (Absatz 1). Soweit der Rechtsstreit dadurch erledigt wird, daß dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes stattgegeben oder daß im Falle der Untätigkeitsklage innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen (Absatz 2 Satz 1).
Danach waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er dem Begehren der Klägerin in vollem Umfang entsprochen hat.
III.
Der Streitwert ist im finanzgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG –). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 13 Abs. 2 GKG). Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend (§ 15 GKG).
Die Klage auf Bewilligung von Kindergeld für einen bestimmten Zeitraum umfaßt für jeden Bewilligungsmonat einen Streitgegenstand (FG des Saarlandes, rechtskräftiges Urteil vom 23. August 1996 1 K 139/96, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 1997, 34). Dies bedeutet, daß sich der Streitwert nach der Höhe des in Betracht kommenden Kindergeldes (§ 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG –) im Zeitpunkt der Klageerhebung und der Dauer des Bewilligungszeitraums bemißt.
Wirkt die Bewilligung des Kindergeldes – wie vorliegend – bis zur Änderung der ihr zugrunde liegenden Verhältnisse fort (vgl. § 66 Abs. 2 EStG), ist es angemessen, dies entsprechend dem Rechtsgedanken des für wiederkehrende Leistungen geltenden § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG in der Weise zu berücksichtigen, daß von dem Jahresbetrag des Kindergeldes ausgegangen wird.
Demgemäß war der Streitwert auf 2.400 DM festzusetzen.
IV.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 128 Abs. 4 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 929133 |
NWB 1997, 767 |