Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Einkünften bei angeblich treuhänderischer Stiftung in Liechtenstein
Leitsatz (redaktionell)
Weigert sich der als Treuhänder einer Liechtensteiner Stiftung auftretende Steuerpflichtige, die Treugeber zu benennen, so sind ihm das Stiftungsvermögen und die hieraus fließenden Einkünfte zuzurechnen. Steht fest, dass die Stiftung bereits aufgelöst worden ist, so setzt sich diese Einkünftezurechnung fort, soweit der (frühere) Treuhänder nicht den Nachweis erbringt, wohin das Stiftungsvermögen geflossen ist.
Normenkette
AO §§ 159, 162
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller erzielte in den Streitjahren 1993 bis 2003 als Bediensteter der Landeszentralbank in Rheinland-Pfalz und im Saarland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er streitet im anhängigen Verfahren mit dem Antragsgegner über die Zurechnung von Kapitalvermögen sowie der hieraus erzielten Einkünfte.
Der Staatsanwaltschaft Bochum wurde vor einigen Jahren eine CD-ROM übermittelt, die Angaben zu diversen Stiftungen im Fürstentum Liechtenstein enthielt, welche von dem dort ansässigen Treuhandbüro B gegründet worden waren. Ermittlungen der Steuerfahndung Bochum ergaben in der Folge, dass der Antragsteller Anfang der 80-er Jahre in Vaduz/Liechtenstein die C-Stiftung gegründet hatte. Im November 1988 war die Stiftung wieder aufgelöst worden. Der Antragsteller gab an, er sei insoweit als Treuhänder für dritte Personen tätig geworden. Er machte weder Angaben zur Person der Treugeber noch zur Höhe des Treuhandvermögens (Steufa, Bl. 6). Der Antragsgegner gelangte in Übereinstimmung und nach Anhörung des Zeugen X (Rbh, Bl. 27 f.) mit der Steuerfahndung zu der Auffassung, es seien dem Antragsteller zuzurechnendes Kapitalvermögen sowie hieraus fließende Zinseinkünfte zu schätzen.
Der Antragsgegner erließ dementsprechend am 20. Oktober 2004 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1993 bis 2003 sowie am 23. Dezember 2004 erstmalige Vermögensteuerbescheide auf die Stichtage 1. Januar 1993 und 1995. Hinsichtlich der Einkommensteuer berücksichtigte der Antragsgegner weitere Feststellungen der Steuerfahndung im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Rbh, Bl. 30 f.), hinsichtlich derer jedoch nach wie vor Aussetzung der Vollziehung gewährt ist (Rbh, Bl. 83 f.).
Gegen diese Bescheide legte der Antragsteller Einsprüche ein (Rbh, Bl. 1, 112), über die noch nicht entschieden ist. Die insgesamt für die Einkommensteuer gewährte Aussetzung der Vollziehung (Rbh, Bl. 12 f.) hat der Antragsgegner am 13. Januar 2005 auf die streitigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beschränkt (Rbh, Bl.83 f.). Einen auf die Vermögensteuerbescheide bezogenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat der Antragsgegner am 31. Januar 2005 zuückgewiesen (Rbh, Bl. 115).
Am 21. Februar 2005 wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht. Er beantragt sinngemäß (Bl. 2),
die Einkommensteuerbescheide 1993 bis 2003 vom 20. Oktober 2004 sowie die Vermögensteuerbescheide auf den 1. Januar 1993 und 1995 vom 23. Dezember 2004 insoweit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung auszusetzen, als ihm darin aus der C-Stiftung Kapitalvermögen und dementsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet worden sind.
Der Antragsteller macht geltend (Bl. 2 ff.), der Antragsgegner verhalte sich widersprüchlich. Einerseits betrachte er das vom Antragsteller in die C-Stiftung eingebrachte Vermögen als Treuhandvermögen. Andererseits rechne er das Vermögen der zwischenzeitlich aufgelösten Stiftung dem Antragsteller als eigenes Vermögen zu. Es gäbe jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass nach Auflösung der Stiftung im November 1988 der Antragsteller weiterhin als Treuhänder oder in anderer Weise bezogen auf das ihm zugerechnete Vermögen tätig geworden sei. Im Übrigen bestreitet der Antragsteller die Höhe der Schätzungen unter Hinweis auf eine Bestätigung eines Y vom 4. Februar 2005 (Bl. 28), wonach das Stiftungskapital der C-Stiftung nicht 3 Mio. DM, wie von der Steuerfahndung angenommen (Bl. 22), sondern nur 30.000 Franken betragen habe.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt vor, es lasse sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller auch nach Auflösung der C-Stiftung über die angelegten Gelder in anderer Form weiter verfügt habe und ihm deshalb entsprechende Einkünfte aus Kapitalvermögen zugeflossen seien. Der Antragsteller sei gehalten, einen anderen Sachverhalt glaubhaft zu machen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist nach §§ 69 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 FGO zulässig; er ist jedoch nicht begründet.
1. Di...