rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für ein Erststudium im unmittelbaren Anschluss an die schulische Ausbildung ohne Bezug zu einem Dienstverhältnis sind keine vorweggenommenen Werbungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Ausbildungskosten, die im Rahmen eines Erststudiums oder einer erstmaligen Berufsausbildung im unmittelbaren Anschluss an die schulische Ausbildung ohne Bezug zu einem Dienstverhältnis anfallen, sind gem. § 9 Abs. 6, § 12 Nr. 5 i. d. F. des BeitrRLUmsG v. 7.12.2011 keine Werbungskosten.
2. Die gem. § 52 Abs. 23d und 30a EStG rückwirkend bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2004 anzuwendenden Vorschriften verstoßen weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG (so auch FG Münster v. 20.12.2011, 5 K 3975/09 F; FG Düsseldorf v. 14.12.2011, 14 K 4407/10 F).
Normenkette
EStG 2009 § 12 Nr. 5, § 9 Abs. 6, § 52 Abs. 23d, 30a Fassung: 2011-12-07; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7; BeitrRlUmsG Art. 2 Nr. 34 Buchst. d, g; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens, trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten.
Der Kläger absolvierte im Streitjahr 2006 im Anschluss an seine schulische Ausbildung ein Studium der Informationswissenschaften an der Universität in Karlsruhe.
In seiner Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages auf den 31. Dezember 2006 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 6.540 Euro (u.a. für Miete, Fahrtkosten, Studiengebühren, Verpflegungsmehraufwand) geltend. Der Beklagte lehnte die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2006 durch Bescheid vom 6. Oktober 2008 (Bl. 22 Rbh) ab. Den hiergegen eingelegten Einspruch vom 7. November 2007 (Bl. 50 Rbh) wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2008 (Bl. 55 ff. Rbh) als unbegründet zurück.
Am 21. Januar 2009 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1). Der Senat hat die Klage durch Urteil vom 20. April 2011 unter Zulassung der Revision als unbegründet abgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der BFH mit Urteil vom 27. Oktober 2011, VI R 29/11, das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen (Bl. 159 ff.). Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium können nach Auffassung des BFH auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein; das Finanzgericht habe daher zu prüfen, ob und welche Aufwendungen des Klägers durch das Studium beruflich veranlasst und damit dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG seien. Dem Finanzgericht wurde die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011 (BeitrRLUmsG, BGBl I 2011, 2592 ff.) wurden § 9 Abs. 6 EStG und § 12 Nr. 5 EStG dahingehend geändert, dass Aufwendungen für ein Erststudium nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Gemäß § 52 Abs. 23d und 30a EStG sind die Neuregelungen rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2008 den verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2006 auf 6.540 Euro festzustellen.
Der Kläger äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegen das neuerliche Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG. Es verstoße gegen das objektive Nettoprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem seien die Anforderungen an eine Erstausbildung nicht gesetzlich geregelt; das Gesetz sei daher zu unbestimmt.
Die universitäre Ausbildung des Klägers beziehe sich auf die klassischen Berufsanforderungen mit den Schwerpunkten Wirtschaftswissenschaften und Informatik.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Der Gesetzgeber habe in §§ 9 Abs. 6, 12 Nr. 5 EStG nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei Aufwendungen für ein Erststudium nicht um (vorweggenommene) Werbungskosten handele. Die Regelungen begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere sei auch die vom Gesetzgeber angeordnete Rückwirkung zulässig.
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die hinzugezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Erlass eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 2006 zu Recht abgelehnt. Denn die geltend gemachten Aufwendunge...