Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaft zwischen der Werbegesellschaft einer Rundfunkanstalt und einem Kasino. Körperschaftsteuer 1986
Leitsatz (redaktionell)
Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt unterhält einen Betrieb gewerblicher Art, soweit sie Aktivitäten im Bereich der Werbung entfaltet. Es besteht körperschaftsteuerliche Organschaft insoweit, als diese Werbeaktivitäten durch eine 100 %-ige Tochter der Rundfunkanstalt („Werbe-Gmbh”) ausgeführt werden. Wenn diese Werbe-GmbH ihrerseits sämtliche Anteile an einer Kasino-GmbH hält, die u.a. sämtlichen Mitarbeitern der Anstalt zur Verfügung steht, so führt dies sich mangels wirtschaftlicher Eingliederung nicht zur Annahme einer körperschaftsteuerlichen Organschaft im Verhältnis zwischen Werbe-GmbH und Kasino-GmbH.
Normenkette
KStG §§ 14, 17
Nachgehend
Tenor
Der Körperschaftsteuerbescheid 1986 wird teilweise aufgehoben. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Körperschaftsteuer unter Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses zur D GmbH neu zu berechnen. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 60 v.H. und der Beklagte zu 40 v.H.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob zwischen der Klägerin und der D GmbH (D) sowie der E GmbH (E) ein Organschaftsverhältnis besteht. Darüber hinaus zweifelt der Beklagte die Berechtigung der Klägerin zu einer Teilwertabschreibung an.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH die Durchführung der Wirtschaftswerbung und die Vermittlung der Ausstrahlung derselben im Hör- und Fernsehfunk des Saarländischen Rundfunks (SR). Der SR ist alleiniger Gesellschafter der Klägerin. Diese wiederum ist alleinige Gesellschafterin sowohl der D als auch der E.
Die D, die ein Stammkapital von 1 Mio. DM besitzt, produziert und verwertet Fernsehfilme. Auch fertigt sie Produktionen (Serien, Shows, usw.) für das Werberahmenprogramm des SR. Hierfür existiert zwischen dem SR und der D ein Rahmenvertrag. Darin ist vornehmlich die Zusammenarbeit bei der Herstellung von Filmwerken sowie bei Produktionen für das Werberahmenprogramm geregelt (u.a. betreffend die Erbringung von Sach- und Dienstleistungen, die Abstellung von Mitarbeitern, die Einräumung von Nutzungs- und Leistungsschutzrechten sowie Verrechnungs- und Finanzierungsangelegenheiten). In den Jahren 1984 bis 1990 bewegten sich die Umsätze aus Produktionen für das Werberahmenprogramm des SR zwischen ca. 2,6 Mio. und ca. 7,2 Mio. DM.
Die E, die über ein Stammkapital von 200.000 DM verfügt, betreibt in Räumlichkeiten, die sie vom SR angemietet hat, einen Restaurantbetrieb. Seit 1961 besteht zwischen E und der Klägerin ein Ergebnisabführungsvertrag (Bl. 58), nach dem die bis 1992 bei der E anfallenden Verluste jeweils von der Klägerin übernommen wurden.
In den Jahren 1991 bis 1993 fand beim SR und seinen Untergesellschaften, so auch der Klägerin, eine Außenprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die Klägerin die Beteiligung an der D zum 1. Januar 1985 mit einem Wert von 470.000 DM ausgewiesen hatte. Die D nahm im Jahr 1985 Bewertungskorrekturen beim Filmvermögen vor, die 1985 zu einem Bilanzverlust von rund 3,3 Mio. DM führten. Um eine drohende Überschuldung zu verhindern, führte die Klägerin der D Kapital i.H. von 1.970.000 DM zu. Die Kapitalzufuhr wurde bei der Klägerin als Sanierungszuschuss gewinnmindernd berücksichtigt.
Der Prüfer und ihm folgend der Beklagte gelangten zu der Auffassung, dass die Kapitalzufuhr nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung der Klägerin an der D darstelle. Dem schloss sich die Klägerin an, machte jedoch im selben Zuge geltend, im Streitjahr 1986 sei eine Teilwertabschreibung in derselben Höhe gerechtfertigt. Die D erzielte im Streitjahr 1986 ohne Berücksichtigung des Zuschusses seitens der Klägerin einen Jahresüberschuss von 1,3 Mio. DM (Bl. 49).
Der Beklagte erließ am 23. April 1997 u.a. für das Streitjahr 1985 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid, der davon ausging, dass infolge fehlender wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung von D und E eine Organschaft nicht vorliege. Überdies wurde die erwähnte Teilwertabschreibung i.H. von 1.970.000 DM nicht zugelassen.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 6. Mai 1997 Einspruch ein (Rbh., Bl. 2). Diesen Einspruch wies der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 30. November 1998 als im Wesentlichen unbegründet zurück (Bl. 10).
Am 23. Dezember 1998 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1).
Sie beantragt sinngemäß (Bl. 95),
den Körperschaftsteuerbescheid 1985 vom 23. April 1997 in Form der Einspruchsentscheidung vom 30. November 1998 insoweit abzuändern, als zwischen der Klägerin und d...