Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurechnung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilien, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen
Leitsatz (redaktionell)
1. Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG werden von demjenigen erzielt, der die Vermietertätigkeit ausübt.
2. Vermieter in diesem Sinne ist derjenige, der die rechtliche oder tatsächliche Macht hat, die Wohnung einem anderen gegen Entgelt zur Nutzung zu überlassen und der Träger der Rechte und Pflichten aus einem Miet- oder Pachtvertrag ist. Nicht maßgebend ist, ob ein Steuerpflichtiger rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Mietobjekts ist und wem letztlich das wirtschaftliche Ergebnis der Vermietung zugute kommt.
3. Denkbar erscheint es auch, dass eine Ehegatten-Innengesellschaft, vertreten durch einen im Außenverhältnis handelnden Ehegatten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. So verhielt es sich im Streitfall erst, nachdem der Eigentümer-Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Trennung dem anderen Ehegatten einen Quotennießbrauch von 50 % der Einkünfte eingeräumt hat.
Normenkette
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden – auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen betreffend – dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger und seine zwischenzeitlich geschiedene Ehefrau, die Beigeladene, erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Zudem hat die Beigeladene von April 1982 bis Juni 2002 nach und nach in dem in Eigentumswohnungen aufgeteilten Anwesen X durch Kauf, Erbfall und Erbteilung fünf Wohnungen zu Alleineigentum erworben. In den Einkommensteuerbescheiden bis einschließlich für 2002 hat der Beklagte im Zuge der Zusammenveranlagung der Eheleute die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnungen aus dem Anwesen X erklärungsgemäß als Einkünfte der Beigeladenen behandelt.
Im Streitjahr 2003 lebten der Kläger und die Beigeladene getrennt und wurden auch getrennt zur Einkommensteuer veranlagt: die Beigeladene beim Beklagten, der Kläger beim Finanzamt Y. Die Beigeladene hatte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2003 einen Verlust in der vom Beklagten anerkannten Höhe von 30.328 EUR aus der Vermietung des streitigen Anwesens erklärt. Durch „Ehevertrag nebst Vermögensauseinandersetzung” (EV) vom 10. Oktober 2003 hat die Beigeladene dem Kläger einen Quotennießbrauch i.H.v. 50% unter Beibehaltung der bisherigen Haftung für die wegen des streitigen Anwesens eingegangenen Darlehen eingeräumt (§ 1 EV).
Am 21. Januar 2008 hat der Beklagte einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 2003 für die Grundstücksgemeinschaft X erlassen, in dem er den Verlust des Streitjahres i.H.v. 30.328 EUR aus dem Anwesen zu je 1/2 auf die Beteiligten verteilt hat. Dagegen hat die Beigeladene Einspruch eingelegt und beantragt, dass ihr die Einkünfte bis zur Nießbrauchsbestellung allein zugerechnet werden. Daraufhin änderte der Beklagte am 23. Dezember 2008 im Zuge des Einspruchsverfahrens den Bescheid und verteilte die Einkünfte wie folgt:
Einkünfte gesamt: |
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- 30.328 EUR |
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davon 01.01. – 30.09.: |
- 22.746 EUR |
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davon 01.10.-31.12.: |
- 7.582 EUR |
Einkünfte Beigeladene: |
- 22.746 EUR + 50 % von – 7.582 EUR (- 3.791 EUR) = – 26.537 EUR |
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Einkünfte Kläger: |
50 % von – 7.582 EUR = |
- 3.791 EUR |
Am 23. Juli 2010 änderte der Beklagte die Einkunftsfeststellung im Einspruchsverfahren erneut. Nun bezog er ausschließlich die vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2003 erzielten Einkünfte i.H.v. – 7.582 EUR in die Einkunftsfeststellung ein und rechnete diese den Beteiligten zu je ½ zu. Mit Entscheidung vom 4. November 2010 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers insofern als unbegründet zurück.
Am 30. November 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
unter Änderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2003 für die Grundstücksgemeinschaft X vom 23. Juli 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. November 2010 die negativen Einkünfte vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 auf -30.328 EUR (statt -7.582 EUR) festzustellen und dem Kläger und der Beigeladenen zu je ½ zuzuweisen.
Die streitigen Einkünfte seien zwar grundsätzlich dem zuzurechnen, der (anteiliger) Eigentümer der Immobilie sei. Abweichende Vereinbarungen seien jedoch zulässig, soweit sie einem Fremdvergleich standhielten (vgl. BFH IX R 145/87, BStBl II 1992, 890; FG Düsseldorf EFG 1990, 471) und ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis hätten (z.B. BFH IX B 61/04, BFH/NV 2005, 41).
Die Beigeladene sei zwar bis zum 1. Oktober 2003 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen. Es sei jedoch davon abweichend durch schlüssiges Verhalten vereinbart worden, dass die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen in der A-Straße entsprechend der Haftung für ...