vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns – Sperrfristverletzung durch unentgeltlichen Rechtsnachfolger – Fiktionswirkung des § 22 Abs. 6 UmwStG – Rechtsnachfolger als Besteuerungssubjekt

 

Leitsatz (redaktionell)

Subjekt der der rückwirkenden Einbringungsgewinn im Falle der Übertragung sperrfristbehafteter Anteile durch den unentgeltlichen Rechtsnachfolger ist aufgrund der Fiktion des § 22 Abs. 6 UmwStG nicht der originär Einbringende, sondern der Rechtsnachfolger (entgegen BMF-Schreiben vom 11. 11. 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 22.41).

 

Normenkette

UmwStG § 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 6, § 24 Abs. 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob - und wenn ja, in welcher Höhe - ein Einbringungsgewinn im Zusammenhang mit der Umwandlung der L. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Co. KG) in die A. GmbH rückwirkend auf den 31.12.2012 bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers im Jahr 2011 zu erfassen ist.

Im Jahr 1977 wurde die B. L. KG gegründet (Amtsgericht -AG- P., HRA N01). Persönlich haftender Gesellschafter war zunächst Y. L..

1984 gründete L. die B. V. GmbH (AG P., HRB N02; nach Sitzverlegung: AG E., HRB N03; aufgrund Änderung der örtlichen Zuständigkeit sodann: AG F., HRB N04), deren Geschäftsführer er (u. a.) war. Gegenstand des Unternehmens war das Herstellen und Vertreiben von elektronischen Messgeräten für mechanische Größen.

Mit Vertrag vom 6. September 1984 verpachtete die B. L. KG ab dem 1. Oktober 1984 ihr gesamtes Anlagevermögen an die B. V. GmbH (s. Bp-Akte II).

Laut § 4 des Vertrages trat die Pächterin in sämtliche, die Pachtgegenstände betreffenden kurz- und langfristigen Verträge ein, insbesondere Wartungs- und Betreuungsverträge und verpflichtete sich, diese während der Pachtzeit aufrechtzuerhalten.

Gemäß § 6 des Vertrages übertrug die B. L. KG für die Dauer des Pachtvertrages ihren gesamten Betrieb, „wie der steht und liegt mit allen dazugehörigen Verträgen, Konzessionen usw. mit Wirkung ab 1.10.1984“ auf die B. V. GmbH.

§ 5 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass die Pächterin berechtigt ist, unbrauchbare, technisch unrationell werdende oder veraltete Maschinen und Einrichtungen (einschließlich Betriebs- und Geschäftsausstattung) durch neue, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maschinen und Einrichtungen zu ersetzen. An neu angeschafften Maschinen und Einrichtungen sollte die Pächterin Eigentum erwerben.

Im Jahr 1985 wurde die B. V. GmbH in die L. V. GmbH (nachfolgend: L. GmbH) umbenannt.

Nachdem Herr L. bei der B. L. KG ausgeschieden und die Kommanditeinlage der (zu diesem Zeitpunkt einzigen) Kommanditistin, Z. L., im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Kläger übergegangen war, wurde die Gesellschaft 1989 aufgelöst. Der Kläger führte seitdem das Handelsgeschäft als Einzelkaufmann fort. Die Firma erhielt einen Inhaberzusatz (B. L. KG Inhaber D. Q., nachfolgend: KG D. Q.; AG P. HRA N01).

Seit 1990 war die KG D. Q. die alleinige Gesellschafterin der X. GmbH mit einem Geschäftsanteil im Nennwert von 100.000 €.

Mit Vertrag vom 2. November 2011 (URNr. N05 des Notars H.) gründeten die X. GmbH und der Kläger die Co. KG (AG F., HRA N06, s. Bp-Akte II).

Gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom selben Tag war Gegenstand des neuen Unternehmens das Herstellen und Vertreiben von elektronischen Geräten, insbesondere Messgeräten, sowie die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere von Beteiligungen an anderen Gesellschaften.

§ 2 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages lautete zudem:

„Klargestellt wird, dass das operative Geschäft der L. V. GmbH bei der Gründung der vorliegenden KG nicht durch die KG übernommen wird.“

Komplementärin ohne Kapitaleinlage war laut Gesellschaftsvertrag die X. GmbH, alleiniger Kommanditist der Kläger.

Unter § 3 (3) des Vertrages war zudem vermerkt, dass die Einbringung des Geschäftsanteils an der X. GmbH zu den Buchwerten der Schlussbilanz der KG D. Q. erfolge.

Die X. GmbH hatte Anspruch auf Ersatz aller Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geschäftsführung. Sie erhielt außerdem eine angemessene, in einem gesonderten Vertrag geregelte Vergütung für ihre Tätigkeit und die persönliche Haftung (§ 9 (2) des Vertrages).

Am Gewinn und Verlust war sie nicht beteiligt.

Ausweislich der Gründungsurkunde war der Kläger als Kommanditist verpflichtet, seine Einlage in Höhe von 100.000 € durch Übertragung seines Geschäftsanteils an der X. GmbH zu leisten [(2.) des Vertrages]. Im Folgenden übertrug der Kläger gemäß dem als Anlage 2 dem Gesellschaftsvertrag beigefügten Anteilsübertragungsvertrag seinen Geschäftsanteil an der X. GmbH und außerdem das gesamte Betriebsvermögen der KG D. Q., insbesondere den Pacht- und Überlassungsvertrag mit der X. GmbH, auf die Co. KG. Die Beteiligten stellten zudem nochmals klar, dass das operative Geschäft auch weiterhin bei der X. GmbH geführt werden sollte.

Mit weiterem Vertrag vom 2. November 2011 übertrug der Kläger seinen Kommanditanteil mit der Kommanditeinlage von 1...

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