Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für die weitere Gewährung von Eigenheimzulage; Anspruch auf Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt nach Ablauf des 31.12.2005
Leitsatz (redaktionell)
Auch Folgeobjekte von bisher geförderten Objekten werden durch die Abschaffung der Eigenheimzulage von der Förderung ausgeschlossen, wenn diese nach dem 31.12.2005 angeschafft wurden.
Normenkette
EigZulG §§ 2, 7, 19 Abs. 9
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger ab 2008 bis 2011 einen Anspruch auf Eigenheimzulage haben.
Das Finanzamt „L-Stadt” setzte mit Bescheid vom 30.05.2005 für das Grundstück „T-Straße 1” in „L-Stadt” zugunsten des Klägers Eigenheimzulage 2004 bis 2011 in Höhe von jährlich 586 EUR (insgesamt 4.688 EUR) fest. Mit einem nach § 11 Abs. 6 S. 4 EigZulG geänderten Bescheid wurde die Eigenheimzulage für das oben genannte Objekt ab 2006 auf 2.772 EUR jährlich erhöht, weil die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung der Kläger eingetreten waren (Eheschließung 30.09.2005) und die Kläger Zwillinge bekommen hatten (geb. 18.01.2006).
Mit Schreiben vom 31.05.2007 (Eingang beim Finanzamt „L-Stadt” 04.06.2007) teilten die Kläger mit, dass sie das Objekt „T-Straße 1” am 15.05.2007 veräußert hätten und ihnen deswegen die Eigenheimzulage für die Folgejahre nicht mehr zustünde. Das Finanzamt „L-Stadt” hob mit Bescheid vom 25.06.2007 die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 2008 für das Objekt „T-Straße 1” gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 EigZulG auf.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27.02.2007 (URNR „..."/2007 des Notars „G” in „L-Stadt”) erwarben die Kläger ein Haus in „J-Stadt”, „E-Straße 2” zum Kaufpreis von 197.000 EUR. Der Übergang von Nutzen und Lasten sollte der 30.03.2007 sein. Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird verwiesen.
Am 14.06.2007 ging beim Beklagten ein Antrag der Kläger auf Eigenheimzulage ab 2008 für dieses Objekt in „J-Stadt” ein. In Zeile 38 des Erklärungsvordrucks kreuzten die Kläger an:” Die Eigenheimzulage wird für ein Folgeobjekt beantragt.”
Mit Bescheid vom 19.07.2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Eigenheimzulage mit der Begründung ab, dass die Eigenheimzulage mit Ablauf des 31.12.2005 ersatzlos entfallen sei.
Den hiergegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger wie folgt: Die einmal gewährte personenbezogene Eigenheimzulage für das Objekt „T-Straße 1” sei für das Folgeobjekt „E-Straße 2” weiter zu gewähren. Das Folgeobjekt erfülle die Voraussetzungen des § 2 EigZulG. Es werde von den Klägern selbst bewohnt. Die Kläger hätten darauf vertrauen dürfen, dass die personenbezogene Förderung auch für das Folgeobjekt zu gewähren sei.
Mit Einspruchsentscheidung vom 06.03.2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus: Durch das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22.12.2005 sei die Zulage auf die Fälle beschränkt, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung auf Grund eines vor dem 01.01.2006 abgeschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft hatte (§19 Abs. 9 EigZulG). Dies gelte auch für Folgeobjekte (§ 7 EigZulG), da diese eigenständige Objekte seien. Der Wegfall der Förderung sei vom Gesetzgeber ausdrücklich beabsichtigt gewesen. Die Kläger könnten sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Über die geplante Abschaffung der Eigenheimförderung sei in den Medien ausführlich berichtet worden.
Mit der Klage tragen die Kläger vor:
Es bestehe ein Anspruch auf Festsetzung der Eigenheimzulage. Den Klägern sei seinerzeit zu Recht Eigenheimzulage für den Zeitraum bis 2011 gewährt worden. Die einmal gewährte Eigenheimzulage sei für das Folgeobjekt in „J-Stadt” weiter zu gewähren, weil die Eigenheimzulage eine personenbezogene Förderung darstelle. Das Objekt „E-Straße 2” erfülle unstreitig die Voraussetzungen des § 2 EigZulG. Die Eigenheimzulage sei gemäß § 7 S. 2 EigZulG ab 2008 zu gewähren. Die Tatsache, dass die Kläger das Folgeobjekt erst nach dem 31.12.2005 angeschafft hätten, sei unschädlich. Durch die Anschaffung des Erstobjektes sei die Voraussetzung für den gesamten Förderzeitraum geschaffen worden. Von den allgemeinen Fördervoraussetzungen (einschließlich Einkunftsgrenze) müsse der zeitliche Anwendungsbereich der Eigenheimzulage unterschieden werden. Bei der Eigenheimzulage handle es sich um eine personenbedingte Förderung. Es sei daher vom Zeitpunkt der ursprünglichen Beantragung auszugehen, unabhängig davon, ob die seinerzeit den Klägern gewährte Eigenheimzulage zwischenzeitlich für ein anderes Objekt zu gewähren sei. Darüber hinaus hätten die Kläger darauf vertrauen dürfen, dass ihnen die einmal gewährte Eigenheimzulage selbstverständlich auch bei einem Objektwechsel weiter gewährt werde, solange sie die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllten. Eine andere Beurteilung würde dem Prinzip der personenbezogenen Förderung zuwiderlaufen. Eine objektbezogene Förderung habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Der Hinweis des Beklagten auf die Mitteilung des Deutschen Bundestages vom 14.12.2005 vermöge den Anspruch der Kläger nicht zu Fall zu b...