rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erfolgen der Bekanntgabe entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber dem gesetzlichen Vertreter bei einer juristischen Person
Leitsatz (redaktionell)
- Der für das Bestehen der unbeschränkten Steuerpflicht maßgebende Sitz der geschäftlichen Oberleitung einer im Textilgroßhandel tätigen S. A. luxemburgischen Rechts, deren Generalbevollmächtigter im Inland wohnt, ist im Inland anzunehmen, wenn weder ein Büro noch ein eigener Telefonanschluss am statutarischen Sitz in Luxemburg besteht und geschäftsleitenden Maßnahmen in Luxemburg weder dargelegt noch nachgewiesen werden.
- Aus Scheckeinreichungen und Kreditkartenabrechnungen des Generalbevollmächtigten der S. A. in Luxemburg lässt sich die dortige Ausübung geschäftsleitender Maßnahmen nicht ableiten.
- Der inländische Sitz der geschäftlichen Oberleitung rechtfertigt indessen noch nicht die Annahme, dass die S. A. im Inland umsatzsteuerpflichtige Lieferungen und Leistungen ausgeführt hat.
Normenkette
KStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; AO §§ 10, 90 Abs. 1-2, § 93; DBA-Luxemburg Art. 3 Abs. 5, 6 S. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 16, 20 Abs. 1
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995, 1996
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine société anonyme (S. A.) luxemburgischen Rechts. Sie wurde durch notariellen Vertrag vom 03.10.1992 als „F-G” (S. A.) gegründet und in das Handelsregister in Luxemburg eingetragen. Als Gründungsgesellschafter fungierten die „Q” S. A., vertreten durch Herrn „Dr. D” (vier Aktien) und Herrn „Dr. D” persönlich. Der Verwaltungsrat der Klägerin bestand zunächst aus Herrn „F”, Herrn „Dr. D” und Herrn „T”. Durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 17.12.1992 war Herrn „N” Generalvollmacht für die tägliche Geschäftsführung erteilt worden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 06.09.1996 wurde Herr „N” zum Mitglied des Verwaltungsrates ernannt. Mit Beschluss vom 25.09.1996 wurde Herr „N” zum Delegierten des Verwaltungsrates bestellt und zum Verantwortlichen für die laufende Geschäftsführung der Gesellschaft erklärt.
Der statutarische Sitz der „F-G”, die seit dem 20.08.1996 unter „S” firmiert, befand sich zunächst unter der Adresse „... Luxemburg, .., A”. In der Zeit vom 01.08.1993 bis 19.08.1996 residierte die Klägerin unter der Adresse „... Luxemburg, .., B „. Seit dem 20.08.1996 (Beschluss der Gesellschafterversammlung; Eintragung im Handelsregister vom 28.08.1996) befindet sich der statutarische Sitz unter der Adresse „... Luxemburg, .., C „. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts für die Jahre 1998 bis 2000 vom 17.03.2005 weist das Handelsregister eine Eintragung aus, wonach die Domiziladresse „... Luxemburg... B” rückwirkend zum 01.01.2002 gekündigt worden sei.
Von 1992 bis Ende 1994 unterhielt die Klägerin eine Betriebsstätte im Inland („J-Straße 1, S-Stadt”) unter der Bezeichnung „"F-G AG, Niederlassung „S-Stadt"”.
Unternehmenszweck der Klägerin ist der Großhandel mit Textilien.
Mit Schreiben vom 18.03.2002 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer der Jahre 1995 und 1996 sowie den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1995 bis 01.01.1997 und die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile auf den 31.12.1995 an. Nachdem diese Anordnung der Klägerin unter der Adresse „... Luxemburg... C” nicht bekanntgegeben werden konnte, hat der Beklagte die Betriebsprüfungsanordnung unter dem 10.04.2002 Herrn „N” bekanntgegeben. Hiergegen legte die Klägerin am 15.04.2002 Einspruch ein.
Im Rahmen der an Amtsstelle durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer u. a. folgenden Sachverhalt fest:
Nach den Erkenntnissen der Informationszentrale für Auslandsbeziehungen beim Bundesamt für Finanzen sei davon auszugehen, dass es sich bei dem statutarischen Sitz der Klägerin in „... Luxemburg, .., A” um eine Domiziladresse handele. Bei der Adresse „... Luxemburg, .., B” habe es sich um die damalige Büroadresse des Steuerberaters „F” gehandelt. Unter der seit dem 20.08.1996 aktuellen Adresse „... Luxemburg, .., C” habe die Klägerin allenfalls ein Büro bzw. eine Wohnung angemietet.
Nach Auffassung des Prüfers sei davon auszugehen, dass als Ort der Geschäftsleitung der Klägerin das im August 1996 angemietete Büro „... Luxemburg... C"” anzusehen sei und die Tagesgeschäfte zuvor von der „U-GmbH” („S-Stadt”, „J-Straße 1”) oder unter der privaten Wohnadresse der Eheleute „N” und „Nw” („H-Straße 2, S-Stadt”) getätigt worden seien. Dieses decke sich mit dem Inhalt der für die Jahre 1992 bis 1994 geschlossenen tatsächlichen Verständigung, wonach für diese Zeit ein im Inland ansässiges Einzelunternehmen „"N"” bestanden habe.
Dem folgend hat der Prüfer eine unbeschränkte Steuerpflicht der Klägerin in Deutschland für den Zeitraum 01/1995 bis 08/1996 (Anmietung eines Büros unter der Adresse „”.... Luxemburg, 22, C"”) angenommen. Da jedoch während der Betriebsprüfung eine Bekanntg...