Entscheidungsstichwort (Thema)
Unternehmerische Tätigkeit einer BGB-Gesellschaft bei Vermietungstätigkeit eines ihrer Gesellschafter im eigenen Namen auf Rechnung der Gesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden im Eigentum eines Gesellschafters (G1) stehende Geschäftslokale gegen umsatzsteuerpflichtiges Entgelt in einen Immobilienfonds eingebracht und sodann von einem weiteren Gesellschafter (G2) für Rechnung des Immobilienfonds vermietet, so erbringt die Fondsgesellschaft aufgrund der bei Leistungskommission geltenden Fiktionsregelung nachhaltig Vermietungsleistungen an den Gesellschafter G2 und kann daher bei Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Leistungen die Vorsteuer für die Grundstückslieferung des Gesellschafters G1 abziehen.
2. Keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Grundstückslieferung liegt demgegenüber hinsichtlich von dem einbringenden Gesellschafter weiterhin selbst vermieteter Immobilien vor, da dieser insoweit die Verfügungsmacht behält.
Normenkette
UStG 1980 § 2 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 1, 3, § 4 Nrn. 9a, 12a, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 4
Tatbestand
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die durch „Gesellschafts- und Einbringungsvertrag” vom 20.12.1988 errichtet wurde. Gesellschafter waren die Herren G1 - G1 -, G2 und die G3 KG - G3-KG -, die auch die Geschäftsführung übernahm. Der Gesellschafter G1 war Eigentümer von fünf Teileigentumseinheiten in einem Wohn- und Geschäftshaus in A-Stadt, A-Straße (Geschäftszentrum A-Stadt-Stadtteil). Bei den fünf Teileigentumseinheiten handelt es sich um insgesamt sieben Geschäftslokale. Eines der Geschäftslokale (Mieterin M1) wurde durch G1, die übrigen sechs Räumlichkeiten wurden durch die G3-KG an die jeweiligen Endnutzer vermietet.
Nach dem Vertrag vom 20.12.1988 brachte G1 diese fünf Teileigentumseinheiten in die neu gegründete Klägerin zum Teil als Gesellschaftereinlage und zum Teil gegen Begründung einer ab dem 20.12.1988 mit 6,5 % zu verzinsenden Forderung ein. Der Einbringungswert wurde auf 1.875.000.- DM (netto) festgelegt. Ein Teilbetrag von 95.500.- DM diente der Erfüllung der Einlageverpflichtung des G1 gegenüber der Klägerin. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.779.500.- DM wurde ein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin vereinbart. Dieser sollte mittels Einlagen der übrigen Gesellschaftsgründer sowie von später eintretenden Gesellschaftern getilgt werden. Der Besitzübergang auf die Klägerin erfolgte nach den vertraglichen Vereinbarungen am 20.12.1988. In dem Vertrag vom 20.12.1988 wurde die Auflassung erklärt und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt. Die Klägerin machte jedoch von dieser Bewilligung keinen Gebrauch.
Zu dem Gesellschaftsvertrag wurde als „Anlage 2” ein „Mietgarantievertrag” abgeschlossen, der sich auf die vorgenannten Teileigentumseinheiten bezieht. Darin heißt es u. a.:
„Diese Gewerbeeinheiten werden zur Zeit von der Fa. G3 KG für Herrn G1 vermietet. Die in den Endmietverhältnissen erzielten Mieteinnahmen liegen knapp über 130.000.- DM zuzüglich Umsatzsteuer jährlich. Die Fa. G3 KG wird weiter die Vermietung durchführen, nun jedoch auf Rechnung des Immobilienfonds.” Unter Ziffer 5.2. des Mietgarantievertrages wurde „zur Vereinfachung des Zahlungsverkehrs” vorgesehen, dass die G3-KG als akonto-Zahlung monatlich 12.000.- DM an die Klägerin überweist und im übrigen über Mieteinnahmen, Zuschüsse aufgrund des Garantievertrages, Nebenkosten und Vergütungsansprüche der G3-KG einmal jährlich abgerechnet wird. Tatsächlich erfolgten jedoch keine monatlichen akonto-Zahlungen.
Mit Schreiben vom 11.1.1989 rechnete die Klägerin gegenüber G1 per 31.12.1988 wie folgt ab:
Forderung G1 lt. Einbringungsvertrag: |
1.779.500,00 DM |
zzgl. 6.5 % Zinsen für 10 Tage: |
3.212,99 DM |
abzgl. 1/3 der für Dezember 1988 vereinnahmten Mieten: |
5.104,32 DM |
Forderung G1 per 31.12.1988: |
1.777.608,67 DM |
G1 verzichtete auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG und erteilte der Klägerin am 22.12.1988 eine Rechnung mit gesondertem Ausweis von 263.442,31 DM Umsatzsteuer. Diese zog die Klägerin - neben weiteren Vorsteuern aus Notarkosten in Höhe von 1.006,37 DM - in ihrer Umsatzsteuererklärung 1988 als Vorsteuer ab. Mietumsätze erklärte die Klägerin in Höhe von 4.477.- DM (netto).
Zur Eintragung der Klägerin im Grundbuch kam es nicht.
Auf einer Gesellschafterversammlung der Klägerin am 7.6.1989 wurde auf Vorschlag von G1 beschlossen, die Teileigentumseinheiten an eine Kaufinteressentin weiter zu veräußern und die Klägerin zu liquidieren. G1 erklärte sich bereit, auf alle Forderungen gegen die Klägerin zu verzichten, die deren Vermögen überstiegen. Unter dem Vermögen der Klägerin sollte dabei deren Nettovermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten und nach Rückzahlung bereits geleisteter Einlagen der Mitgesellschafter verstanden werden. G1 verpflichtete sich ferner, für alle Verbindlichkeiten der Klägerin einzustehen, die beim vorgenannten Abzug der Verbi...