rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitlicher u. gesonderter Gewinnfeststellung 1988 bis 1990
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit von Gesellschaftern gehörenden Gaststättengrundstücken zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen.
Die Klägerin (Klin) betreibt in der Rechtsform der offenen Handelsgesellschaft einen Getränkegroßhandel. Gesellschafter der Klin sind die beiden Beigeladenen, die Kaufleute A und B, die zu je 50 % am Gewinn der Klin beteiligt sind. Anläßlich einer steuerlichen Betriebsprüfung (Bp) für die Jahre 1988 bis 1990 beschrieb der Prüfer die Art der Geschäftstätigkeit der Klin in Tz. 7 des Bp-Berichts vom ….2.1994 wie folgt:
„Der Absatz der Getränke erfolgt i.d.R. an angepachtete und weiterverpachtete Gaststättenbetriebe mit Bezugsverpflichtungen und im Eigentum und Teileigentum der Gesellschafter gemeinschaftlich oder einzeln befindliche Gastronomiebetriebe mit ebenfalls seitens der Pächter vertraglich gebundenen Getränkelieferungsverpflichtungen.
In Eigenbewirtschaftung werden regelmäßig Zeltveranstaltungen anläßlich von Karnevals-, Schützen-, Kirmes- und Sportfesten durchgeführt sowie Bierstände bei Ausstellungen und Kongressen.
Der Hotel- und Gaststättenbetrieb „Name” (Teileigentum 50 % Ges. B) wird ebenfalls durch und von der OHG direkt bewirtschaftet.
Von der Betriebsstätte X erfolgt zusätzlich noch der übliche Hausverkauf.”
Der Prüfer stellte weiter fest, daß die Gesellschafter drei weitere Grundstücke mit Gaststättenbetrieben zu Eigentum besaßen und mitsamt der Pächterwohnungen an Gastwirte verpachtet hatten und daß diese vertraglich verpflichtet waren, ihre Getränke ausschließlich von der Klin zu beziehen. Bei Verstoß gegen die Abnahmeverpflichtung konnten die Gesellschafter die Pachtverträge fristlos kündigen. Bei den Gaststätten handelte es sich um die „Name” in K (Alleineigentümer B), das Lokal „Name” in L (Alleineigentümer A) und das Haus „Name” in L (Eigentümer A und B zu je einhalb). Der Prüfer und ihm folgend der Beklagte (Bekl) vertrat den Standpunkt, die drei genannten Gastronomiegrundstücke gehörten einschließlich der jeweiligen Pächterwohnungen zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter, weil sie wegen des vertraglich gesicherten Belieferungsrechts der Klin ausschließlich und unmittelbar deren betrieblichen Zwecken dienten (Tz. 9 und 10 des Bp- Berichts). Demgemäß erfaßte der Prüfer die von der Klin nicht aktivierten Gebäude und Gebäudeteile der genannten Grundstücke ab 1988 in Sonderbilanzen der Gesellschafter (Tz. 10 des Berichts mit Anlagen ff.)
Der Bekl erließ dementsprechende nach § 172 Abs. 1 (1988) bzw. nach § 164 Abs. 2 AO (1989 und 1990) geänderte Gewinnfeststellungsbescheide wie auch Gewerbesteuer- Meßbescheide. Die Einsprüche wies der Bekl durch Einspruchsentscheidung vom ….1.1995 als unbegründet zurück. Die Bezugsverpflichtung der Pächter sei Gegenstand aller Pachtverträge und umfasse den gesamten Bierbereich und den der alkoholfreien Getränke. Kautionen zu den Mietverträgen würden durch einen Mehr-Hektorliterpreis ausgespart. Durch die Abnahmepflicht dienten die verpachteten Gastwirtschaften ausschließlich und unmittelbar dem Geschäftszweck der Klin, denn ohne feste Bindung an diese als Getränkelieferant komme kein Pachtvertrag zustande. Es mache deshalb keinen Unterschied, ob die Nutzungsüberlassung mit Bindung an die Klin auf gesellschaftlicher oder mietvertraglicher Grundlage beruhe. Entscheidend für die Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen nach § 4 EStG sei nur, daß die Wirtschaftsgüter ausschließlich und unmittelbar dem Betrieb der Klin dienten.
Mit der Klage wendet sich die Klin gegen die Bilanzierung der streitigen drei Gastwirtschaften als notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Die Grundstücke dienten vorrangig der Schaffung von werthaltigem Vermögen und der Erzielung von Pachteinnahmen. Sie dienten zwar auch dem Getränkeabsatz der Klin, aber eben nicht ausschließlich. Die Abnahmeverpflichtung der Pächter gegenüber der Klin sei für das Zustandekommen der Pachtverträge nicht entscheidend gewesen. Die Pachtverträge wären vielmehr auch ohne die Abnahmeverpflichtung abgeschlossen worden. Die Möglichkeit der Kündigung bei einer Verletzung der Bezugspflicht sei nur eine von mehreren Funktionen der Verpachtung. Schließlich seien die verpachteten Gastwirtschaften – anders als etwa äußerlich erkennbare Brauereigaststätten für eine Brauerei wie z.B. die Brauereigaststätten in L „Name”, „Name” oder „Name” – für die Klin keine Werbeträger. Sie enthielten keinerlei Hinweis auf den Getränkegroßhandel der Klin.
Die Klin beantragt sinngemäß,
die Einspruchsentscheidungen aufzuheben und die Gewinnfeststel- lungsbescheide für 1988 bis 1990 dahin zu ändern, daß die drei streitigen Gaststätten nicht als Sonderbetriebsvermögen der beigela- denen Gesellschafter erfaßt werden.
Der Bekl beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bekl führt aus, die Getränkeabnahmepflicht ...