Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung der Auflösung von Rückstellungen für Körperschaftsteuer und Nachforderungszinsen
Leitsatz (amtlich)
Werden nichtabziehbare Steuern oder Nebenleistungen i.S.d. § 10 Nr. 2 KStG durch das Finanzamt erstattet, führt dies zu einer Gewinnerhöhung, die aber in sinngemäßer Anwendung des § 10 Nr. 2 KStG außerbilanziell abzuziehen ist. Entsprechendes gilt für die Auflösung von für derartige Steuern und Nebenleistungen gebildeten Rückstellungen.
Nachforderungszinsen für die Jahre vor 1999 waren nach damaliger Rechtslage (§ 10 Nr. 2 KStG 1990) abziehbare Betriebsausgaben. Ihre spätere Erstattung bzw. die Auflösung entsprechender Rückstellungen führt zu einer Gewinnerhöhung, die nicht außerbilanziell abzuziehen ist.
Normenkette
KStG 1990 § 10 Nr. 2; KStG 1999 § 10 Nr. 2
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe Rückstellungen gewinnerhöhend aufzulösen sind, die die Antragstellerin (Ast) für die Zahlung von Steuern und Zinsen für die Jahre 1994, 1996 und 1998 gebildet hatte.
Die Ast betrieb im Streitjahr ein Unternehmen zur Herstellung elektrischer Hoch- und Niederspannungsanlagen. Sie wurde steuerlich bis einschließlich 1998 beim Finanzamt für Körperschaften in B geführt, hinsichtlich der Gewerbesteuer beim Finanzamt B-1. Aufgrund einer Sitzverlegung nach Hamburg - unter Beibehaltung einer Zweigniederlassung in B - wurde die Ast ab 1999 beim Antragsgegner (Ag) geführt. Im Jahr 1998 führte das Finanzamt für Körperschaften in B bei der Ast eine Außenprüfung für die Jahre 1994 bis 1996 durch (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 23.07.1999, Betriebsprüfungsakten - BpA - B Bl. 5 ff.). Der Ag übernahm die Ergebnisse aus dem Betriebsprüfungsbericht und erließ am 17.02.2000 geänderte Körperschaft- und Gewerbesteuermess- und Gewerbesteuerbescheide für 1994 bis 1996 sowie auch für die Jahre 1997 und 1998. Hieraus ergaben sich folgende Nachforderungen:
KSt 1994: |
DM 37.107,00 |
KSt 1996: |
DM 61.820,00 |
KSt 1998: |
DM 30.694,00 |
SolZ 1996: |
DM 4.636,50 |
SolZ 1998: |
DM 1.688,34 |
GewSt 1994: |
DM 12.960,00 |
GewSt 1996: |
DM 23.341,00 |
GewSt 1998: |
DM 8.248,50 |
Gegen die Änderungsbescheide legte die Ast Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung, die der Ag gewährte.
Für die aufgrund dieser Änderungen zu erwartenden Steuernachzahlungen passivierte die Ast in der Bilanz zum 31.12.1998 Rückstellungen. In der am 28.12.2000 zusammen mit den Steuererklärungen beim Ag eingereichten Bilanz zum 31.12.1999 waren diese Rückstellungen noch in Höhe von insgesamt DM 133.381,25 enthalten.
Der Ag erließ am 24.07.2001 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Körperschaftsteuerbescheid für 1999. Unter dem 23.06.2003 und dem 29.04.2004 erfolgten Bescheidänderungen; der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen. In dem letztgenannten Änderungsbescheid wurden bei einem Steuerbilanzgewinn von DM 52.751,00 u.a. folgende außerbilanzielle Korrekturen vorgenommen: Körperschaftsteuer für Jahre ab 1977: ./. DM 13.674,00, Solidaritätszuschlag für Vorjahre: + DM 2.661,00. Mit Gewerbesteuerbescheid für 1999 vom 23.06.2003 setzte der Ag einen Gewerbesteuermessbetrag und eine Gewerbesteuer von 0 fest und mit Bescheid vom selben Tag über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1999 einen Gewerbeverlust von DM 37.510,00.
Im Jahr 2005 führte der Antragsgegner (Ag) bei der Ast eine erneute Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2002 durch. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Bildung der Rückstellungen zum Teil nicht gerechtfertigt sei, und löste Rückstellungen in Höhe von insgesamt DM 99.454,00 gewinnerhöhend auf:
Verbindlichkeit |
lt. Bilanz der Ast |
lt. Ag |
Differenz |
KSt 1994 |
37.107,00 |
37.107,00 |
0 |
KSt 1996 |
28.308,00 |
61.820,00 |
./. 33.512 |
KSt 1998 |
30.694,00 |
30.694,00 |
0 |
SolZ 1996 |
4.221,75 |
4.636,50 |
./. 414,75 |
SolZ 1998 |
1.688,34 |
1.688,34 |
0 |
GewSt 1994 |
12.960,00 |
12.960,00 |
0 |
GewSt 1996 |
23.341,00 |
23.341,00 |
0 |
GewSt 1998 |
8.248,00 |
8.248,00 |
0 |
Zinsen KSt 1994 |
8.533,00 |
8.347,50 |
185,50 |
Zinsen KSt 1996 |
6.798,00 |
6.489,00 |
309,00 |
Zinsen GewSt 1994 |
3.031,00 |
2.092,50 |
128,50 |
Zinsen GewSt 1996 |
2.679,00 |
2.446,50 |
232,50 |
|
|
|
|
Rückstellungen |
lt. Bilanz der Ast |
lt. Ag |
Differenz |
KSt Vor-Bp |
43.585,00 |
0 |
43.585,00 |
SolZ Vor-Bp |
4.778,25 |
0 |
4.778,25 |
Zinsen GewSt Vor-Bp |
20.090,00 |
0 |
20.090,00 |
Zinsen KSt Vor-Bp |
55.349,00 |
0 |
55.349,00 |
GewSt Vor-Bp |
3.699,00 |
0 |
3.699,00 |
Zinsen SolZ Vor-Bp |
5.880,00 |
0 |
5.880,00 |
Gesamt |
300.990,25 |
200.680,34 |
100.310,00 |
Hinsichtlich der Ermittlung der Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen für die Steuern und Zinsen aufgrund der vorherigen Betriebsprüfung wird auf den Aktenvermerk des Ag vom 01.06.2006 (Rechtsbehelfsakten - RbA - Bl. 20 ff.) sowie auf das Schreiben des Ag an die Ast vom 07.06.2006 (RbA Bl. 23 ff.) Bezug genommen. Der Ag nahm die im Schreiben vom 07.06.2006 angedrohte Verböserung durch die Verminderung der Verbindlichkeiten für die Zinsen auf die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer 1994 und 1996 in Höhe von insgesamt DM 855,50 (s.o.) nicht vor. Die Gesamtdifferenz ve...