Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Korrektur des Buchwertes eines Wirtschaftsguts im Entnahmezeitpunkt
Leitsatz (amtlich)
Der Buchwert eines Wirtschaftsguts ist für die Berechnung des Entnahmegewinns unter Ansatz des zutreffenden Wertes zum Zeitpunkt der Einlage unter Abzug derjenigen AfA-Beträge zu ermitteln, die bei korrekter Handhabung von der Zeit der Einlage bis zum Entnahmezeitpunkt anzusetzen gewesen wären, auch wenn der Steuerpflichtige in den bestandskräftig veranlagten Jahren die AfA auf der Grundlage einer überhöhten Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen hat.
Normenkette
EStG §§ 4, 7
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe eines Entnahmegewinns.
Der Kläger zu 2 war in den Streitjahren als Unternehmensberater selbständig tätig. Mit Kaufvertrag vom 26.11.1993 erwarb er eine noch zu errichtende Eigentumswohnung in Hamburg-..., die am 01.07.1994 fertig gestellt wurde. Das Souterrain nutzte er seit Juli 1994 als Büro (41 mqm) und ordnete es seinem Betriebsvermögen zu, den Rest der Wohnung nutzten beide Kläger zu eigenen Wohnzwecken. In den Einkommensteuererklärungen (für 1994 abgegeben im Jahre 1996, für 1995 und 1996 im Jahre 1997, für 1997 im Jahre 1999 und für 1998 im Jahre 2000) legten die Kläger als Bemessungsgrundlage für die degressive AfA gem. § 7 Abs. 5 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) einen auf der Basis anteiliger (33,23%) Anschaffungskosten nebst auf den Büroteil entfallender zusätzlicher Herstellungskosten ermittelten Betrag von 132.658,92 DM zugrunde (Einkommensteuerakte - EStA - I Bl. 40, 195). In der Folge eines Umzugs gab der Kläger zu 2 zum 31.07.1999 die berufliche Nutzung des Büros auf und vermietete das gesamte Objekt. In der für das Jahr 1999 erstellten Einnahme-Überschussrechnung und der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 berücksichtigte der Kläger keinen Entnahmegewinn, da die Entnahme zu Buchwerten erfolgte (s. Schr. vom 03.01.2001, EStA I Bl. 193, 194; gem. Restwertverzeichnis Buchwert/Restwert Ende 1999: 69.093 DM, EStA I Bl. 180). In dem gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 vom 06.09.2002 (EStA II) setzte der Beklagte auf der Grundlage des Verkehrswertgutachtens des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg vom 18.03.2002 (Rechtsbehelfsakte - RbA - Bl. 4) einen Entnahmewert in Höhe von 136.243 DM, d.h. 33,23 % des Verkehrswertes für das gesamte Objekt und nach Gegenrechnung eines Buchwerts von 97.582,34 DM einen Entnahmegewinn von 38.660,66 DM an (RbA Bl. 4). Hiergegen legten die Kläger am 13.09.2002 Einspruch ein (RbA Bl. 6).
Mit der Einspruchsentscheidung vom 18.03.2004 berücksichtigte der Beklagte aufgrund geänderter Ermittlung sowohl des Einlage- wie auch des Entnahmewertes einen Entnahmegewinn von 55.409,42 DM und setzte die Einkommensteuer entsprechend höher fest. Hierauf hatte er mit Schreiben vom 30.10.2003 (RbA Bl. 50) hingewiesen. Auf der Grundlage eines neuen Verkehrswertgutachtens des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg vom 22.09.2003 (RbA Bl. 45) ging er von einem mqm-Preis für die als Büro genutzte Kellerfläche von 2.200 DM per Juli 1994, einer Bürofläche von 41 mqm und damit von einem Einlagewert von gerundet 90.000 DM aus. Als Entnahmewert setzte er auf der Grundlage des in dem Verkehrswertgutachten vom 18.03.2002 ebenfalls gesondert ausgewiesenen mqm-Preises für die Kellerfläche per Juli 1999 von 2.000 DM einen Betrag von 82.000 DM an. Dem stellte er einen Buchwert zum Entnahmezeitpunkt von 26.590,58 DM entgegen. Den Buchwert ermittelte der Beklagte dergestalt, dass er von dem auf das Gebäude entfallenden Anteil am Einlagewert (Anteile gem. Gutachten des Finanzamts für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg vom 22.09.2003 RbA Bl. 47) die von dem Kläger in den Jahren 1994 bis 1998 auf der Grundlage des von ihm angesetzten (also höheren) Einlagewertes in Anspruch genommenen AfA-Beträge sowie nur für 1999 die nach dem niedrigeren Einlagewert berechnete AfA abzog und den Grund- und Bodenteil hinzurechnete.
Hierauf hat der Kläger am 20.04.2004 Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor:
Er bestreite nicht mehr den von dem Beklagten ermittelten Einlagewert und akzeptiere "unter dem Vorbehalt seiner Richtigkeit den angesetzten Entnahmewert. Jedoch habe der Beklagte den Entnahmegewinn unzutreffend berechnet, indem er einen unzutreffenden Buchwert angesetzt habe. Stelle sich nachträglich heraus, dass ein Wirtschaftsgut in den Vorjahren mit einem überhöhten Wert aktiviert wurde, so sei der überhöhte Wert in der ersten noch offenen Eröffnungsbilanz, hier per 01.01.1999, erfolgsneutral zu korrigieren. Der Restbuchwert sei im Wege einer sog. Schattenrechnung aus den korrekten Anschaffungskosten abzüglich der korrekten AfA-Beträge zu errechnen. Einschließlich des Grund und Bodens und unter Berücksichtigung anteiliger AfA für das Jahr 1999 für die Zeit bis zum 31.07.1999 ergebe sich ein Buchwert von 54.421,87 DM und damit ei...