Revision eingelegt (BFH IV R 15/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Antragsfrist bei Tonnagesteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Erstjahr im Sinne des § 5a Abs. 3 EStG ist das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige mit seiner auf die Erzielung von gewerblichen Einkünften im Sinne des § 5a EStG gerichteten Tätigkeit begonnen hat. Dabei ist nicht erforderlich, dass bereits alle Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 EStG vorliegen, insbesondere, dass ein Schiff bereits im internationalen Verkehr betrieben wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Steuerpflichtige Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erzielt. Hierzu gehören auch - negative - Einkünfte aus einem Hilfsgeschäft i. S. d. § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG, das mit dem späteren Hauptgeschäft in einem unmittelbaren Zusammenhang steht.
2. Die Übernahme eines Schiffsbauvertrages stellt ein Hilfsgeschäft im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG dar, wenn dieser Vertrag dazu dient, ein Seeschiff im internationalen Verkehr zu betreiben. Zwischen dem Hilfsgeschäft und dem Betrieb des Handelsschiffes im internationalen Verkehr besteht ein unmittelbarer Zusammenhang, wenn das Hilfsgeschäft mit der künftigen, gegenwärtigen oder früheren Hauptleistung in Gestalt des Betriebes eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr wirtschaftlich verknüpft ist.
3. § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a. F. i. V. m. § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für den Beginn des Gewerbebetriebes im Sinne dieser Vorschrift auf die tatsächliche Eintragung des Schiffes im Schiffsregister und die tatsächliche - aktuelle - Verwendung des betreffenden Schiffes im internationalen Verkehr ankommt. (Änderung der Rechtsprechung des FG Hamburg 6. Senat)
Normenkette
EStG § 5a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gewinn der Klägerin für das Jahr 2005 nach § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln ist. Insbesondere ist streitig ob ein fristgerechter, wirksam gestellten Antrag auf "Tonnagebesteuerung" vorliegt.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2001 gegründet und am ... 2001 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Hamburg-1 (HRA ...) eingetragen. Unternehmensgegenstand war der "Betrieb eines Seeschiffs sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Tätigkeiten und ggfs. auch die Veräußerung von Seeschiffen". Die Klägerin gehörte zur Unternehmensgruppe um die A GmbH & ... KG, Hamburg, X-Straße.
Geschäftsführung und Vertretung der Klägerin oblagen der persönlich haftenden Gesellschafterin, der B Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg. Gründungskommanditistin war die C Reederei GmbH & ... KG (C Reederei KG) mit einer Einlage von ... DM; diese wurde mit Eintragung vom ... 2003 auf € ... erhöht und zuletzt auf € ... herabgesetzt. Am ... 2004 traten die Herren D, E und F der Gesellschaft bei; Ihre Einlage betrug jeweils € .... Alle drei Herren waren seinerzeit in verschiedenen Gesellschaften der A-Unternehmensgruppe Geschäftsführer. Weitere Gesellschafter traten der Klägerin mit Vertrag vom ... 2004 bei, in dem die C Reederei KG Kommanditanteile in Höhe von € ... auf Herrn H (Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin des Fonds-Hauses J Gesellschaft ... mbH & Co. KG), in Höhe von € ... auf Herrn K sowie in Höhe von € ... auf die L GmbH (jetzt: L-1 GmbH) übertrug.
Die Klägerin erstellte ihren Jahresabschluss jeweils auf den 31.12. des Jahres.
Nach Ankauf eines Schiffsbauvertrages und späterer Veräußerung des Schiffes wurde die Auflösung der Klägerin beschlossen. Die C Reederei KG wurde mit der Abwicklung beauftragt. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am ... 2007 im Handelsregister (HRA ...; Amtsgericht Hamburg-1) eingetragen; die Firma ist erloschen.
Nach der erfolgten Auflösung der Klägerin übernahm die C Reederei KG durch einstimmigen Beschluss aller Gesellschafter der Klägerin die Abwicklung derselben.
Die C Reederei KG hatte im Jahr 2001 eine Baureihe von vier Containerschiffen mit einer Stellplatzkapazität von jeweils ... TEU nach einem "Fast Vessel Concept" bei der S Werft in N geordert. Bei den Schiffen handelte es sich um die Neuentwicklung durch ein deutsches Ingenieurbüro in enger Zusammenarbeit mit der C Reederei KG. Wesentlicher Vorteil der neuen Baureihe war die hohe Geschwindigkeit der Schiffe, die bis zu vier Knoten über den Geschwindigkeiten vergleichbarer Schiffe liegt. Die jeweiligen Bauverträge waren für noch zu benennende Gesellschaften abgeschlossen worden.
Die Schwesterschiffe wurden der O, der P, der Q und der Klägerin "zugeordnet".
Der Schiffsbauvertrag für den Neubau Hull Nr. ..., der von der C Reederei KG der Klägerin zugeordnet wurde, wurde am 12.04.2001 von der C Reederei KG für eine noch zu benennende Gesellschaft mit der R Corp. sowie der S Co. Ltd. abgeschlossen. Als Lieferdatum war der 31.03.2005 (oder früher) vorgesehen. Der vereinbarte Lieferpreis betrug US$ .... Der Vertrag ...