Entscheidungsstichwort (Thema)
Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft keine Spekulationseinkünfte im Sinne von § 23 Abs. 1 EStG
Leitsatz (amtlich)
Die Kündigung und Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft im Sinne von § 230 HGB ist kein Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 EStG. § 23 EStG kann auf die Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft auch nicht analog angewendet werden.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 23 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die nach Kündigung einer stillen Gesellschaft i.S.d. § 230 HGB erfolgte Rückzahlung der Vermögenseinlage ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft i.S.d. § 22 Nr. 2, § 23 EStG ist.
Der Kläger erwarb in 1991 eine 20%ige Beteiligung an einer ...Vermögensverwaltung GmbH (GmbH; Bl. 6 GA, 2 Bp-A).
Zwischen der GmbH und einer ... Beteiligungsgesellschaft mbH i.L. (B) wurde am 15.7.1994 eine (typische) stille Gesellschaft i.S.d. § 230 HGB mit einer Vermögenseinlage der B i.H.v. 2.500.000,- DM errichtet (Bl. 7, 17 GA; Vorhefter zur ESt-A). Die Einlageverpflichtung erfüllte die B im Wege der Verrechnung mit Kaufpreisforderungen, die ihr aus der Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen an die GmbH zustanden (Bl. 7 GA).
Mit Vertrag vom 21.10.1994 veräußerte die B die stille Beteiligung wegen akuten Liquiditätsbedarfs (Bl. 8 GA) an den Kläger und den weiteren Gesellschafter der GmbH für insgesamt 400.000,- DM, wobei der Kläger - entsprechend seinem Gesellschaftsanteil an der GmbH - 20 v.H. der stillen Beteiligung (nominal 500.000,- DM) für 80.000,- DM erwarb (Bl. 7, 17 GA; Bl. 10, 11 Vorhefter zur ESt-A).
Unmittelbar nach dem Erwerb der stillen Beteiligung kündigten der Kläger und der weitere Gesellschafter das stille Gesellschaftsverhältnis ebenfalls noch unter dem 21.10.1994 vertragsgemäß zum 31.12.1994 (Bl. 8, 17 GA; Bl. 12 Vorhefter zur ESt-A).
Das Auseinandersetzungsguthaben wurde den Gesellschaftern von der GmbH zum 31.12.1994 auf deren Verrechnungskonten in Höhe der Nominaleinlagen (Kläger: 500.000,- DM, weiterer Gesellschafter: 2.000.000,- DM) gutgeschrieben (Bl. 8, 17 GA, 50 Bp-A).
Nachdem der Beklagte von dem vorstehenden Sachverhalt im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung Kenntnis erlangt hatte, änderte er die gegenüber den zusammenveranlagten Klägern unter dem 28.8.1996 erfolgte Erstveranlagung für 1994 (Bl. 142 ESt-A) mit Bescheid vom 21.12.1999 (Bl. 151 ESt-A) und rechnete dem Kläger zusätzliche Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Höhe von 420.000,- DM zu (verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an den Kläger in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Anschaffungskosten des Klägers aus dem Erwerb der stillen Beteiligung i.H.v. 80.000,- DM und der nach Auseinandersetzung der stillen Gesellschaft erfolgten Gutschrift des Auseinandersetzungsguthabens auf dem Verrechnungskonto des Klägers i.H.v. 500.000,- DM). Die klägerischen Einkünfte aus Kapitalvermögen ermittelte der Beklagte vor und nach Änderung wie folgt (Bl. 142R, 151R ESt-A):
|
Bescheid v. 28.6.1996 |
Bescheid v. 21.12.1999 |
Einnahmen |
9.760 |
429.760 |
Werbungskosten |
51.559 |
51.559 |
Sparerfreibetrag |
0 |
12.000 |
Einkünfte |
- 41.799 |
366.201 |
Auf den hiergegen eingelegten Einspruch vom 17./18.1.2000 (Bl. 1 Rb-A) - und nach zwischenzeitlicher Änderung des angefochtenen Bescheids aus anderen Gründen unter dem 20.3.2001 (Bl. 250 ESt-A) - entschied der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29.3.2001 (Bl. 88 Rb-A).
Zwar hätte man zwischenzeitlich in Übereinstimmung mit den Klägern von der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung abgesehen; doch sei die Auseinandersetzung einer stillen Beteiligung und die Rückzahlung der Vermögenseinlage an den stillen Gesellschafter der Einziehung einer Forderung gleichzustellen und wie diese als ein Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b EStG 1994 zu behandeln. Der aufseiten des Klägers aus der Kündigung der stillen Beteiligung innerhalb der Spekulationsfrist eingetretene Vermögenszuwachs sei deshalb als sog. Spekulationsgewinn gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b EStG 1994 im Streitjahr zu besteuern. Die angefochtene Steuerfestsetzung ändere sich daher im Ergebnis nicht (Bl. 91 Rb-A).
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 21.12.1999 in Gestalt des zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheids vom 20.3.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 29.3.2001 haben die Kläger am 20.4.2001 Klage erhoben (Bl. 2 GA).
Die Kläger führen aus (Bl. 6 ff GA): Die Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft könne nicht der Einziehung einer Forderung gleichgestellt werden. Die stille Gesellschaft vermittle als Vertragstypus "Gesellschaft" Mitgliedschaftsrechte und nicht bloße Vermögensrechte.
Wolle man dennoch ein stilles Gesellschaftsverhältnis einem Forderungsverhältnis gleichstellen, änderte dies im Ergebnis nichts. Denn auch die Einziehung einer Forderung führe entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu einem Spekul...