Entscheidungsstichwort (Thema)
Milch-Garantiemengen-Verordnung: Erhebung einer Milchgarantiemengenabgabe
Leitsatz (amtlich)
Milcherzeuger kann auch ein Landwirt sein, der Milch in gepachteten Anlagen und durch gepachtete Kühe erzeugt, wenn er die Produktionseinheiten, zu deren Bewirtschaftung er bestimmte Anlagen gepachtet hat, selbständig betreibt und eine klare Trennung der vom Pächter und dem Verpächter jeweils ermolkenen Milchmengen gewährleistet ist. Zulässig ist es auch, dass ein solcher Pachtvertrag nur für wenige Monate im Jahr geschlossen wird und der Pächter die Bewirtschaftung nicht selbst übernimmt, sondern Hilfspersonen überträgt. Entscheidend ist, dass der Pächter die notwendige Dispositionsbefugnis übertragen bekommt und das wirtschaftliche Risiko maßgeblich auf ihn übergeht.
Normenkette
EWGV 3950/92 Art. 9; MGV § 3
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Milchgarantienmengenabgabe.
Der Kläger bewirtschaftet in A einen auf Milcherzeugung ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb. Im Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 lieferte er die in diesem Betrieb erzeugte Milch unter der Erzeugernummer ...an die Molkerei B.
Mit Schreiben vom 7.2.2005 legte die Molkerei dem Beklagten verschiedene undatierte Verträge vor, die der Kläger mit der Landgut C GmbH in ... D geschlossen hatte. Dabei handelte es sich um folgende Verträge mit u. a. folgenden Regelungen:
Pachtvertrag über Milchkühe
- Vertrag wird für die Zeit vom 1.2.2005 bis 31.3.2005 geschlossen.
- Pachtzins für die vereinbarte Pachtzeit pro Kuh 50 €, insgesamt 9.000 € zuzüglich 9% MwSt, vom Pächter zu zahlen.
- Verpächter leistet Gewähr für die Eutergesundheit.
- Vertrag kann von jedem der Beteiligten aus wichtigem Grund nach § 723 BGB jeder Zeit gekündigt werden, außerdem von der Pächterin für eine oder mehrere Kühe, wenn diese ausfallen oder erheblich (≫ 20%) in der Leistung abfallen. Der Verpächter ist berechtigt, Ersatzkühe mit vergleichbarer Leistung zu stellen (Ziff. 8).
Nutzungsvertrag für Rindviehgebäude einschl. Güllebehälter
- Gegenstand des Vertrages ist ein Milchviehstall mit 190 Plätzen.
- Der Pachtzins beträgt für die Pachtzeit vom 1.2.2005 bis 31.03.2005 2.200 € zuzüglich 9% MwSt.
- Die Pächterin zahlt betriebsbedingte Reparaturen.
- Sonstiger Vertrag
- Die Pächterin beauftragt Frau E aus A mit der Betreuung der Kühe.
- Der Verpächter erhält wöchentlich einen Kontoauszug vom Geschäftskonto durch die Pächterin zugeschickt.
Weiter geschlossen wurde ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Landgut C GmbH und der Fa. F, wonach Frau E durch die Fa. F für die Zeit vom 1.2.2005 bis zum 31.3.2005 mit der Betreuung der Milchviehherde beauftragt wird und Herr G die Koordination und Bestellung der Betriebsmittel durchführen wird.
Die Landgut C GmbH bewirtschaftete im Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 in ... D einen Milcherzeugungsbetrieb, für den ihr eine Referenzmenge in Höhe von 2.787.240 kg zugeteilt worden war.
In der Zeit vom 1.2.2005 bis zum 31.3.2005 hat die Molkerei B eine Milchmenge von 209.017 kg mit einem Fettgehalt von 4,43% vom Hof des Klägers abgeholt und als Lieferungen der Landgut C GmbH unter der Erzeugernummer ... abgerechnet.
Im Rahmen von Steueraufsichtsmaßnahmen wurde am 23.3.2006 festgestellt, dass die Pächterin auf ihrem Hof in D seit Mai 2005 keine aktive Milchwirtschaft mehr betreibe. Alle im Pachtvertrag und den zusätzlichen Verträgen festgelegten Zahlungen seien von der Pächterin geleistet worden. Die Futtermittel seien vollständig durch den Kläger bereitgestellt und in Rechnung gestellt worden. Zahlungen der Pächterin für die Leistungen eines Tierarztes hätten nicht festgestellt werden können.
Der Beklagte ging daraufhin davon aus, dass die Pächterin nicht als Milcherzeugerin angesehen werden könne, da sie nicht die volle Dispositionsbefugnis besessen habe und wies die Molkerei an, die bisher für die Pächterin erfassten Milchmengen auf den Kläger umzubuchen.
Mit der berichtigten Abgabenanmeldung Nr. ... vom 13.12.2006 für den Zwölfmonatszeitraum 2004/2005 meldete die Molkerei für den Kläger eine Abgabenforderung in Höhe von 57.107,92 € beim Beklagten zur Zahlung an.
Am 5.12.2006 legte der Kläger Einspruch ein, wobei sich dieser ersichtlich gegen die infolge der der Molkerei durch den Beklagten erteilten Weisung absehbaren berichtigten Abgabenanmeldung vom 13.12.2006 richtete. Darin betont er, Frau E habe im Auftrag der Fa. F die Kühe gemolken, sämtliche im Pachtvertrag angegebenen Summen seien abgerechnet worden und Herr G habe die volle Dispositionsbefugnis über die Milchviehherde im Auftrag des Pächters übernommen.
Weiter legte er ein Schreiben von Herrn G vom 22.2.2005 vor, in dem dieser u. a. mitteilt, er sei selbstständiger landwirtschaftlicher Unternehmensberater und habe u. a. die Aufgabe, sämtliche betriebswirtschaftliche und produktionstechnische Maßnahmen der Milchviehherde auch beim Betrieb des Pächters zu betreuen. Seine volle Dispositionsbefugnis nehme er in der Form wahr, dass er mindestens zweimal wöchentlich die Betri...