Entscheidungsstichwort (Thema)
Anschaffungsnebenkosten beim geplanten aber gescheiterten Erwerb von GmbH-Anteilen
Leitsatz (amtlich)
1. Anschaffungskosten, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehören nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
2. Auch vergeblich aufgewendete Anschaffungskosten bleiben Anschaffungskosten. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Privatvermögens sind sie grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Da Wirtschaftsgüter des Kapitalvermögens mangels Abnutzbarkeit nicht abschreibungsfähig sind und vergebliche Anschaffungskosten das steuerrechtliche Schicksal erfolgreicher Anschaffungsaufwendungen teilen, sind auch die Anschaffungskosten und Nebenkosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht berücksichtigungsfähig.
3. Welche Kosten dem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen sind, bestimmt sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend; vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.
4. Aufwendungen, die für den Erwerb einer Kapitalanlage gemacht werden, rechnen, anders als Aufwendungen bei einer bestehenden Kapitalanlage nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den Anschaffungskosten. Denn zu diesen gehört nicht nur der Kaufpreis in engerem Sinn, sondern alles, was der Erwerber aufwenden muss, um das Wirtschaftsgut zu erlangen.
5. Beratungskosten, die im Zusammenhang mit einem Erwerb angefallen sind, sind dann Anschaffungskosten, wenn die Kaufentscheidung bereits grundsätzlich getroffen wurde.
6. Vergeblich aufgewandte Beratungskosten anlässlich der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft gehören zu den Anschaffungsnebenkosten einer - erstrebten - Beteiligung und nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies gilt auch für Beratungskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Beratung nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt.
7. Nicht alle der Finanzierung dienenden Aufwendungen sind zwangsläufig Werbungskosten. Eine von den Beteiligten als "Finanzierungsberatung" bezeichnete Beratung kann grundsätzlich nicht losgelöst und abweichend von den anderen Beratungsleistungen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Erwerb durchgeführt worden sind, betrachtet werden; vielmehr müssen die Beratungsleistungen einheitlich beurteilt werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Aufwendungen zur Abgrenzung zwischen Werbungkosten und Anschaffungs(neben)kosten ist nicht die Bezeichnung der Leistung, die die Vertragspartner (z. B. in der Rechnung) gewählt haben, sondern der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung.
Normenkette
EStG §§ 9, 17, 19-20, 23; HGB § 155
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren um die Frage, ob Aufwendungen des Klägers, die im Zusammenhang mit einem gescheiterten Ankauf von GmbH-Anteilen getätigt wurden, als Werbungskosten abziehbar sind.
Der Kläger ist Diplom-Kaufmann und arbeitete mehrere Jahre als Geschäftsführer in unterschiedlichen Unternehmen sowie als selbständiger Unternehmensberater.
Als der Kläger im Jahr 2008 von Nachfolgeplanungen der Gesellschaftergeschäftsführer der ... A-GmbH (A-GmbH) erfuhr, nahm er mit einem der Gesellschaftergeschäftsführer Vertragsverhandlungen auf, die im Jahr 2009 fortgesetzt wurden. Der Kläger plante, die angebotenen Anteile aller drei Gesellschafter der A-GmbH zu 100 % zu erwerben und anschließend als alleiniger Geschäftsführer tätig zu werden. Zu diesem Zweck ließ der Kläger die technische Due Diligence bei der A-GmbH durchführen.
Um die persönliche Haftung des Klägers zu begrenzen, sollte eine weitere GmbH, die zu gründende ... B-GmbH (B-GmbH), sowohl die Anteile an der A-GmbH erwerben als auch das Darlehen für die Finanzierung des Erwerbs der Anteile aufnehmen. Auch für die B-GmbH plante der Kläger seine 100 %ige Beteiligung und als alleiniger Geschäftsführer tätig zu werden. Zur Finanzierung dieses Anteilserwerbes (ca. 8.000 T€) sollte die B-GmbH u. a. ein Darlehen in Höhe von 1.250 T€ aufnehmen. Als Sicherheiten sollten eine Lebensversicherung des Klägers als Sicherungsgeber in Höhe von 500 T€, eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Klägers in Höhe von 1.250 T€ und die verpfändeten Gesellschaftsanteile an der A-GmbH dienen. Zusätzlich sollte die B-GmbH eine Ausfallbürgschaft ... C-GmbH (C-GmbH) über 1.000 T€ beibringen.
Im Zusammenhang mit den Planungen des Klägers zum Erwerb der Anteile nahm der Kläger auch Beratungsleistungen des Herrn D, E, in Anspruch. Mit diesem erstellte er u. a. ein Finanzierungstableau und arbeitete einen Businessplan zur Prüfung der Frage aus, was erwirtschaftet werden müsste, um die geplante Fremdfinanzierung des Beteiligungserwerbs rentabel gestalten zu können. Außerdem b...