rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen nach § 233a AO
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) gehören auch Erstattungszinsen auf Steuererstattungsforderungen nach § 233a AO.
2. Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen sind demgegenüber einkommensteuerrechtlich unerheblich.
3. In den Fällen einer geänderten Steuerfestsetzung und einer daran anknüpfenden geänderten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 AO kommt es für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung darauf an, inwieweit Zinsen tatsächlich für die Überlassung von Kapital zu zahlen sind und inwieweit nur eine Rückabwicklung früherer Zinszahlungen vorliegt. Eine Rückabwicklung früherer Zinszahlungen liegt vor, soweit eine Überschneidung gegenläufiger Zinsberechnungen für den selben Betrag und den selben Zeitraum erfolgt bzw. soweit früher berechnete Nachzahlungszinsen entfallen.
4. Es werden zunächst Erstattungszinsen, später Nachzahlungszinsen berechnet.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 233a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Zinsen zur Einkommensteuer 1996 im Jahr 1999.
Mit Erstbescheid vom 11.05.1999 zur Einkommensteuer 1996 wurde die Einkommensteuer auf ... Mio. DM festgesetzt. Im Hinblick auf einen sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrag von 933.649 DM zu Gunsten der Klägerin wurden 51.348 DM Erstattungszinsen auf 933.600 DM vom 25.5.1998 bis 14.5.1999 zu Gunsten der Klägerin festgesetzt und in der Folgezeit auch an die Klägerin ausgezahlt. Mit gemäß § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid zur Einkommensteuer 1996 vom 29.06.1999 wurde die Einkommensteuer um 210.657 DM höher auf ... Mio. DM festgesetzt. Zugleich erfolgte eine Zinsfestsetzung. Auf Seite 1 des Bescheides unter der Überschrift "Festsetzung" heißt es: "festgesetzt werden Zinsen zur Einkommensteuer - 35.553 DM." Im Abrechnungsteil zum Stichtag 18.06.1999 heißt es darunter: "abzurechnen sind - 35.553 DM." In der Zeile darunter heißt es: "bereits getilgt - 51.348 DM." Im nächsten Abschnitt wird ein Unterschiedsbetrag von 15.795 DM ausgewiesen, der sodann als noch zu zahlender Betrag bezeichnet wird. Dieser Betrag wurde von der Klägerin im Jahr 1999 an den Beklagten gezahlt. Auf Seite 3 des Bescheides heißt es unter der Überschrift "Berechnung der Zinsen":
zu verzinsen 210.657 DM zu ihren Ungunsten 210.600 DM vom 1.4.1998 bis 2.7.1999 15.795 DM
bisher festgesetzte Zinsen- 51.348 DM - 51.348 DM festzusetzende Zinsen- 35.553 DM.
Im Einkommensteuerbescheid 1999 vom 21.05.2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf ... Mio. DM fest. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen waren Einnahmen aus Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 1994 bis 1996 in Höhe von insgesamt 114.961 DM berücksichtigt unter Einschluss von 51.348 DM Erstattungszinsen für Einkommensteuer 1996. Die von der Klägerin gezahlten Zinsen in Höhe von 15.795 DM wurden weder als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen noch in sonstiger Weise zu Gunsten der Klägerin einbezogen. Der Einspruch der Klägerin vom 07.06.2001 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 07.12.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Im Verlauf des Klagverfahrens ergingen unter dem 25.7.2003 und unter dem 12.9.2003 Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1999, die jedoch keine Änderung bezüglich des hier streitigen Punktes enthielten. Zuletzt wurde die Einkommensteuer auf ... Mio. DM festgesetzt.
Die Klägerin hat am 21.12.2001 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Auffassung, die von ihr im Jahre 1999 gezahlten Zinsen von 15.795 DM zur Einkommensteuer 1996 seien negative Einnahmen aus Kapitalvermögen und im Ergebnis mit den erhaltenen Erstattungszinsen zu saldieren. Sie habe letztlich nicht 51.348 DM, sondern lediglich 35.553 DM Erstattungszinsen zur Einkommensteuer 1996 erhalten. Zwar seien Erstattungszinsen grundsätzlich gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern. Maßgeblich sei hier jedoch ein Saldo von Zinsen nach § 233a AO für einen Veranlagungszeitraum. Nur ein überschießender Betrag an Erstattungszinsen sei gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern. Demgegenüber sei ein überschießender Betrag an Nachzahlungszinsen nicht berücksichtigungsfähig nach § 12 Nr. 3 EStG. Es sei zwischen der Rückzahlung von Erstattungszinsen als negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen und der Zahlung von Nachzahlungszinsen zu unterscheiden. Zunächst zu hoch festgesetzte Erstattungszinsen könnten mit einem späteren Bescheid herabgesetzt werden und dann in entsprechender Höhe zurückzuzahlen sein.
Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 12.9.2003 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von um 15.795 DM geringeren Einkünften aus Kapitalvermögen festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte geht ebenso wie die Klägerin davon aus, dass Nachzahlungszinsen anders zu behandeln sind als etwa zurückgezahlte Erstattungszinsen. Die von der Kläger...