Leitsatz (redaktionell)
1. Ist der Schrottwert eines Wirtschaftsgutes des beweglichen Anlagevermögens bei der Abschreibung für Abnutzung – AfA – gemäß § 7 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen?
2. Findet die Vereinfachungsregel des Abschnitts 44 Abs. 2 Satz 3 EStR auch im Rahmen des Erwerbs von Anteilen an einer Personengesellschaft Anwendung auf die Abschreibung eines Wirtschaftsgutes in der Ergänzungsbilanz?
3. Darf nach Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft bei der Bemessung des AfA-Volumens in der Ergänzungsbilanz ein erhöhter Restwert zugrunde gelegt werden?
Normenkette
EStG § 7 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung des Schrottwerts und die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel aus Abschnitt 44 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuerrichtlinien 1993 – EStR – bei der Bemessung von Absetzungen für Abnutzungen für das zum Betriebsvermögen gehörende Motorschiff.
Die Klägerin wurde 1980 gegründet und betreibt eine Reederei. Ihr wesentliches Betriebsvermögen bestand im Streitjahr aus dem im Jahre 1981 angeschafften Motorschiff „M…”, das bis 1993 den Namen MS „B…” trug. Das Schiff verfügt über 2.457 t Leergewicht.
Bis zum 31.10.1994 waren die „K…” Schifffahrts-Gesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitaleinlage und als Kommanditisten Herr B mit einer Kapitaleinlage von 2.860.000 DM sowie die B Reederei GmbH & Co. mit einer Kapitaleinlage von 2.340.000 DM beteiligt. Die „C… SHIPPING CORP.”, Monrovia, wurde als weitere persönlich haftende Gesellschafterin nicht in das Handelsregister eingetragen und ist nicht am Ergebnis und Vermögen der Klägerin beteiligt.
Mit Vertrag vom 28.10.1994 und mit Wirkung zum 1.11.1994 trat die MS „M…” Verwaltungsgesellschaft mbH als weitere persönlich haftende Gesellschafterin in die Klägerin ein; sodann schied die bisherige Komplementärin, die „K…” Schifffahrts-Gesellschaft mbH, aus. Die Kommanditanteile wurden im Wege der Sonderrechtsnachfolge zu jeweils 50% auf die T… Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Reedereikontor E… GmbH übertragen. Beide Kommanditisten waren danach mit einer Kapitaleinlage von jeweils 2.600.000 DM an der Klägerin beteiligt.
Die neue Komplementärin erhielt ab 1.1.1994 für die Übernahme des Haftungsrisikos eine jährliche Vergütung in Höhe von 10% ihres Stammkapitals von 50.000 DM. Auf das Jahr 1994 entfiel anteilig für die Monate November und Dezember ein Betrag von 833,33 DM. Die neue Komplementärin war nicht am Ergebnis und Vermögen der Klägerin beteiligt. Die neuen Kommanditisten waren entsprechend ihrer Kapitalanteile am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt.
Der Preis für die Übernahme der Kommanditanteile betrug insgesamt 1.692.370,32 DM. In der Handelsbilanz der Klägerin auf den 31.10.1994 waren die Kapitalkonten der ausgeschiedenen Kommanditisten in Höhe von 1.844.367,18 DM aktiviert; das Kommanditkapital betrug 5.200.000 DM und die ausstehenden Einlagen 3.100.000 DM. Das 1981 angeschaffte Schiff war in der Zwischenbilanz der Klägerin auf den 31.10.1994 mit einem Schrottwert in Höhe von 245.700 DM aktiviert.
Die Klägerin setzte in den für die beiden neuen Kommanditisten aufgestellten Ergänzungsbilanzen auf den 31.12.1994 den Schiffsmehrwert mit jeweils 846.185,16 DM (halber Veräußerungspreis) an und nahm Abschreibungen auf den Schiffsmehrwert in Höhe von jeweils 169.237,16 DM vor. Dabei ging sie von einer Restnutzungsdauer des Schiffes von 30 Monaten aus. Ferner wendete sie Abschnitt 44 Abs. 2 Satz 3 EStR an.
Der Beklagte legte der Berechnung der Abschreibung in den Ergänzungsbilanzen einen Mehrwert zugrunde, der dem um 255.632 DM gekürzten Veräußerungspreis entspricht. Des weiteren ging er von einem auf 429.975 DM erhöhten Schrottwert aus und kürzte deshalb für die Berechnung des AfA-Volumens den ermittelten Mehrwert um weitere 184.275 DM (Differenz zwischen dem bisher berücksichtigten und dem nunmehr errechneten Schrottwert). Die Rest-Nutzungsdauer berechnete der Beklagte im Einvernehmen mit der Klägerin mit 31 Monaten bis zum 29.6.1997, der den nächsten Klassifikationstermin darstellte. Den gewinnmindernd zu berücksichtigenden Abschreibungsbetrag ermittelte er, ohne die Regelung aus Abschnitt 44 Abs. 2 Satz 3 EStR anzuwenden, mit 80.804 DM. Diesen Betrag teilte er je zur Hälfte auf die beiden neuen Kommanditisten auf.
Auf dieser Grundlage erließ der Beklagte den Bescheid für 1994 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28.11.1995 (StNr.: 24/222/01508), der die Gewinnfeststellung für den Zeitraum 1.11.-31.12.1994 umfasste. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.12.1995 Einspruch ein, der mit Entscheidung vom 22.4.1996 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Das alsdann durchgeführten Klageverfahren (VII 92/96) wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärungen in der Hauptsache beendet, nachdem der Beklagte im Erörterungstermin erklärt hatte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und für den gesamten Veranlagungszeitraum 1994 einen Besc...