Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträglicher Schuldzinsenabzug für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung
Leitsatz (amtlich)
Nachträgliche Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung können nach Einführung des Abzugsverbots des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG auch nicht als "den Veräußerungsgewinn mindernde Beteiligungskosten" bei den Einkünften i. S. d. § 17 EStG geltend gemacht werden.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1-2, § 20 Abs. 9 S. 1, § 32d Abs. 2 Nr. 3
Tatbestand
A.
Die Klägerin begehrt den Abzug von Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG), die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung entfallen.
I.
1. Die Klägerin war bis 2008 am Stammkapital der A ... GmbH (A-GmbH) mit einer Stammeinlage von 100 % beteiligt. Die A-GmbH erwarb Baugrundstücke, errichtete darauf ... und veräußerte die Grundstücke wieder. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeit nahm die A-GmbH Fremdkapital bei Banken auf, wobei sich die Klägerin stets als Bürgin mit ihrem kompletten Privatvermögen verpflichtete.
2. a) Im Jahr 2008 verkaufte die Klägerin ihre Anteile an der A-GmbH an einen Investor. Dabei wurden die noch nicht abgewickelten Bauvorhaben inklusive der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank nicht mit veräußert. Die unerledigten Bauvorhaben wurden von dem Generalbevollmächtigten der Klägerin, Herrn B, abgewickelt, während die Klägerin die Darlehen übernahm. Die Summe der Darlehen und der Kosten der Bauabwicklungen wurde im Jahre 2008 im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsverlustes gem. § 17 EStG berücksichtigt (vgl. Rechtsbehelfsakte -RbA- Bl. ...).
b) Für die von ihr übernommenen Darlehen zahlte die Klägerin in den Streitjahren folgende Zinsen:
2009: ... Euro
2010: ... Euro
2011: ... Euro
2012: ... Euro
II.
1. Die Klägerin machte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 bis 2011 zunächst keine Schuldzinsen für die übernommenen Darlehen steuerlich geltend.
a) Das beklagte Finanzamt (FA) setzte mit Einkommensteuerbescheid für 2009 am 10.03.2011 die Einkommensteuer für 2009 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Mit Änderungsbescheiden vom 31.03.2011 und vom 26.07.2012 änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung für 2009, zuletzt auf ... Euro, wobei der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen blieb.
b) Mit Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 01.07.2013 setzte das FA unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Einkommensteuer für 2010 entsprechend der am 12.11.2012 eingereichten Einkommensteuererklärung auf 0,00 Euro fest.
c) Mit Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 20.11.2013 setzte das FA unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Einkommensteuer für 2011 entsprechend der am 30.05.2013 eingereichten Einkommensteuererklärung auf 0,00 Euro fest.
2. Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 bei ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb nachträgliche Verluste aus § 17 EStG in Höhe von ... Euro geltend. Dabei handelte es sich um 60% der in 2012 gezahlten Schuldzinsen für die übernommenen Darlehen der A-GmbH.
Das FA setzte mit Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 06.11.2014 die Einkommensteuer für 2012 auf ... Euro fest, dabei erkannte es die geltend gemachten Verluste gem. § 17 EStG nicht an.
III.
1. Gegen den Einkommensteuer(änderungs-)bescheid für 2009 vom 26.07.2012 legte die Klägerin am 08.08.2012 Einspruch ein.
2. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 20.11.2013 legte die Klägerin am 06.12.2013 Einspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, die von ihr nachträglich als ehemalige Gesellschafterin der A-GmbH getragenen Zinsaufwendungen seien als nachträgliche Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb anzuerkennen. Versehentlich habe sie die Zinsen in der Steuererklärung für 2011 ursprünglich nicht angesetzt. Die von ihr, der Klägerin, übernommenen Darlehen hätten durch den erzielten Veräußerungserlös nicht abgelöst werden können. Gemäß aktueller Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 16.03.2010 VIII R 20/08) gebe es eine Abkehr von der bisherigen Rechtsauffassung, nach der nachträgliche Zinsen aus der Aufgabe oder Veräußerung einer Beteiligung im Sinne von § 17 EStG nicht zu berücksichtigen seien, dahin, dass nun diese Zinsen als nachträgliche Schuldzinsen anzusehen seien.
3. Am 13.03.2014 beantragte die Klägerin dementsprechend die Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2009 und 2010 durch die zusätzliche Berücksichtigung nachträglicher Zinsen aus der Beteiligung an der A-GmbH in Höhe von ... Euro für das Jahr 2009 und in Höhe von ... Euro für das Jahr 2010.
4. Den Antrag auf Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2010 lehnte das FA mit Bescheid vom 31.03.2014 ab. Dagegen legte die Klägerin am 09.04.2014 Einspruch ein.
5. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 06.11.2014 legte die Klägerin am 12.11.2014 Einspruch ein. Der Einkommensteuerbescheid für 2012 wurde am 02.12.2014 aus hier nicht streitigen Gründen geändert.
6. Nachdem das FA die Klägerin mit Schre...