Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung eines Toyota Landcruiser ab 1. Mai 2005 nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und Einfügung des § 2 Abs. 2a KraftStG
Leitsatz (amtlich)
Auch ohne Rückwirkung des § 2 Abs. 2a KraftStG ist ein Toyota Landcruiser nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum und Schadstoffemissionen zu besteuern.
Die Richtlinie 70/156/EWG i. d. F. der Richtlinie 2001/116/EG ist für kraftfahrzeugsteuerliche Zwecke nicht verbindlich.
Normenkette
KraftStG § 2 Abs. 2, 2a S. 1 Nr. 2, § 8 Nr. 1; StVZO § 23 Abs. 6a; EWGRL 2001/116; EWGRL 70/156
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ab 1. Mai 2005 das Fahrzeug des Klägers als Personenkraftwagen oder als anderes Fahrzeug zu besteuern ist.
Der Kläger ist Eigentümer eines Toyota Landcruiser (Typ J8) mit Dieselmotor, einem Hubraum von 4.164 ccm, der Emissionsschlüsselnummer "00" und einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.960 kg. Das Fahrzeug hat einschließlich des Führerplatzes fünf Sitzplätze. Das Leergewicht beträgt 2.220 kg. Seit der Umschreibung vom 30. November 1990 ist das Fahrzeug in Hamburg gemäß Fahrzeugbrief mit der Fahrzeug- und Aufbauart "Personenkraftwagen geschlossen" auf den Kläger zugelassen. Umbauten an dem Fahrzeug nahm der Kläger nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Fotos, die das Fahrzeug in mehreren Ansichten zeigen, sowie auf die Eintragungen im Fahrzeugbrief Bezug genommen.
Der Beklagte stufte das Fahrzeug des Klägers als "anderes Fahrzeug" i.S. § 8 Nr. 2 KraftStG ein, unterwarf es der Gewichtsbesteuerung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG und setzte mit Bescheid vom 14. Februar 2000 die Steuer ab dem 30. November 1997 auf jährlich 337 DM (= 172,31 EUR) fest.
Mit Bescheid vom 21. Oktober 2005 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG setzte der Beklagte die Steuer für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 29. November 2005 auf 921 EUR und für die Zeit ab 30. November 2005 auf jährlich 1.578 EUR fest. Dabei ging der Beklagte aufgrund des Wegfalls des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung vom 1. Mai 2005 davon aus, dass das Fahrzeug des Klägers ab diesem Zeitpunkt als Personenkraftwagen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG zu besteuern sei.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 8. November 2005 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2006 zurückwies.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 27. Januar 2006. Der Kläger ist der Auffassung, dass zur Auslegung des Begriffs "Personenkraftwagen" die Richtlinie 2001/116/EWG vom 20. Dezember 2001 (RL 2001/116/EG; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. L 18/1) heranzuziehen sei. Danach sei das Fahrzeug des Klägers kein Personenkraftwagen, da es die im Anhang II C 1 b der RL 2001/116/EG festgelegte Bedingung P - (M + N x 68) ≫ N x 68 erfülle, d.h. die unter Berücksichtigung der zulässigen Gesamtmasse maximal zuladbare Nutzlast sei bei dem Fahrzeug größer, als die bei Ausnutzung sämtlicher Sitzplätze (außer dem Fahrersitz) erreichbare Personenlast. Im Fall des Klägers laute die Formel: 2 960 kg - (2 220 kg + 4 x 68) ≫ 4 x 68. Zudem habe das Fahrzeug entsprechend der Bedingung des Anhang II C 1 a der RL 2001/116/EG nicht mehr als sechs Sitzplätze außer dem Fahrersitz.
Der Kläger beantragt, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 21. Oktober 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 19. Januar 2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass aufgrund des Wegfalls des § 23 Abs. 6a StVZO ab dem 1. Mai 2005 das Fahrzeug kraftfahrzeugsteuerlich nach seiner objektiven Beschaffenheit zu beurteilen sei. Dies führe nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien dazu, das Fahrzeug des Klägers als Personenkraftwagen einzustufen.
Dem Gericht hat die Kraftfahrzeugsteuerakte des Beklagten zur Steuernummer ... vorgelegen.
Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 9. August 2006 und des Termins der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Beklagte hat die Kraftfahrzeugsteuer zu Recht neu festgesetzt und das Fahrzeug des Klägers ab dem 1. Mai 2005 als Personenkraftwagen i.S. § 8 Nr. 1 KraftStG nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG besteuert.
Die Neufestsetzung konnte zwar nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG erfolgen. Danach ist die Steuer neu festzusetzen, wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt. Diese Vorschrift bezieht sich nach Auffassung des Senates auf die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse der dort genannten Besteuerungsgrundlagen bzw. auf eine Änderung des Steuersatzes durch Gesetz selbst (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 1993, 8 K 204/91 Verk,...