Entscheidungsstichwort (Thema)
Spontanauskunft an US-Finanzverwaltung über Verkauf von Anteilen an US-Gesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
1.) Der Finanzverwaltung ist es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen, im Interesse einer möglichst effektiven Besteuerung "auf Vorrat" Spontanauskünfte an us-amerikanische Steuerbehörden zu erteilen.
2.) Der Vortrag, infolge einer Auskunfterteilung drohe die Verletzung des Steuergeheimnisses, reicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes aus.
Normenkette
AO § 30 Abs. 4 Nr. 2, § 117 Abs. 2; DBA USA Art. 26 Abs. 1 S. 1; EG-AHG § 2 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 114 Abs. 1, 3, § 155; ZPO §§ 294, 920 Abs. 1-2; AO § 30 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Spontanauskunft des Antragsgegners an die US-amerikanische Finanzverwaltung über den Verkauf von Anteilen an einer US-amerikanischen Gesellschaft durch den Antragsteller; streitentscheidend ist u.a. der Umstand, dass der Antragsgegner eine Steuerpflicht dieses Vorganges sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als gleichzeit auch in den USA annimmt.
Der Antragsteller war seit dem 00.00.0000 als Arbeitnehmer nichtselbständig für die C- AG in der Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes mit der Verantwortlichkeit für das Ressort Finanzen/Konzernrechnungswesen/Controlling tätig. Das Dienstverhältnis endete zum 00.00.0000.
Eine ausdrückliche und formgerechte Kündigung und einen entsprechenden Aufsichtsratbeschluss zur Beendigung des Anstellungsvertrages konnte die Finanzverwaltung später nach eigenen Angaben nicht feststellen.
Aber auch nach dem 00.00.0000 war der Antragsteller für die C- AG tätig.
Zu den übertragenen Aufgaben gehörte unter anderem die Veräußerung von Anteilen an verschiedenen Gesellschaften, von denen sich die C- AG nach eigenen Angaben vergeblich zu trennen versuchte. Zu diesen Beteiligungen gehörten auch die Anteile an der US-amerikanischen Gesellschaft AAA, einer der deutschen Kommanditgesellschaft vergleichbare Personengesellschaft des amerikanischen Rechts.
Die C- AG hatte – wiederum nach eigener Darstellung – in der Vergangenheit vergeblich versucht, ihren Anteil an der AAA an die Mitgesellschafterin DD. zu verkaufen. Der erneute Versuch des Verkaufs Anfang 0000 scheiterte angeblich an dem für die C- AG zu geringen Kaufpreisangebot der Mitgesellschafterin in Höhe von US$ Mio. 1.
Der Antragsteller bot daraufhin der C- AG an, die Anteile selbst zu kaufen, um sie dann für eigene Rechnung weiter zu verkaufen. Da es für die C- AG – nach der Behauptung des Antragstellers – unerheblich war, an wen sie die Beteiligung an der AAA veräußerte, vereinbarte sie mit dem Antragsteller einen Kauf- und Übertragungsvertrag über die Anteile an der AAA, mit dem die Anteile mit Wirkung vom 00.00.0000 – 00.00.0000 verkauft und abgetreten wurden. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von US$ Mio. 1,3 vereinbart. Der Kaufvertrag trägt das Datum 00.00.0000/ 00.00.0000.
Der Antragsteller nahm darauf hin erneut Verhandlungen mit der DD. über den Verkauf der Beteiligung in den USA auf. Mit Datum 00.00.0000 wurden drei Verträge abgeschlossen. Mit diesen drei Verträgen wurde die AAA-Beteiligung nunmehr von dem Antragsteller an die Mitgesellschafterin DD. verkauft.
Die Verträge führten zu Zahlungsansprüchen von insgesamt US$ Mio. 2,2. Der Antragsteller erhielt Zahlungen aus den drei Verträgen – offenbar bislang unstreitig in den Jahren 0000 und 0000 – und erzielte durch den An- und Verkauf der AAA-Anteile eine Vermögensmehrung (Gewinn) von insgesamt US$ 900.000.
Über das Vermögen der C- AG wurde später ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Im Rahmen der Abwicklung dieses Insolvenzverfahrens wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Vorstandsmitglieder wegen Vermögens- und Insolvenzdelikten eingeleitet.
Gegen den Antragsteller wurde zusätzlich ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, dessen Gegenstand auch der vorstehend beschriebene An- und Verkauf der Anteile an der AAA ist. Das dieses Ermittlungsverfahren führende Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung G wertete die aus der Veräußerung vom Antragsteller erzielte Vermögensmehrung als eine von der C- AG gewährte verdeckte Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Diese sei – so das Finanzamt – als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern.
Dieser Auffassung schloss sich das für die Besteuerung des Antragstellers zuständige Wohnsitz-Finanzamt H an. Es erfasste die eingetretene Vermögensmehrung aus der Veräußerung im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Jahre 0000 und 0000 beim Antragsteller als „Abfindung” und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide für 0000 und 0000.
Gegen diese Einkommensteuerbescheide 0000 und 0000 erhob der Antragsteller nach erfolgloser Durchführung des Einspruchsverfahrens beim Finanzgericht Düsseldorf unter dem 00.00.0000 Kla...