rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzierung von Aufwendungen auf fremde Grundstücke
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Bilanzierung von Mietereinbauten richtet sich nach der Grundsatzentscheidung des BFH v. 26.11.1973 - GrS 5/71, BStBl. II 175, 132.
2) Aufwendungen für Mietereinbauten sind Entgelt für die Herbeiführung eines Erfolges, ein RAP ist demnach nicht zu bilden.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 5 Nr. 5; HGB § 250 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die bilanzielle Behandlung von Aufwendungen, die die Klägerin auf Gebäude eines Dritten vorgenommen hat.
Die Klägerin ist eine 0000 gegründete Gesellschaft mbH. Die Klägerin schloss im Dezember 0000/Januar 0000 mit der Aktiengesellschaft – AG – zwei grundlegende, miteinander verbundene Verträge ab. Es handelt sich dabei um einen …– Leistungs- und Liefervertrag – im Folgenden: Vertrag- und um eine Investitions- und Nutzungs-Vereinbarung über Investitionen in den Umbau des Gebäudes auf dem Betriebsgelände der AG – im Folgenden: Vereinbarung –.
In dem Vertrag verpflichtete sich die Klägerin zur Produktion von … und zu deren Lieferung mittels einer noch zu erstellenden Transportanlage sowie insbesondere zu Lagerhaltung und Logistik. Nach Textziffer 1.6 des Vertrages stellte die AG der Klägerin kostenlos auf dem Gelände der AG ein Gebäude zur Verfügung, in dem die Klägerin die Arbeiten und sonstigen Leistungen durchführen sollte. Die Bedingungen zu denen die AG das Gebäude zur Verfügung stellte, waren in dem nachfolgend sinngemäß wiedergegebenen Art. 7 und in Anhang 5 des Vertrages umschrieben:
…
Die Gegenleistung der AG war in Art. 2 des Vertrages geregelt, der u. a. folgenden Inhalt hatte:
…
Die tatsächliche Abwicklung des Vertrages wich von den vertraglichen Vereinbarungen teilweise ab. Entgegen der Regelung in Textziffer 5 der Anlage 2 zum Vertrag wurden die Minderzahlungen der AG in den ersten beiden Vertragsjahren in einer Verbindlichkeitenaufstellung erfasst und nicht ausgeglichen. Die bis zum Ende 0000 vorliegende Verbindlichkeitenaufstellung, die zumindest jährlich der AG vorgelegt wird, weist folgende Daten aus:
Jahr |
Liefervolumen |
Aufschlag |
Zahlungen |
Annuitäten |
… |
… |
… |
… |
… |
In einem Schreiben – vermutlich von Ende 0000 – weist die Klägerin die AG auf das Unterschreiten der Mindestproduktionsmengen und daraus resultierende Nachforderungen hin. Trotz des Hinweises auf die Berechtigung der Klägerin, mindestens die Fixkosten ersetzt zu erhalten, wurden aber nur die dargelegten Zahlungen erbracht. Allerdings wurde in dem Schreiben auch ein Vorschlag zur Vertragsanpassung gemacht, der auf eine Abrechnung zum Ende des 7-Jahreszeitraums oder eine Anpassung der Übernahmewerte hinaus läuft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben mit Anlage Bezug genommen.
In der Vereinbarung war die von der Klägerin durchzuführende Planung und Ausführung des Umbaus des Gebäudes sowie des Neubaus von Förderanlagen geregelt. In den §§ 3, 4 der Vereinbarung ist der Umfang der durchzuführende Planungs- und Bauarbeiten und die Eigentumsübertragung geregelt. Die Vorschriften haben unter anderem die nachfolgend sinngemäß wiedergegebenen Inhalte:
…
Nach § 6 der Vereinbarung ist deren Laufzeit mit der Laufzeit des Vertrages verknüpft. Die Verantwortung für die Instandhaltung des Gebäudes liegt nach § 12 bei der AG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung mit allen Anlagen, soweit diese vorgelegt wurden, verwiesen.
Die Klägerin baute im Jahr 0000 das Gebäude um. Dabei wurde zunächst das Dach des Gebäudes abgerissen, ein neues Dach mit Oberlichtern sowie neue Tore und eine Wärmedämmung eingebaut. Danach erfolgte eine Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallation. Der Umbau war im 00/0000 beendet. Die Beteiligten sind sowohl bei der erstmaligen Bilanzierung als auch während des gesamten Außenprüfungs- und Rechtsschutzverfahrens übereinstimmend davon ausgegangen, dass die getätigten Maßnahmen zu einer Erweiterung und/oder zu einer wesentlichen Verbesserung des ursprünglichen Zustandes des Gebäudes geführt haben und deshalb als Herstellungsaufwand zu qualifizieren seien.
Die Klägerin erfasste die Investitionen in das Gebäude in Höhe von … DM (zuzüglich … DM für einen Treppenübergang) in der Bilanz 0000 unter
II. Sachanlagen,
1. Grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken,
und nahm auf die Gebäudeinvestitionen – von einer Nutzungsdauer von sieben Jahren ausgehend – eine Abschreibung in Höhe von … DM im Streitjahr 0000 vor (entspricht 50% einer Jahres-AfA von 14,29%). Im Jahr 0000 erhöhten sich die Anschaffungskosten um weitere … DM auf … DM. Die Klägerin nahm ausweislich der Übersicht über die Entwicklung des Anlagevermögens auf die kumulierten Anschaffungskosten im Jahr 0000 eine Abschreibung in Höhe von … DM vor.
Außer den Gebäudeinvestitionen erfolgte der Einbau einer Förderanlage, die den unmittelbaren, zeitgerechten Transport der … in die Produktionsräume der AG ermöglichte. Hinsichtlich der Absch...