Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung des Begriffs "beantragen" in § 27 Abs. 3 UmwStG
Leitsatz (redaktionell)
Die "Beantragung einer Eintragung" im Sinne des § 27 Abs. 3 UmwStG setzt nicht voraus, dass sämtliche für die Eintragung notwendigen Unterlagen dem Antrag beiliegen.
Normenkette
UmwStG § 27 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Beide erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin bezieht daneben Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen. Sie war Gründungs- und alleinige Gesellschafterin der ………………GmbH (GmbH) mit Sitz in …….. Im Frühjahr 1997 entschloss sich die Klägerin, die GmbH gemäß §§ 120, 121 Umwandlungsgesetz (UmwG) in ein Einzelunternehmen umzuwandeln. Zu diesem Zweck wurde am 26. Juni 1997 vor einem Notar ein Gesellschafterbeschluss gefasst. Hiernach sollte das Vermögen der GmbH in der zum 31.12.1996 aufgestellten Bilanz nach §§ 120, 121 UmwG im Wege der Aufnahme mit dem Vermögen der Klägerin als alleinige Gesellschafterin verschmolzen werden, mit der Maßgabe, dass das Handelsgeschäft der übertragenden Gesellschaft als Einzelfirma weitergeführt wird. Auf den Gesellschafterbeschluss wird verwiesen (Bl. 6 f. der FG-Akte). Dieser Beschluss wurde am selben Tag notariell beurkundet und der Antrag zur Eintragung in das Handelsregister weitergeleitet. Am 25.7.1997 teilte das Amtsgericht dem Notar folgendes mit:
„a) Es bedarf eines zwischen dem übertragenden Rechtsträger und der übernehmenden Alleingesellschafterin abgeschlossenen Verschmelzungsvertrages nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 UmwG mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers.
b) Es muss eine Jahresabschlußbilanz des übertragenden Rechtsträgers überreicht werden, die von einem der beiden einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer unterzeichnet ist. Diese Unterschrift fehlt bei der vorgelegten Bilanz.
Es wird um weitere Veranlassung gebeten.”
Mit notarieller Urkunde (Nr. 4918 für 1997) vom 18. August 1997 schloss die Klägerin als Alleingesellschafterin der GmbH unter Befreiung von § 181 BGB und im eigenen Namen handelnd einen Verschmelzungsvertrag. Des weiteren stimmte die Klägerin dem Verschmelzungsvertrag mit notarieller Urkunde Nr. 4919 für 1997 als alleinige Gesellschafterin der GmbH zu. Auf die notariellen Urkunden 4918 und 4919 des Notars Dr. Sielemann wird inhaltlich verwiesen.
Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte daraufhin am 27.8.1997. Am 27.9.1997 meldete die Klägerin das Einzelunternehmen an.
Der Übernahmeverlust wurde wie folgt ermittelt:
Buchwert des BV der GmbH zum 31.12.1996 |
./. |
… DM |
AK der GmbH Anteile |
./. |
… DM |
Übernahme der Umwandlungskosten |
./. |
… DM |
verbleibender Übernahmeverlust |
./. |
… DM |
Der Übernahmeverlust wurde in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr in voller Höhe als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin erklärt. Der Beklagte erkannte die Ermittlung des Übernahmeverlustes dem Grunde und der Höhe nach an, setzte bei der Durchführung der Veranlagung jedoch lediglich ein Fünfzehntel dieses Betrages mit der Begründung an, die vollständige Beantragung der Eintragung sei erst nach dem 5.8.1997 erfolgt, so dass die Neufassung des Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) anzuwenden sei.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück. Darüber hinaus änderte das FA den unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1996 vom 1.9.1998 zum Nachteil der Kläger nach § 164 Abs. 2 AO durch Korrektur des errechneten Übernahmeverlustes. Es ließ gemäss § 4 Abs. 5 Satz 1 UmwStG n.F. auch den negativen Wert des übergegangenen Vermögens i.H.v. … DM außer Ansatz. Demnach sei ein Übernahmeverlust i.H.v. … DM zu berücksichtigen, der auf 15 Jahre gemäss § 4 Abs. 6 Satz 2 UmwStG n.F. abzuschreiben sei. Zur Begründung beruft sich das FA auf § 27 Abs. 3 UmwStG, nach dem die hier einschlägige Regelung des § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG erstmals auf Umwandlungsvorgänge anzuwenden sei, deren Eintragung im Handelsregister nach dem 5.8.1997 beantragt worden sei. Da zum maßgeblichen Zeitpunkt im vorliegenden Fall nicht sämtliche Eintragungsvoraussetzungen vorgelegen hätten, könne nicht von einer Beantragung der Eintragung vor dem 5.8.1997 ausgegangen werden. Bis zum 5.8.1997 hätte lediglich die GmbH ihre Disposition in der Form des Gesellschafterbeschlusses vom 26.6.1997 und den Antrag zur Eintragung ins Handelsregister getroffen. Die Klägerin als Einzelunternehmerin hätte aber mit der GmbH noch keinen Verschmelzungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag sei jedoch unverzichtbare Voraussetzung für die Eintragung. Es handelte sich nicht um irgendwelche ergänzende Unterlagen, sondern um die wichtigste rechtliche Grundlage für die später vorzunehmende Umwandlung.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren, die Anwendbarkeit der Umwandlungsvorschriften in der Fassung vor dem 6.8.1997, weiter. Ihrer Meinung reiche es aus, wenn die Eintragung der Umwa...