rechtskräftig
Tatbestand
Der Beklagte hat für den Kläger eine Einzel Veranlagung zur Einkommensteuer 1988 durchgeführt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger eine Zusammenveranlagung mit der Beigeladenen begehrt.
Im August 1987 verließ die Beigeladene mit den beiden ehelichen Kindern die gemeinsame Ehewohnung und zog mit Möbeln in die Wohnung ein, in der sie jetzt noch wohnt. Für 1988 gaben der Kläger und die Beigeladene eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ab. In seiner Einkommensteuererklärung für 1989, die der Kläger allein abgab, erklärte er, daß er seit 1966 verheiratet sei und seit 1987 dauernt getrennt lebe.
Der Kläger meint, er habe auch im Streitjahr 1988 noch nicht dauernd getrennt von der Beigeladenen gewohnt, von der er inzwischen geschieden ist. Der Kläger trägt dazu vor, die Eheleute hätten sich im August 1987 zwar getrennt, 1988 aber einen Versöhnungsversuch unternommen und für kürze Zeit wieder zusammengelebt. Dieser Versuch sei gescheitert, so daß nach einer weiteren Trennung die Ehe geschieden worden sei. Die Beigeladene habe ab August 1987 zwar eine andere Wohnung mit ihren Kindern bezogen, jedoch in der Hoffnung, daß eine kurzfristige räumliche Trennung die Eheschwierigkeiten habe lösen können. Zum Jahreswechsel 1987/88 sei ein Versöhnungsversuch der beiden Ehegatten unternommen worden, wobei allerdings nicht das erhoffte Ergebnis eines Neubeginns zu verzeichnen gewesen sei. Da dieser Versöhnungsversuch ergebnislos verlaufen sei, habe die Beigeladene sich entschlossen, ihre Wohnung beizubehalten. Der Kläger und die Beigeladene hätten dann das gemeinsame Haus veräußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten zu verpflichten, den Kläger und die Beigeladene zur Einkommensteuer 1988 zusammen zu veranlagen.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Gemäß Beschluß vom 8. April 1992 ist darüber Beweis erhoben worden, ob der Kläger und die Beigeladene während des Streitjahres 1988 dauernd getrennt gelebt haben oder nicht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 29. September 1992 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, mit der Beigeladenen zusammen zur Einkommensteuer 1988 veranlagt zu werden.
Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung gemäß § 26 b EStG ist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG, daß die beiden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten zu Beginn oder im Laufe des Veranlagungszeitraums „nicht dauernd getrennt leben”. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Die eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB umfaßt die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten zueinander; die Lebensgemeinschaft der Ehepartner beinhaltet grundsätzlich alle Lebensbereiche. Eine der Hauptpflichten der Ehegatten ist die häusliche Gemeinschaft.
Gibt der eine Ehegatte durch einen Umzug in eine andere Wohnung zu erkennen, daß er die häusliche Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten nicht mehr aufrechterhalten will, so wird die häusliche Gemeinschaft nicht schon dadurch wieder hergestellt, daß der eine Ehegatte kürzere Zeiträume wieder mit dem anderen Ehegatten verbringt, ohne jedoch Anstalten zu machen, den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung vorbehaltlos wieder rückgängig zu machen.
Auch mehrtägige Besuche und gemeinsame Urlaubsreisen begründen noch keine dem Wesen der Ehe entsprechende Lebensgemeinschaft, solange die getrennten Haushalte beibehalten werden; durch vorübergehende gemeinsame Unternehmungen werden die räumlich getrennten Lebensbereiche nicht wieder vereinigt. Gelegentliche Besuche sind daher unerheblich; das gleiche gilt für ein von vornherein zeitlich begrenztes Zusammensein.
Einzelne gemeinsame Mahlzeiten, ein gemeinsamer Urlaub, Parties oder Familienfeiern, auch gelegentliche gemeinsame Übernachtungen, d.h. Formen des Zusammenseins unter vorwiegend angenehmen Umständen, wie sie auch unter Unverheirateten nicht unüblich sind, genügen noch nicht den Anforderungen an eine eheliche, alle Lebensbereiche umfassende Gemeinschaft: ein kurzfristiges bloßes Zusammensein unter den genannten Umständen ist letztlich unverbindlich, wenn daraus keine sichtbaren Konsequenzen gezogen werden.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Senat nicht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger und die Beigeladene im Streitjahr nur vorübergehend und nicht dauernd getrennt gelebt haben. Im Streitfall hat die Beigeladene bereits im August 1987 die eheliche Wohnung verlassen, ohne daß zu diesem Zeitpunkt der Auszug aus der Wohnung bereits in einverständlicher Weise befristet worden ist. Gerade auch das Motiv, aufgrund einer Trennung Abstand von einander zu gewinnen, um möglicherweise wieder zusammenzufinden, läßt beide Auswege offen: die Trennung wieder rückgängig zu machen oder ...