Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuervergünstigung nach § 13a ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Steuervergünstigung gemäß § 13a ErbStG ist auch in den Fällen zu gewähren, in denen der Schenker lediglich über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft an der von dieser Personengesellschaft gehaltenen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Normenkette
ErbStG § 13a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Anwendbarkeit der Steuervergünstigungen nach § 13 a Abs. 1 und 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in der für das Streitjahr 2005 geltenden Fassung für den Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, wenn zu deren Vermögen Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehören.
Der Kläger hielt im Jahre 2005 Geschäftsanteile zum Nennbetrag von 6.500.000 DM (= 3.323.397,20 EUR) und damit 100 % des Stammkapitals der A Investitions- und Beteiligungs-GmbH (A GmbH) sowie desweiteren alle Anteile an der A-tec GmbH. Ende des Jahres 2005 verfolgte der Kläger das Ziel, seiner Ehefrau sowie seinen sieben Kindern einen Teil seiner Beteiligungen an der A GmbH sowie an der A-tec GmbH im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. Die Beschenkten sollten jedoch nicht einzelne GmbH-Beteiligungen erhalten, sondern die Anteile sollten in eine gesamthänderische Verbundenheit gebracht werden, um hierdurch eine Stärkung des familiären Zusammenhalts und eine zukünftige gemeinsame Entwicklung und Kontrolle des Familienvermögens zu bewirken.
Zur Erreichung dieses Ziels führte der Kläger mit notariellem Vertrag vom 28.12.2005 eine Kapitalerhöhung bei der B GmbH & Co. KG durch, an der zu diesem Zeitpunkt der Kläger selbst als Komplementär mit einer Einlage in Höhe von 100.000 EUR, die B Verwaltungs-GmbH als Komplementärin – deren Anteile der Kläger ebenfalls hielt – ohne Einlage sowie Herr B1, ein Sohn des Klägers, als Kommanditist mit einer Einlage i. H. v. 5.000 EUR beteiligt waren. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurde die Komplementäreinlage des Klägers um 3.372.268,04 EUR auf insgesamt 3.472.268,04 EUR dadurch erhöht, dass der Kläger seine Geschäftsanteile an der A GmbH an die B GmbH & Co. KG abtrat. Desweiteren übertrug er seine Anteile an der A-tec GmbH durch Verkauf auf die B GmbH & Co. KG. Das Vermögen der B GmbH & Co. KG bestand damit im Wesentlichen aus diesen GmbH-Beteiligungen. Im Übrigen handelte es sich bei der B GmbH & Co. KG um eine Einheits-KG, da diese daneben auch noch die Anteile an der B Verwaltungs-GmbH – also ihrer eigenen Komplementär-GmbH – hielt.
Mit Schenkungs- und Nießbrauchsvertrag vom 28.12.2005 übertrug der Kläger mit Wirkung zum 31.12.2005, 24.00 Uhr, Anteile an der vermögensverwaltenden B GmbH & Co. KG in Höhe von jeweils 312.954,12 EUR (= 9 % des Gesamtkapitals der B GmbH & Co. KG von 3.477.268,04 EUR) auf seine Ehefrau sowie auf sechs seiner Kinder. Auf seinen Sohn B1 übertrug der Kläger in Anbetracht von dessen bereits bestehender Kommanditbeteiligung in Höhe von 5.000 EUR einen Anteil in Höhe von 307.954,12 EUR. Hinsichtlich dieser im Wege der Schenkung übertragenen Beteiligungen behielt sich der Kläger den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch vor. Wegen der Ausgestaltung des vereinbarten Nießbrauchsvorbehalts im Einzelnen wird auf den Schenkungsvertrag Bezug genommen.
Desweiteren wurde vereinbart, dass der Schenker die mit der Schenkung verbundenen Steuern trage.
Der Komplementäranteil des Klägers betrug nach diesen schenkweisen Übertragungen 973.635,08 EUR.
Laut Gesellschaftsvertrag der B GmbH & Co. KG vom 29.12.2005 ist Gegenstand dieses Unternehmens der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Vermögen aller Art. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen und alle sonstigen Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die den Unternehmenszweck zu fördern geeignet sind. Die Gesellschaft ist jedoch nicht berechtigt, in irgendeiner Weise gewerblich tätig zu werden.
Im Rahmen der Schenkungsteuererklärungen vom 02.05.2006 gab der Kläger an, dass nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften im Wert von jeweils 527.211 EUR den Erwerbern geschenkt worden seien. Hierzu legte der Kläger die vorläufige Bilanz der B GmbH & Co. KG zum 31.12.2005 vor, die die im Anlagevermögen gehaltenen Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, und zwar an der A-tec GmbH, der A GmbH sowie der B Verwaltungs-GmbH ausweist. Ferner fügte er eine Aufstellung bei, aus der ersichtlich ist, dass für jeden Erwerber ein Anteil von 9 % an den zum Anlagevermögen der B GmbH & Co. KG gehörenden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Ansatz gebracht wurde. Dabei wurde der Wert des Erwerbs für die A-tec GmbH mit 4.517 EUR (für den Sohn B1 mit 4.446 EUR), für die A GmbH mit 520.444 EUR (für den Sohn B1 mit 512.348 EUR) und für die B Verwaltungs-GmbH mit 2.250 EUR (für den Sohn B1 mit 2.215 EUR), somit insgesamt 527.211 EUR (519.009 EUR) angesetzt.
In den Anlage zu diesen Schenkungsteuererklärung...