Entscheidungsstichwort (Thema)
Personelle Verflechtung
Leitsatz (redaktionell)
1) Für die Frage einer möglichen personellen Verflechtung ist ein Stimmrechtsausschluss unbeachtlich, wenn dieser nicht tatsächlich durchgeführt wird.
2) Ein tatsächlicher Interessengegensatz innerhalb einer Personengruppe muss tatsächlich bestehen und substantiiert dargelegt werden.
Normenkette
EStG § 15; GmbHG § 47 Abs. 4; EStG § 17
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Verlustes nach § 17 EStG.
Der Kläger war seit Gründung der A … B und C GmbH (nachfolgend GmbH) im Jahr 1986 zusammen mit Herrn B zu 50 % an der GmbH beteiligt, und zwar zunächst nominal zu 50.000 DM und nach Kapitalerhöhung im Jahr 1998 zu nominal 225.000 DM. Laut Handelsregisterauszug waren sowohl der Kläger als auch Herr B im Streitjahr (2010) zur Geschäftsführung befugt.
Ausweislich des erst im Klageverfahren vorgelegten Protokolls fand am 25.2.2010 eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der GmbH unter Beteiligung des Klägers, Herrn B und der Steuerberater D statt. In dem vom Prozessbevollmächtigten des Klägers angefertigten Protokoll heißt es, dass sich die GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Der Kläger sei nicht mehr bereit gewesen, weitere Gesellschafterdarlehen zu gewähren, um den Betrieb der Gesellschaft fortzuführen. Zugleich habe man die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vermeiden wollen, um den Namen der Beteiligten nicht in Verruf zu bringen. Herr B habe den Betrieb fortführen wollen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, Verluste steuerlich geltend machen zu können, regte der Kläger die Übertragung seiner Anteile auf Herrn B bei gleichzeitigem Verzicht auf seine Gesellschafterdarlehen an. Weiter heißt es auszugsweise: „Damit war das Problem der Zahlungsunfähigkeit immer noch nicht gelöst. … Herr C (Kläger) schlug vor, die Maschinen, Werkzeuge und sonstigen beweglichen Wirtschaftsgüter zum Verkehrswert zu erwerben und sie zu einer Miete von ca. 15-18 % p.a. an die GmbH zu vermieten. … Herrn B war das viel zu teuer. … Erst als Herr C ihm anbot, sich zur Hälfte an der Finanzierung und auch an der Anschaffung der Werkzeuge und Maschinen zu beteiligen, stimmte Herr B zu. … Herr C hat seine Gesellschaftsrechte unentgeltlich auf Herrn B zu übertragen und verzichtet auf die Rückzahlung seiner Gesellschafterdarlehen. … Herr C verzichtet ab sofort auf die Ausübung seiner Stimmrechte und tritt auch als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung zurück. Lediglich die für die Abwicklung seines Ausscheidens (Gericht, Notar, Bank, etc.) und für die Liquiditätsbeschaffung erforderlichen Handlungen wird Herr C noch als Geschäftsführer vornehmen. Es soll zeitnah eine Vermietungsgesellschaft gegründet werden. Alle erforderlichen Handlungen zum Ausscheiden des Gesellschafters C, beim Notar, Handelsregister, Bank etc., werden ebenfalls zeitnah bis spätestens aber zum Jahresende 2010 rechtswirksam durchgeführt. Die Gesellschafter sind sich einig, dass Herr B ab sofort als alleiniger Geschäftsführer die Gesellschaft vertritt und auch in der Gesellschafterversammlung über das alleinige Stimmrecht verfügt.”
Am 1.4.2010 unterzeichneten der Kläger und Herr B einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der B und C …-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend GbR). Nach § 2 des Vertrages sind der Kläger und Herr B am Vermögen und am Gewinn und Verlust jeweils zur Hälfte beteiligt. Nach § 4 des Vertrages sind die Gesellschafter gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt.
Ebenfalls am 1.4.2010 unterzeichneten der Kläger und Herr B einen Kaufvertrag zwischen der GmbH und der GbR über in einer Anlage aufgeführte Maschinen und betriebliche Anlagegüter zu einem Kaufpreis von 87.739,30 €. Der Vertrag wurde auf Verkäufer und auf Käuferseite sowohl von Herrn B als auch von dem Kläger unterzeichnet. Ebenso verhält es sich mit einem undatierten Nachtrag zum Kaufvertrag, mit dem der Brutto-Kaufpreis auf 104.409,77 € erhöht worden ist. Schließlich unterzeichneten der Kläger und Herr B auf die gleiche Weise am 1.4.2010 einen Mietvertrag, mit dem die GmbH die in einer Anlage aufgeführten Maschinen und betrieblichen Anlagegüter zur gewerblichen Nutzung von der GbR mietete.
Auf den 23.12.2010 schließlich datiert ein Schreiben des Herrn B an das Amtsgericht G, Handelsregister, mit dem er zur Eintragung angemeldet hat, dass der Kläger als Geschäftsführer aus der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschieden sei. Verwiesen wurde dabei auf die Abschrift einer nachfolgend dargestellten Urkunde vom 23.12.2010, die einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss enthalte. In dieser Urkunde ist die Übertragung der Anteile des Klägers an Herr B vereinbart. Der Kläger ist darin als „Schenker”, Herr B als „Beschenkter” bezeichnet. Unter „II. Schenkung, Übertragung” heißt es: „Der Schenker überträgt dem dies annehmenden Beschenkten sämtliche unter A. I. 3. bezeichneten Geschäftsanteile. Die Schenkung und Übertragung der hier zu übertrage...