Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in … einen Buchhandel in der Rechtsform einer GmbH & Co KG. Sie war im Streitjahr 1985 Organträger verschiedener Organgesellschaften, u. a. auch der Firma … Verlag … GmbH (nachfolgend GmbH genannt).
Im Rahmen einer bei der Klägerin und ihren Organgesellschaften durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, daß in den zum 31. Dezember 1985 passivierten Druckdarlehen in der Handelsbilanz der GmbH Druckbeihilfen i.H.v. 19.456,00 DM enthalten waren, die nach dem 30. April 1983 gewährt worden waren.
Die Klägerin bzw. die GmbH hatte die in der Bilanz zum 31. Dezember 1985 passivierten Druckbeihilfen im wesentlichen von den Autoren selbst oder von der … erhalten. Beteiligte sich der Autor selbst mit einer Druckbeihilfe, enthielt der Verlagsvertrag u. a. folgende Bestimmungen:
„Der Verfasser wird sich mit einem unverzinslichen Darlehen von DM … an den Druckkosten beteiligen. Wurde ein Zuschuß oder eine Druckbeihilfe bei Dritten beantragt und nicht oder nicht voll bewilligt, so verpflichtet sich der Verfasser zur Übernahme der (Rest-)Zahlung. Zur Erteilung des Satzauftrages ist der Verlag erst verpflichtet, wenn dieser Betrag auf einem seiner Konten eingegangen ist.
Nach Verkauf von … Exemplaren ist das Darlehen zurückzuzahlen und zwar in der Weise, daß der Verfasser DM … für jedes weitere verkaufte Exemplar zu dem in § 4 vereinbarten Abrechnungstermin erhält.
Fünf Jahre nach Erscheinen kann über das Druckdarlehen eine Abschlußregelung (nach dem Muster der DFG) getroffen werden.
Bei eventuellen späteren Auflagen werden neue Abmachungen getroffen”.
Gewährte die … ein Druckdarlehen, so wurde in dem Verlagsvertrag mit dem Autor anstelle der vorweg zitierten Regelung auf die Bewilligung des Druckdarlehens durch die … hingewiesen. Die … gewährte sowohl „verlorene” Zuschüsse als auch rückzahlbare Druckbeihilfen. Für letztere wurde die Rückzahlung in der Regel von der Anzahl der verkauften Exemplare abhängig gemacht. Der Beihilfeempfänger hatte über die Absatz- und Umsatzzahlen jährlich abzurechnen und die danach zu erstattenden Betrage an die … zu überweisen. Die Abrechnungspflicht erlosch, sobald die Beihilfe in voller Höhe zurückgezahlt war. War dies nach der fünften Jahresabrechnung noch nicht der Fall, wurde eine abschließende Regelung vereinbart. Die … konnte hierfür die Zahlung einer Abfindungssumme bei gleichzeitiger Lieferung von Freistücken vorschlagen. Stimmte der Verlag dem Vorschlag der … nicht zu, so hatte er während weiterer 5 Jahre abzurechnen. Die Abrechnungspflicht erlosch endgültig nach 10 Jahren, es sei denn, daß im Bewilligungsschreiben eine andere Regelung getroffen wurde. Neuauflagen oder Nachdrucke unterlagen der Rückzahlungspflicht, solange die Beihilfe der … nicht zurückgezahlt war.
Wegen eines Musters von Bewilligungsschreiben der … F. wird auf Blatt 102–104 der Handakten des Betriebsprüfers Bezug genommen. Dort ist u. a. ausgeführt:
Für die Rückzahlung, die durch den Verlag zu erfolgen hat, gilt folgende Regelung: Sofern der Absatz des Werkes … Stück übersteigt, ist für jedes weitere abgesetzte Stück ein Betrag von … DM zurückzuzahlen.
Unter Hinweis auf den Erlaß des FinMin NW vom 31. März 1983 (S 2143-8- VB 1) nahm der Prüfer, da die vereinbarten Absatzzahlen zum Bilanzstichtag nicht erreicht waren, die erfolgswirksame Ausbuchung der zum 31. Dezember 1985 bestehenden Druckbeihilfen i.H.v. 19.456,00 DM aus Vereinfachungsgründen im Kalenderjahr 1985 vor.
Auf der Grundlage des für die GmbH erstellten Betriebsprüfungsberichts vom 13. Juni 1989 wurde der Klägerin als Organträgerin in dem gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid 1985 vom 8. November 1988 ein Einkommen der GmbH von minus 292.319,00 DM zugerechnet.
Hiergegen richtet sich die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage.
Die Klägerin trägt vor, in dem Erlaß vom 31. März 1983 gingen die obersten Finanzbehörden offensichtlich davon aus, daß die Bestimmungen in den Vergaberichtlinien der … und die ähnlichen Bestimmungen in den Verlagsverträgen eine aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtung enthielten. Sie sei demgegenüber der Auffassung, daß derartige Rückzahlungsverpflichtungen auflösend bedingt seien. Nach der herrschenden Meinung zur handels- und steuerrechtlichen Bilanzierung bedingt rückzahlbarer Zuwendungen seien Rückzahlungsverpflichtungen die unter einer auflösenden Bedingung stünden solange zu passivieren bis die Bedingung eingetreten sei, wogegen Rückzahlungsverpflichtungen die unter einer aufschiebenden Bedingung stünden nicht passivierungsfähig seien.
Sowohl die Vergabebedingungen der … als auch die Verlagsverträge mit den Autoren gingen davon aus, daß unmittelbar mit der Gewährung der Druckbeihilfe eine Rückzahlungsverpflichtung entstehe. Lediglich die Tilgungstermine würden an bestimmte Bedingungen, nämlich das Erreichen einer bestimmten Absatzzahl geknüpft. Die Vereinbarungen beinhalteten nicht einen Schweb...