Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderbarkeit einer Rente bei Vermögensübergabe. Einkommensteuer 1992, 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob eine Leibrente bei den Sonderausgaben mit dem Ertragsanteil oder in voller Höhe zu berücksichtigen ist.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger hatte bis Juli 1982 eine seiner Mutter gehörende Pension gepachtet. Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 9. Juli 1980 übertrug die Mutter Grundstück und Pension auf den Kläger. Die Übertragung erfolgte mit Wirkung zum 1. August 1982. Gleichzeitig wurde vereinbart, daß der Pachtvertrag ab diesem Zeitpunkt aufgehoben wird. Der Kläger führte die Pension fort. Die Klägerin arbeitete als Angestellte im Betrieb mit.
Der Überlassungsvertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen:
„XI. Gegenleistungen
Die Überlassung erfolgt unter folgenden Auflagen:
1. Der Kläger hat an seine Mutter eine monatliche, vorauszahlbare Leibrente in Höhe von 300,– DM zu bezahlen. …
Die Vertragsteile sind darüber einig, daß die Leibrente wertgesichert sein soll. Die Rente wird daher vereinbart auf der Basis des vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preisindexes für die Gesamtlebenshaltungskosten aller privaten Haushalte auf der Basis 1976 = 100 für den Monat August 1982.
Für den Fall, daß sich dieser Vergleichsindex jeweils um mehr als 10 Punkte (nicht Prozent) erhöht oder ermäßigt, erhöht oder ermäßigt sich jeweils der monatliche Rentenbetrag im gleichen Verhältnis.
Der neue Rentenbetrag ist immer ab dem auf die Änderung folgenden Monat zu zahlen und zwar so lange, bis eine neue Änderung um zehn Punkte eintritt ….
2. Der Kläger hat an seine beiden Geschwister … je 60 000 DM hinauszubezahlen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte fällig am 1. August 1987 und zur anderen Hälfte vier Wochen nach Ableben der Übergeberin ….
XIII. Gleichstellung
Die Vertragsteile gehen von einem Reinwert des Vertragsanwesens im jetzigen Bauzustand von 240 000 DM aus. Die Übergeberin will ausdrücklich, daß ihre drei Kinder gleichgestellt sind. Unter Berechnung der Leibrente bei der durchschnittlichen Lebenserwartung im Zeitpunkt der Übergabe errechnet sich der Auszahlungsbetrag von 60 000 DM für jedes der Geschwister.
Die Übergeberin bestimmt ausdrücklich, daß sich die Geschwister diese auszuzahlenden Beträge auf ihre Pflichtteilsansprüche bei ihrem Tod anrechnen zu lassen haben.”
Ab 1. August 1982 zahlte der Kläger-monatlich eine Leibrente. Anstelle des vereinbarten Betrags von 300 DM überwies er allerdings von Anfang an 500 DM. 200 DM überwies die Mutter, die ein dem Kläger gehörendes Zimmer auf einem anderen Grundstück bewohnte, monatlich als „Miete” zurück. Ende 1992 zog die Mutter aus der Wohnung des Klägers aus und stellte die Mietzahlungen ein. Ab diesem Zeitpunkt überwies der Kläger seiner Mutter nur noch monatlich 300 DM. Sonstige Änderungen der Zahlungen des Klägers erfolgten seit Vereinbarung der Rente nicht.
Die Mutter des Klägers hatte bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabevertrags Ansprüche auf verschiedene Renten. Aus einer Witwenrente bezog sie im Jahr 1980 4 080 DM (1982: 4 486 DM) und aus einer Angestelltenversicherung 2 224 DM (1982: 3 810 DM). Aus der Verpachtung der Pension an den Kläger erzielte die Mutter im Jahr 1980 Einkünfte in Höhe von 6 583 DM und im Jahr 1982 von 1 143 DM. Im Jahr 1981 ergab sich ein Verlust von 1 206 DM.
Die Kläger machten im Veranlagungsverfahren und anfänglich auch noch im Klageverfahren die Rentenzahlungen, errechnet aus dem Betrag von 500 DM monatlich, als Sonderausgaben geltend. Im Jahr 1992 erklärten sie zudem einen Verlust aus der Vermietung des Zimmers an die Mutter in Höhe von 52 DM. Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) berücksichtigte bei den Sonderausgaben nur den Ertragsanteil der Rente. Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.
Nach richterlichem Hinweis machen die Kläger nur noch Sonderausgaben in Höhe von 3 600 DM (12 mal 300 DM) und keinen Vermietungsverlust mehr geltend. Zur Begründung tragen sie vor, die Rente sei steuerrechtlich als dauernde Last anzusehen. Zwar enthalte der Übergabevertrag keine ausdrückliche Klausel, die steuerrechtlich zu einer Abänderungsmöglichkeit der Rente führe. Denn die bloße Inflationsanpassungsregelung genüge hierfür nicht. Die Abänderbarkeit ergebe sich indes aus der Rechtsnatur des Übergabevertrags.
Die Gleichstellungsklausel im Übergabevertrag spreche nicht gegen eine Änderbarkeit. Es sei nur eine symbolische Gleichstellung beabsichtigt gewesen. Der Mutter und den anderen am Übergabe vertrag Beteiligten sei klar gewesen, daß der bei der Berechnung der Ausgleichszahlung angenommene Gebäudewert zu niedrig gewesen sei. Auch sei der Rentenwert völlig willkürlich mit 60 000 DM geschätzt worden. Vor diesem Hintergrund bedeute für den Kläger weder eine Erhöhung noch eine Ermäßigung der Rente eine Bevorzugung oder eine Benachteilig...