rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gebäudeabschreibung bei gewonnenem Haus. Gesonderte Feststellung des Verlusts nach § 10 d Abs. 4 EStG zum 31.12.2000
Leitsatz (redaktionell)
1. Wer an einem Gewinnspiel im Rahmen einer Werbeaktion teilnimmt, bei der Verlosung der Preise ein Fertighaus gewinnt und nur dieses, nicht aber einen Geldbetrag anstelle des Hauses verlangen kann, darf bei der späteren Vermietung nach Fertigstellung des Hauses aufgrund fehlender eigener Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten keine Abschreibung auf den Wert des gewonnenen Hauses vornehmen. Eine Befugnis zur Inanspruchnahme einer Abschreibung ergibt sich weder aus einer analogen Anwendung von § 11 d EStDV noch aus anderen allgemein anzuwendenden steuerlichen Grundsätzen (Drittaufwand, abgekürzter Vertragsweg).
2. Keine Anwendung der Literaturtheorie zum „Einkünfteerzielungsvermögen”, wonach bei den Überschusseinkünften ein bisher privat genutztes und nunmehr zur Einkünfteerzielung umgewidmetes Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert in das Einkünfteerzielungsvermögen einzulegen ist, mit der Folge, dass auch fiktive Abschreibungen vorgenommen werden könnten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 7 Abs. 1 S. 1; EStDV § 11d Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Im Jahr 1998 führten die Firmen A. und B.. eine Werbeaktion durch. Die beiden Firmen versprachen den Teilnehmern, unter ihnen Gewinne zu verlosen. Der Kläger sandte eine Postkarte ein, auf der er seinen Namen, seine Adresse, sein Geburtsdatum und seine Telefonnummer anzugeben hatte. An weitere Bedingungen war die Teilnahme an der Verlosung nicht geknüpft. Der Kläger gewann den Hauptpreis, ein …-Fertighaus im Wert von 380.000 DM. Der Gewinn war nicht austauschbar, d.h., der Kläger konnte keinen Geldbetrag anstelle des Fertighauses verlangen.
Der Kläger erwarb das Erbbaurecht an einem Grundstück und errichtete in den Jahren 1999 und 2000 das Fertighaus. Nach der Fertigstellung vermietete er das Objekt ab April 2000. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung errechnete er die Abschreibung nicht nur aus den von ihm selbst getragenen Anschaffungskosten, sondern auch aus dem Betrag von 380.000 DM (5 % = 19.000 DM). Der Beklagte, das Finanzamt (FA), berücksichtigte diesen Abschreibungsbetrag nicht und ging – anstatt von einem Vermietungsverlust in Höhe von 10.259 DM – von einem Vermietungsgewinn in Höhe von 8.741 DM aus. Die Einkommensteuer 2000 setzte das FA im Einkommensteuerbescheid vom 7. November 2001 mit 0 DM fest. Im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000 vom 7. November 2001 setzte das FA einen verbleibenden Verlustvortrag von 0 DM fest.
Die Einsprüche gegen die beiden Bescheide blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 14. November 2002). Mit der Klage macht der Kläger geltend, das FA müsse bei der Berechnung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2000 auch die Abschreibung aus dem Betrag von 380.000 DM berücksichtigen. Der Sachverhalt könne nicht anders behandelt werden, als wenn er einen Geldbetrag erhalten und damit ein Haus gekauft hätte. Ein unentgeltlicher Erwerb liege nicht vor. Der steuerfreie Gewinn sei nicht mit einer Schenkung oder Erbschaft zu vergleichen. Der Wert des Hauses von 380.000 DM sei dem Kläger steuerfrei im Privatvermögen zugeflossen. Aufgrund der Umwidmung des Gebäudes zur Einkunftserzielung sei der tatsächliche Wert bei der Gebäudeabschreibung anzusetzen. Zu den Einzelheiten des Klägervortrags wird auf die Schriftsätze vom 27. November 2002 und vom 9. Februar 2004 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 7. November 2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. November 2002 zu ändern und das FA zu verpflichten, einen verbleibenden Verlustvortrag für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.385 DM festzustellen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung des FA wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.
Mit Einverständnis beider Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Die Inanspruchnahme von AfA setzt danach u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige – bei unentgeltlichem Erwerb sein Re...