Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG. Erbschaftsteuer
Leitsatz (redaktionell)
Die Anrechnung spanischer Erbschaftsteuer, die im Gegensatz zum Inlandsvermögensbegriff des § 121 BewG auch Bankguthaben von Ausländern in Spanien umfasst, auf die deutsche ErbSt ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG ausgeschlossen. Eine Erstattung der deutschen ErbSt kommt ohnehin nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen EU-Gemeinschaftsrecht liegt nicht vor.
Normenkette
ErbStG §§ 21, 10 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 8; BewG § 121; Spanisches ErbStG Art. 37; Codigo Civil Art. 10 Nr. 5
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob spanische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen ist (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz – ErbStG –).
I.
Die am 14. Februar 1999 … verstorbene Erblasserin Frau … wurde aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 17. November 1995 von der Klägerin alleine beerbt. Das Erbe wurde mit verschiedenen Geldvermächtnissen, die von einem spanischen Konto zu leisten sind, belastet.
In der abgegebenen Erbschaftsteuererklärung vom 24. Februar 2000 erklärte die Klägerin das spanische Geldkonto. Die Höhe des Geldkontos sowie die Vermächtnisse wurden hierbei noch nicht benannt.
Mit Steuerbescheid vom 14. März 2000 setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin wie folgt fest:
Kapitalforderungen lt. Erklärung |
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144.255 DM |
ausländische Kapitalforderung: |
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Banco de Alicante lt. Nachlassverzeichnis |
800.000 DM |
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abzüglich Vermächtnisse |
308.773 DM |
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Ansatz |
491.227 DM |
491.227 DM |
Bargeld |
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100 DM |
Schmuck |
1.000 DM |
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Freibetrag § 13 Abs. 1 Nr. 1 c ErbStG |
1.000 DM |
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Ansatz |
0 DM |
0 DM |
abzüglich Nachlassverbindlichkeiten |
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23.445 DM |
Erbanteil: |
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612.137 DM |
abzüglich Freibetrag |
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20.000 DM |
steuerpflichtiger Erwerb, abgerundet |
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592.100 DM |
Steuerklasse II, Steuersatz 22 % von 592.100 DM |
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130.262 DM |
Im Einspruchsverfahren erklärte der steuerliche Vertreter der Klägerin, dass nach Abzug der spanischen Erbschaftsteuer 483.311,27 DM von der Bank in Alicante überwiesen worden seien. Zuvor wären in Spanien Erbschaftsteuer in Höhe von 207.565,03 DM (s. Bl. 24 ff FA-Akte) sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 27.885,28 DM bezahlt worden. Er beantragte, die spanische Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen, um eine Doppelbelastung der Klägerin zu vermeiden.
Der Einspruch blieb im Wesentlichen erfolglos (Einspruchsentscheidung – EE – vom 4. Juli 2003); das Finanzamt setzte jedoch die Erbschaftsteuer auf 124.500 DM (63.655,84 EUR) herab, weil es die gezahlte spanische Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG berücksichtigte (Bl. 47 FA-Akte).
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass sie um 31.372 EUR zuviel mit Erbschaftsteuer belastet sei wegen der nicht erfolgten Anrechnung. Die Art des Vermögensgegenstands und der Ort der Hinterlegung in einem anderen Staat der EU können nicht für die Höhe der Erbschaftsteuer maßgebend sein.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 14. März 2000 in Gestalt der EE vom 4. Juli 2003 die Erbschaftsteuer auf 166.760 DM festzusetzen und darauf die gezahlte spanische Erbschaftsteuer in Höhe von 207.565 DM anzurechnen und den überzahlten Betrag von 61.358 DM an sie zu erstatten, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung.
Am 6. Juli 2005 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tage wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Eine Anrechnung der gezahlten spanischen Erbschaftsteuer gemäß § 21 ErbStG ist, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war, nur möglich, wenn das ausländische Vermögen unter den Begriff des Inlandsvermögens nach § 121 Bewertungsgesetz (BewG) fällt (s. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG). Dies ist der Streitsache jedoch nicht der Fall, weil Bankguthaben nicht unter das Inlandsvermögen nach § 121 BewG fallen (s. Meincke, ErbStG, 14. Aufl., § 2 Rz. 11).
Der gegenüber § 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG engere Auslandsvermögensbegriff, wo nur der Erwerber Inländer ist, ist sinnvoll, weil im letzteren Fall der Nachlass bereits regelmäßig in dem Staat, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte, in vollem Umfang der Besteuerung unterlag (s. Troll/Gebel/Jülicher, § 21 Rz. 73). Im Übrigen entspricht diese Differenzierung den meisten DBA (s. Troll/Gebel/Jülicher a.a.O.).
Kommt es nun wie hier zu einer Anrechnungslücke (so Troll/Gebel/Jülicher a.a.O.), weil der ausländische Staat einen weiteren Inlandsvermögensbegriff hat, so kommt es zu einer Doppelbesteuerung hinsichtlich des im Ausland belegenen Vermögensgegenstands.
Gemäß Art. 7 des spanischen Erbschaftsteuergesetzes (Ley del Impuestro sobre Sucesiones y Donaciones) sind natürliche Personen ohne gewöhnlichen Aufenthaltsort in Spanien (Art....