rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung des zivilrechtlich wirksamen Verkaufs und der Abtretung eines Gewinnanspruchs als Darlehensgewährung. Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 KStG bei Abtretung des Dividendenanspruchs durch den Anteilseigner
Leitsatz (redaktionell)
1. Beschließt eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft eine Ausschüttung ihres Bilanzgewinns an ihre Muttergesellschaft und hat diese den Gewinnanspruch an eine andere Kapitalgesellschaft verkauft und abgetreten, so ist dieser Kaufvertrag nebst Abtretung steuerlich als bloße Darlehensgewährung zu behandeln, wenn das Bonitätsrisiko und somit das wirtschaftliche Eigentum am Gewinnanspruch trotz der zivilrechtlich wirksamen Abtretung bei der Veräußerin verbleibt; bei der Muttergesellschaft ist eine Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 KStG durchzuführen, wenn die Abtretung des Gewinnanspruchs bei der Tochtergesellschaft zu einer Minderung des Körperschaftsteuerguthabens geführt hat.
2. Bei Ausschüttungen nach entgeltlicher Veräußerung des Dividendenanspruchs an einen Dritten ist eine Nachversteuerung gemäß § 37 Abs. 3 KStG vorzunehmen, wenn der Käufer nur wie eine Finanzierungsgesellschaft den Dividendenanspruch vorfinanziert (Anschluss an Hessisches FG v. 16.2.2012, 4 K 1130/10).
Normenkette
KStG 2002 § 37 Abs. 3, § 8b Abs. 1 S. 1; AO § 39 Abs. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist aufgrund des Verschmelzungsvertrags vom … Rechtsnachfolgerin der A-GmbH. Seit dem 31.12.2002 hielt die Klägerin alle Anteile an der A-GmbH, während im Streitjahr 2002 noch B Alleingesellschafter war.
Die A-GmbH war im Streitjahr 2002 Alleingesellschafterin der C-GmbH.
Die C-GmbH verfügte über erhebliches Liquiditätspotential. In ihren Bilanzen wies die C-GmbH das Eigenkapital wie folgt aus …
Einen Bilanzposten „Bilanzgewinn” im Sinne des § 268 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) wies die C-GmbH in ihrer Bilanz zum 31.12.2002 nicht aus.
Die A-GmbH wollte die Liquidität der C-GmbH durch Ausschüttung nutzbar machen. In der Folge schlossen die A-GmbH und die X-GmbH am 14. November 2002 einen Abtretungsvertrag betreffend den zukünftigen Gewinnanspruch der A-GmbH gegen die C-GmbH. An der X-GmbH war im Jahr 2002 nur die Y-Steuerberater AG beteiligt. Die Anteile dieser AG wurden nach berufsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftsprüfungsordnung von natürlichen Personen gehalten, die nicht zur Firmengruppe der Klägerin gehörten.
Der Abtretungsvertrag, auf dessen vollen Wortlaut verwiesen wird, enthält insbesondere folgende Vertragsklauseln:
„1. Vorbemerkung
1.2 Der Zedent (= A-GmbH) beabsichtigt, seinen zukünftigen Anspruch auf den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2002 gem. § 29 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) gegen die C-GmbH an den Zessionar (= X-GmbH) zu veräußern. Der gesamte Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2002 der C-GmbH soll – ggf. in Verbindung mit einer Vorabgewinnausschüttung – ausgeschüttet werden (nachfolgend „zukünftiger Gewinnanspruch”).
2. Verkauf und Abtretung
2.1 Der Zedent verkauft hiermit den zukünftigen Gewinnanspruch an den Zessionar, welcher den Verkauf hiermit annimmt.
2.2 Der Zedent tritt hiermit den zukünftigen Gewinnanspruch an den Zessionar ab, welcher die Abtretung hiermit annimmt. Die Abtretung erfolgt aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung des Kaufpreises gem. Ziffer 2.3.
2.3 Der Verkauf erfolgt zu einem Kaufpreis von EUR 23.400.000,00. Der Kaufpreis ist sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig und bis zum 15.11.2002 (Wertstellung) auf ein vom Zedenten zu benennendes Konto zu leisten.
2.4 Der Kaufpreis gem. Ziffer 2.3 vermindert sich um den Betrag, um den der tatsächlich ausgeschüttete Bilanzgewinn gem. Ziffer 1.2 EUR 23.400.000 unterschreitet.
5. Sonstiges
5.1 Der Zessionar erhält eine angemessene Vergütung (zzgl. ggf. anfallender gesetzlicher Umsatzsteuer). Diese beträgt mindestens die nachgewiesenen Finanzierungskosten zzgl. 20 % hiervon.”
Am 18. November 2002 fasste die C-GmbH einen Gesellschafterbeschluss, auf dessen vollen Wortlaut ebenfalls verwiesen wird. An die Vorbemerkung des Beschlusses schließt sich folgende Nummer 2 mit der Überschrift „Beschluss” an:
„Im Wege der Vorabausschüttung aufgrund des erwarteten Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2002 wird ein Betrag von EUR 23.400.000 als Gewinn des Geschäftsjahres 2002 ausgeschüttet. Die Ausschüttung erfolgt am 19.11.2002.”
Da die Vorabgewinnausschüttung bereits im Jahr 2002 erfolgte, berücksichtigte die C-GmbH diesen Sachverhalt bereits bei der Aufstellung der Bilanz zum 31.12.2002. Ihren bilanzierten Gewinnvortrag zum 31.12.2002 berechnete die C-GmbH damit wie folgt …
Die Gewinnausschüttung minderte das Körperschaftsteuerguthaben der C-GmbH gemäß § 37 Körperschaftsteuergesetz (KStG) um 1/6 oder den Betrag von 3.900.000 EUR.
Weitere Ausschüttungen des Gewinns des Jahres 2002 beschloss...