rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifierung bei Einfuhr der nicht zusammengebauten Einzelteile eines „Mediaplayers” und bei fehlender Festplatte unter Pos. 8521 Unterpos. 9000 der Kombinierten Nomenklatur

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind aus China alle für einen Mediaplayer erforderlichen Einzelteilen mit Ausnahme einer Festplatte eingeführt worden und wurde das Gerät unter Beifügung der erforderlichen Festplatte in Deutschland aus den Einzelteilen zusammengebaut, so ist für die Tarifierung davon auszugehen, dass bereits im Zeitpunkt der Einfuhr die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Geräts erfüllt waren, obwohl damals die Funktionsfähigkeit des Geräts infolge der fehlenden Festplatte noch nicht gegeben war (hier: Tarifierung unter Pos. 8521 Unterpos. 9000 der Kombinierten Nomenklatur).

 

Normenkette

KN Pos. 8521 Unterpos. 9000; KN Pos. 8522 Unterpos. 9098

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.09.2009; Aktenzeichen VII B 37/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Tarifierung von Bestandteilen eines Mediaplayers.

Die Klägerin beantragte für ein Gehäuse inklusive Standfuß und Fernbedienung, die Bestandteile des „XY” sind, bei der Oberfinanzdirektion A (OFD) – Zolltechnische Prüfungs – und Lehranstalt (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) und begehrte die Einreihung in die Unterposition … der Kombinierten Nomenklatur (KN).

Die überwiegende Anzahl der für den „XY” erforderlichen Einzelteile führte die Klägerin aus China nach Deutschland ein, wo die Geräte fertig montiert wurden. Im Einzelnen importierte die Klägerin das Gehäuse einschließlich Display und Deckel mit eingebauter Platine, Fernbedienung, Standfuß und Schrauben zum Verschließen des Gehäuses als separat verpackte Einzelteile. Auf der eingeführten Platine befanden sich jeweils die komplette Signalverarbeitung und die verschiedenen Anschlüsse. Jede Lieferung enthielt so viele Einzelteile, wie für die Herstellung einer bestimmten Anzahl an fertigen Geräten erforderlich waren. In Deutschland vervollständigte die Klägerin die Geräte jeweils mit der noch fehlenden, nicht zusammen mit den übrigen Bestandteilen eingeführten Festplatte. Die fertigen Geräte wurden anschließend unter Beigabe von weiterem, ebenfalls anderweitig geliefertem Zubehör (z. B. Netzteil, Datenkabel, Bedienungsanleitung) verpackt.

Ein vollständiges Gerät besteht jeweils aus einer mit Videosignalelektronik (MPEG-Dekoder, Digital/Analog-Wandler) und weiteren Bauelementen bestückten gedruckten Schaltung in einem Gehäuse mit einem Einbauschacht für eine 3,5” Festplatte, verschiedenen Audio- und Videoanschlüssen, einem USB-Anschluss sowie Bedienelementen. Das vollständige Gerät ist in der Lage, Filme, Musik und digitale Fotos zu speichern, zu verwalten und wiederzugeben, wobei die Formate MPEG-4, MP3, WMA, OGG und JPEG dargestellt werden können. Die entsprechenden Dateien können über einen dazwischen geschalteten PC aus dem Internet heruntergeladen werden. Zur Wiedergabe der Filme, Musik und Bilder wird das Gerät an ein Fernsehgerät, eine Stereoanlage, einen Beamer usw. angeschlossen.

Mit der vZTA DE/M/… vom 16. November 2006 reihte die OFD, deren Zuständigkeit in Zolltarifangelegenheiten zum 1. Januar 2008 auf die Bundesfinanzdirektion (BFD) übergegangen ist, die streitige Ware als „Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergäbe, kein Magnetbandgerät (unvollständiges multifunktionales Videogerät mit kennzeichnender Haupttätigkeit Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergäbe, noch nicht zusammengesetzt)” in die Unterposition … der KN ein.

Den Einspruch der Klägerin wies die OFD mit der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2007 mit folgender Begründung zurück: Das streitige Gerät besitze die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale eines vollständigen Videorekorders, weil es aufgrund seiner technischen Ausstattung in der Lage sei, ein Bild- und Tonsignal in ein für die Aufzeichnung geeignetes Format umzusetzen bzw. wiederzugeben. Ein Speichermedium müsse nicht vorhanden sein. Vielmehr sei das streitige Gerät aufgrund seiner technischen Ausstattung auch ohne die Festplatte in der Lage, ein Bild- und Tonsignal in ein für die Aufzeichnung geeignetes Format umzusetzen bzw. wiederzugeben. Dass das streitige Gerät in Einzelteilen eingeführt werde, ändere nichts an der Einreihung in die Position 8521 KN, weil deren Wortlaut zusammengesetzte und noch nicht zusammengesetzte Waren erfasse. Das Speichern von digitalen Codes, die Videobildern und -tönen entsprechen, sei auch eine Bild- und Tonaufzeichnung im Sinne der Position 8521 KN. Von dieser Position würden schließlich sowohl analoge als auch digitale Geräte erfasst.

Dagegen erhob die Klägerin Klage, mit der sie im Wesentlichen vorbringt, der Mediaplayer sei ohne Festplatte nicht funktionstüchtig. Die streitigen Teile, also Gehäuse, Standfuß und Fernbedienung, könnten nur mit Daten bespielt werden, wenn sie an einen Computer an...

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