Entscheidungsstichwort (Thema)

Im Rahmen einer Aufwärtsverschmelzung bei der Mutterkapitalgesellschaft infolge einer mittelbaren Anteilsvereinigung angefallene Grunderwerbsteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird eine – an grundbesitzenden Personengesellschaften beteiligte -Tochterkapitalgesellschaft auf die Mutterkapitalgesellschaft verschmolzen und fällt deswegen infolge einer mittelbaren Anteilsvereinigung (§ 1 Abs. 3 GrEStG) bei der Muttergesellschaft Grunderwerbsteuer an, so gehört diese Grunderwerbsteuer zu den „Kosten des Vermögensübergangs” im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 und ist damit bei der Mutterkapitalgesellschaft nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Da § 12 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG keine zeitliche Komponente enthält, ist es auch unerheblich, wenn die Grunderwerbsteuer erst Jahre nach der Verschmelzung festgesetzt worden ist.

2. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 müssen Betriebsausgaben in abziehbare Betriebsausgaben und nicht abziehbare Betriebsausgaben in Form von „Kosten für den Vermögensübergang”aufgeteilt werden, wobei die „Kosten für den Vermögensübergang” nach den gleichen Grundsätzen zu ermitteln sind wie Veräußerungskosten im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG; entscheidend ist damit das Veranlassungsprinzip und nicht die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Betriebsausgaben und Anschaffungskosten, so dass es insoweit nicht auf § 255 HGB ankommt.

 

Normenkette

UmwStG 2006 § 4 Abs. 4, § 12 Abs. 2 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1; HGB § 255

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.11.2022; Aktenzeichen I R 25/20)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine auf die Klägerin festgesetzte und bezahlte Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden kann.

Der Grunderwerbsteuerfestsetzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ausgangslage vor dem …:

An GmbH alt waren bis zum … neben A und B… die X KG beteiligt.

Die GmbH alt war alleinige Gesellschafterin der Geschäftsführung GmbH und als Kommanditistin mit 100 % der Kapitaleinlage an der GmbH & Co. KG (KG) beteiligt.

Die KG war alleinige Kommanditistin einer weiteren GmbH & Co. KG, diese war Eigentümerin der von der KG gemieteten und genutzten Betriebsgrundstücke.

Verträge vom …:

Mit Kaufvertrag vom … hat die X KG ihre Beteiligung an der GmbH alt an die Klägerin (GmbH neu) mit Wirkung zum … verkauft.

A und B haben ihre Anteile an der GmbH alt mit Einbringungsvertrag vom … in die GmbH neu gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Zahlung einer Barkomponente eingebracht. Auf den Einbringungsvertrag wird verwiesen.

Nach dieser Einbringung war die Klägerin alleinige Gesellschafterin der GmbH alt.

Verschmelzung zum …:

Mit Vertrag vom … wurde die Verschmelzung der GmbH alt (übertragender Rechtsträger) auf die GmbH neu (übernehmender Rechtsträger) beschlossen.

Nach dieser Verschmelzung war die Klägerin alleinige Gesellschafterin der Geschäftsführung GmbH und der KG und damit auch mittelbar Kommanditistin der weiteren GmbH & Co. KG. Auf den Verschmelzungsvertrag wird verwiesen.

Die Verschmelzung beider Gesellschaften erfolgte steuerlich auf den …. Der handelsrechtliche Verschmelzungsstichtag war der ….

Diese Gesellschaftsverhältnisse blieben bis zum Streitjahr … unverändert.

Eine mit Prüfungsanordnung vom … in der Zeit vom … durchgeführte Betriebsprüfung für die Grunderwerbsteuer zum … führte zu der Feststellung, dass die Übertragungs- und Verschmelzungsvorgänge zum … den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) einer mittelbaren Anteilsvereinigung in der Hand der Klägerin erfüllen. Der Prüfer setzte bis zur Feststellung des Bedarfswerts durch die Bewertungsstelle hilfsweise das 3,5-fache des Einheitswerts des Betriebsgrundstücks als Bemessungsgrundlage fest und errechnete eine Grunderwerbsteuer in Höhe von … EUR. Auf den Bericht zur Betriebsprüfung vom … wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom …, der nach § 165 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig war, wurde die Grunderwerbsteuer auf … EUR festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom … wurde die Grunderwerbsteuer auf … EUR herabgesetzt. Dieser Änderung lag der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den … vom … zugrunde. Die Bescheide wurden jeweils bestandskräftig, Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.

Im Rahmen der im Jahr … für die Veranlagungszeiträume … durchgeführten Betriebsprüfungen bei der Klägerin und der KG qualifizierte der Betriebsprüfer die Grunderwerbsteuer als Kosten des Vermögensübergangs im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) und damit als Teil des außer Ansatz bleibenden Übernahmeergebnisses der Klägerin aus der Aufwärtsverschmelzung und rechnete den als Betriebsausgabe gebuchten Aufwand dem Einkommen außerbilanziell wieder hinzu. Weitere Prüfungsfeststellungen sind nicht streitig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht betreffend die Klägerin Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Nach § 12 Abs. 2 S. 1...

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